Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen unerlaubtem Reisegewerbe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wurde wegen wiederholter Ausübung des Reisegewerbes ohne Erlaubnis mit einem Zwangsgeld belegt; die Behörde setzte ein weiteres Zwangsgeld fest und drohte ein höheres an. Er focht dies an und berief sich u.a. darauf, ein Polizeibericht sei kein Beweis. Das Gericht wies die Klage ab, da die aktenkundigen Feststellungen den Verstoß tragen und der Kläger keine substantiierenden Gegenangaben machte. Androhung und Höhe des Zwangsgeldes sind rechtsmäßig.
Ausgang: Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung nach § 60d GewO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes nach § 60d GewO ist zulässig, wenn aktenkundige Feststellungen das erneute Betreiben des Reisegewerbes ohne erforderliche Erlaubnis hinreichend begründen.
Bei Vorliegen einer rechtskräftigen Ordnungsverfügung kann die Behörde bei weiteren Verstößen erneut Zwangsgelder androhen oder festsetzen; der Betroffene trägt die Darlegungslast dafür, dass neue Feststellungen den Verstoß ausschließen.
Polizeiberichte und behördliche Ermittlungsberichte können als Grundlage für eine Zwangsgeldfestsetzung ausreichen, sofern der Betroffene keine konkreten, substantiierten Umstände vorträgt, die die Richtigkeit der Feststellungen erschüttern.
Die bloße Behauptung, ein Polizeibericht sei "kein Beweis", reicht nicht aus, um aktenkundige Feststellungen zu entkräften; ein substantiiertes Gegenvorbringen ist erforderlich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Dem Kläger, der seit Jahren auf Verkaufsveranstaltungen in Gaststätten verschiedener Gemeinden im ganzen Bundesgebiet unterschiedliche Produkte präsentiert und zum Verkauf anbietet, wurde durch Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Juni 2005 gemäß § 60 d der Gewerbeordnung - GewO - die Ausübung des Reisegewerbes ohne erforderliche Erlaubnis untersagt. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet und dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht. Diese Ordnungsverfügung war Gegenstand des Klageverfahrens 7 K 3868/05, das durch Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2007 - bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 5. Juni 2008 (4 A 3383/07) - rechtskräftig entschieden worden ist. Der gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung gerichtete vorläufige Rechtsschutzantrag des Klägers war in beiden Instanzen erfolglos (Beschluss der Kammer vom 19. September 2006 - 7 L 1226/06 - und Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 20. April 2007 - 4 B 2191/06 -).
Am 11. Juli 2006 führte der Kläger erneut in der Gaststätte H. U. in L. eine Produktpräsentation für das Präparat R. 10" durch, um im Anschluss daran mit interessierten Kunden Kaufverträge abzuschließen. Letzteres wurde durch die anwesenden Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht der Stadt L. verhindert (vgl. Bericht des Oberstadtdirektors der Stadt L. vom 12. Juli 2006, Gerichtsakte 7 K 3868/05, Blatt 61 bis 64). Wegen dieses Vorgangs setzte die Beklagte mit Verfügung vom 9. August 2006 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR fest und drohte dem Kläger für eine weitere Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an. Auch diese Zwangsgeldfestsetzung ist nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren (Urteil des erkennenden Gerichts vom 17. Oktober 2007 - 7 K 666/07 - und Beschluss des OVG NRW vom 5. Juni 2008 - 4 A 3384/07 -) bestandskräftig.
Nachdem der Beklagten bekannt geworden war, dass der Kläger am 7. Januar 2007 in I. (BL. 474 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten) und am 22./23. Oktober 2007 in I1. (Bl. 460 ff./481 ff, a.a.O.) erneut Wanderlager veranstaltet hatte, setzte sie mit dem hier streitigen Bescheid vom 15. November 2007 das mit dem ersten Zwangsgeldbescheid vom 9. August 2006 (nicht: 25. Juli 2006, s.o.) angedrohte weitere Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld von 2.000 EUR an.
Daraufhin hat der Kläger am 21. November 2007 Klage erhoben.
Zu deren Begründung trägt er vor, ein Polizeibericht sei kein Beweis; er habe kein Wanderlager durchgeführt.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. November 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
da die Voraussetzungen für die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes durch das Verhalten des Klägers erfüllt seien.
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 7. August 2008 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) sowie auf die Gerichtsakten 7 K 3868/05, 7 L 1226/06 und 7 K 666/07 und die in jenen Verfahren beigezogenen Vorgänge.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Zwangsgeldfestsetzung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes vom 15. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Das Gericht nimmt zunächst zur Begründung Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, denen es im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu ist anzuführen, dass der Kläger Tatsachen, die einen Verstoß gegen die damals vollziehbare und heute auf Grund rechtskräftigen Urteils bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 8. Juni 2005 ausschließen könnten, nicht vorgebracht hat. Allein sein Vortrag, ein Polizeibericht sei kein Beweis, entkräftet nicht die aktenkundigen Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeiten des Klägers am 9. Januar 2007 in I. und am 22./23. Oktober 2007 in I1. . Damit hat der Kläger - erneut - den Tatbestand der Ausübung des Reisegewerbes ohne Reisegewerbekarte erfüllt, so dass das angedrohte zweite Zwangsgeld festgesetzt werden konnte.
Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 EUR bestehen dem Grunde und der Höhe nach keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.