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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 4464/14·25.06.2015

Klage gegen Anordnung eines Aufbauseminars während der Probezeit abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach einer Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot) während der Probezeit. Das Verwaltungsgericht hält die Maßnahme für rechtmäßig, weil die Tat eine schwerwiegende Zuwiderhandlung i.S.v. §2a Abs.2 StVG in Verbindung mit Anlage 12 FeV darstellt. Die Klage wird abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage gegen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar während der Probezeit als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach §2a Abs.2 Satz 1 Nr.1 StVG ist zulässig, wenn innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne der Anlage 12 zur FeV vorliegt.

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Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§§2 Abs.1,2; 49 Abs.1 Nr.2 StVO) kann eine schwerwiegende Zuwiderhandlung i.S.d. Anlage 12 FeV A.2.1 darstellen und damit die Anordnung eines Aufbauseminars rechtfertigen.

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Eine Eintragung in das Fahreignungsregister nach §28 Abs.3 Nr.3 lit. a), bb) StVG ist zulässig, wenn die Ordnungswidrigkeit die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.

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Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsmaßnahme zur Probezeitfolgenbemessung kann sich aus der Anwendung der einschlägigen Normen (StVG, FeV, StVO) und der Bezugnahme auf die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit ergeben; weitergehende individualisierende Ausführungen sind nicht stets erforderlich.

Relevante Normen
§ StVG § 2a Abs.2§ 2a Abs. 2 StVG§ 6 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG§ 2 Abs. 1 StVO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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IM NAMEN DES VOLKES

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung eines Aufbauseminars während der Probezeit.

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Der am 4. März 1994 geborene Kläger ist seit dem 26. November 2012 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

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Durch Bußgeldbescheid der Stadt H.             vom 22. Juli 2013 wurde gegen den Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot am 12. Juni 2013 eine Geldbuße in Höhe von 100,‑‑ Euro festgesetzt. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde durch Beschluss des Amtsgerichts H.             vom 28. März 2014 verworfen (Az.: °°° °°°°°°). Mit Schreiben vom 25. August 2014 unterrichtete das Kraftfahrt-Bundesamt den Beklagten über die Eintragung der Ordnungswidrigkeit.

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Mit Bescheid vom 4. September 2014, zugestellt am 6. September 2014, forderte der Beklagte den Kläger auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung einen Nachweis über die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger beizubringen und setzte eine Gebühr in Höhe von 25,60 Euro sowie Auslagen in Höhe von 2,65 Euro fest. Der Kläger habe innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen.

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Der Kläger hat am Montag, den 6. Oktober 2014 Klage erhoben. Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar sei rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Zuwiderhandlung sich die Anordnung beziehe. Ein schwerwiegender Verstoß sei nicht gegeben. Eine Straftat im Sinne von § 2a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ liege nicht vor. Darüber hinaus fehle es an jeglicher einzelfallbezogener Begründung, warum der Verstoß schwerwiegend sei. Eine erhöhte Risikobereitschaft liege bei ihm nicht vor. Er fahre jetzt rücksichtsvoll. Bei dem Vorfall am 12. Juni 2013 handele es sich um einen Einzelfall, der ihn dazu gebracht habe, noch aufmerksamer am Straßenverkehr teilzunehmen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 4. September 2014 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Bescheid vom 18. November 2014 hat der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 18. Dezember 2014 Klage erhoben (Az.: 7 K 5695/14) und insoweit die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7 L 2021/14).

15

Durch Beschluss vom 7. Januar 2015 hat das Gericht den gegen die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung gerichteten Eilantrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 26. März 2015 verworfen (Az.: 16 B 110/15).

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Durch Beschluss vom 18. Mai 2015 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der parallel geführten Verfahren 7 L 2021/14 und 7 K 5695/14 sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

21

Der Bescheid des Beklagten vom 4. September 2014 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).

22

Der Beklagte hat auf der Grundlage von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu Recht angeordnet. Der Kläger hat innerhalb der zweijährigen Probezeit eine Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, §§ 2 Abs. 1 und 2; 49 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung ‑ StVO ‑) begangen, die gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a), bb) StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist. Bei der Ordnungswidrigkeit handelt es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG i. V. m. Ziffer A. 2.1 der Anlage 12 zur Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑. Im Übrigen wird verwiesen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie auf den Eilbeschluss des Gerichts vom 7. Januar 2015 (Az.: 7 L 2021/14).

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.