Klage gegen Zwangsgeld wegen unerlaubtem Reisegewerbe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes wegen Ausübung des Reisegewerbes ohne Reisegewerbekarte. Streitfrage ist, ob er lediglich Gehilfe einer Karteninhaberin war oder selbst Handelsgeschäfte betrieb. Das Gericht hält die Maßnahmen für rechtmäßig, weil die Gewerbeaufsicht feststellte, dass der Kläger Verkaufspräsentationen leitete und Bestellungen entgegennahm, und keine konkreten Umstände zur Entkräftung des Verstoßes vorgetragen wurden.
Ausgang: Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung und Androhung weiterer Zwangsgelder als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer vollziehbaren Ordnungsverfügung ist rechtmäßig, wenn feststehende Tatsachen belegen, dass der Adressat weiterhin das untersagte Reisegewerbe ohne erforderliche Erlaubnis ausgeübt hat.
Ein bloßer pauschaler Vortrag, der den Kläger als Gehilfen einer Inhaberin einer gültigen Reisegewerbekarte darstellt, reicht nicht zur Erschütterung einer Zwangsgeldfestsetzung aus; es sind konkrete Tatsachen zur Substantiierung vorzubringen, die den Verstoß ausschließen.
Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes ist zulässig, sofern die Behörde hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine wiederholte Zuwiderhandlung darlegt und die Höhe des Zwangsgeldes nicht offensichtlich unverhältnismäßig ist.
Das Verwaltungsgericht kann sich bei der Entscheidung auf die schlüssigen Erwägungen der angefochtenen Verfügungen stützen und diese gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in seine Begründung übernehmen.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Dem Kläger, der seit Jahren auf Verkaufsveranstaltungen in Gaststätten verschiedener Gemeinden im ganzen Bundesgebiet unterschiedliche Produkte präsentiert und zum Verkauf anbietet, ist durch Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Juni 2005 gemäß § 60 d der Gewerbeordnung - GewO - die Ausübung des Reisegewerbes ohne erforderliche Erlaubnis untersagt worden. Die Beklagte hat die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet und dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht. Diese Ordnungsverfügung ist Gegenstand des Klageverfahrens 7 K 3868/05, über die mit Urteil vom gleichen Tage entschieden worden ist. Der gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung gerichtete vorläufige Rechtsschutzantrag des Klägers war in beiden Instanzen erfolglos (Beschluss der Kammer vom 19. September 2006 - 7 L 1226/06 - und Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2007 - 4 B 2191/06 -).
Am 11. Juli 2006 führte der Kläger erneut in der Gaststätte H. U. in L. eine Produktpräsentation für das Präparat Q 10" durch, um im Anschluss daran mit interessierten Kunden Kaufverträge abzuschließen. Letzteres wurde durch die anwesenden Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht der Stadt L. verhindert (vgl. Bericht des Oberstadtdirektors der Stadt L. vom 12. Juli 2006, Gerichtsakte 7 K 3868/05, Blatt 61 bis 64).
Wegen dieses Vorgangs setzte die Beklagte mit Verfügung vom 9. August 2006 das Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fest und drohte dem Kläger für die Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers, den er nicht begründete, wies die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2007 zurück.
Daraufhin hat der Kläger am 13. März 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf die in dem Klageverfahren 7 K 3868/05 vorgebrachten Gründe beruft, dass er lediglich Gehilfe seiner Lebensgefährtin, Frau T. , sei, die wiederum im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte sei. Dementsprechend liege ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht nicht vor. Im Übrigen führten sie keine Wanderlager durch, sondern Frau T. sei freie Handelsvertreterin, die jeweils ordnungsgemäß angezeigte Verkaufsveranstaltungen im ganzen Bundesgebiet durchführe.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. August 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 5. März 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihren Vortrag im Klageverfahren 7 K 3868/05.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) sowie auf die Gerichtsakten 7 K 3868/05 und 7 L 1226/06 und die in jenem Verfahren beigezogenen Vorgänge.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Zwangsgeldfestsetzung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes vom 9. August 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 5. März 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Kammer nimmt zunächst zur Begründung Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügungen, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu ist anzuführen, dass der Kläger Tatsachen, die einen Verstoß gegen die vollziehbare Ordnungsverfügung vom 8. Juni 2005 ausschließen könnten, weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren vorgebracht hat. Seine Behauptung, er habe sich auf der fraglichen Veranstaltung am 11. Juli 2006 in L. weder als Angestellter der Firma D. ausgegeben, noch dort vorgetragen, er habe zwei bis drei Semester Molekularbiologie studiert (vgl. Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der Kammer vom 19. September 2006 im Eilverfahren 7 L 1226/06, dort Blatt 91 ff.), ist rechtlich unerheblich für die Frage, ob er der vollziehbaren Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Juni 2005 zuwider gehandelt hat. Nach der Darstellung der den Vorfall vom 11. Juli 2006 beschreibenden Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht L. steht fest, dass der Kläger an diesem Tage eine Verkaufspräsentation geleitet und die Gäste zu Bestellungen aufgefordert hat, die er auch durch Abschluss entsprechender Kaufverträge entgegen nehmen wollte (vgl. Bericht der Gewerbeaufsicht L. vom 12. Juli 2006 im Verfahren 7 K 3868/05, dort Blatt 61 ff.). Damit hat er - erneut - den Tatbestand der Ausübung des Reisegewerbes ohne Reisegewerbekarte erfüllt, so dass das Zwangsgeld verwirkt ist.
Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR bestehen dem Grunde und der Höhe nach keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.