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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1226/06·18.09.2006

Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Reisegewerbe-Verbot

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm die Ausübung des Reisegewerbes ohne Reisegewerbekarte untersagt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten sei und an der Rechtmäßigkeit der Verfügung nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel bestünden. Wiederholte, nicht angezeigte Verkaufsveranstaltungen und das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis sprechen für fehlende Zuverlässigkeit; auch die Zwangsgeldandrohung ist gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung wegen überwiegendem öffentlichen Interesse und fehlender Ernstlichkeit von Zweifeln abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist eine Versagung gerechtfertigt, wenn die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist und das private Interesse zurücktritt.

2

Bei summarischer Prüfung genügen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass eine Ordnungsverfügung rechtmäßig ist, um ernstliche Zweifel auszuschließen.

3

Wer wiederholt in eigener Person außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Warenbestellungen aufsucht, betreibt ein erlaubnispflichtiges Reisegewerbe i.S.d. § 55 GewO und bedarf der Reisegewerbekarte, unabhängig von Selbständigkeit oder Angestelltenstatus.

4

Wiederholtes Durchführen nicht angezeigter Wanderlager und wiederholte Umgehung gewerberechtlicher Vorschriften begründen Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 57 GewO und rechtfertigen untersagende Maßnahmen einschließlich Zwangsgeldandrohung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ GewO §§ 55, 57§ 60d GewO§ 55 Abs. 2 GewO§ 57 Abs. 1 GewO§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative GewO§ Arzneimittelgesetz

Tenor

1. Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3868/05 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2005 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

4

hat keinen Erfolg. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die Ausübung des Reisegewerbes ohne erforderliche Erlaubnis gemäß § 60d der Gewerbeordnung - GewO - untersagt wird, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers zurücktreten.

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An der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Juni 2005 bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Bei summarischer Prüfung nach Aktenlage spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller in der Vergangenheit und gegenwärtig in eigener Person als Reisegewerbetreibender tätig war, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Reisegewerbekarte zu sein (§ 55 Abs. 2 GewO). Ferner spricht Überwiegendes dafür, dass er der sich aus § 55 Abs. 2 GewO ergebenen Erlaubnispflicht und weiteren Vorschriften zur Ausübung des Reisegewerbes beharrlich zuwiderhandelt, weshalb ihm die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Reisegewerbes fehlen dürfte (§ 57 Abs. 1 GewO).

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Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative GewO betreibt ein - gemäß Abs. 2 erlaubnispflichtiges - Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, selbständig oder unselbständig in eigener Person Bestellungen aufsucht (vertreibt). „In eigener Person" wird dabei tätig, wer dem Kunden unmittelbar gegenübertritt. Dies schließt nicht aus, dass er auf fremde Rechnung tätig wird.

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Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: November 2005, Rd-Nr. 54 f. zu § 55.

8

Unerheblich ist nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut ferner, ob der Betroffene selbständig oder unselbständig tätig war. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller - wie er auf einigen Verkaufsveranstaltungen nach den Aussagen verschiedener Zeugen gesagt haben soll - als Angestellter einer Firma arbeitet (z. B. beim letzten bekannt gewordenen Vorfall am 11. Juli 2006 in L1. hat sich der Antragsteller ausweislich des Berichts der Gewerbeaufsicht L1. als Angestellter der Firma „L. „ in F. bezeichnet; vgl. Beiakte Heft 7, Blatt 314).

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Der Antragsteller hat wiederholt in eigener Person Warenbestellungen aufgesucht (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative GewO), indem er Veranstaltungen außerhalb einer gewerblichen Niederlassung, nämlich häufig in tage- bzw. wochenweise angemieteten Gaststättensälen, durchgeführt und dort für den Kauf verschiedener Produkte nachhaltig geworben und zu Warenbestellungen angehalten hat, die jeweils am gleichen Tage aufgenommen wurden. Diese Folgerung zieht die Kammer im Wesentlichen aus folgenden nach Aktenlage gegebenen Sachverhalten: Nach dem Bericht der Gewerbeaufsicht L1. vom 12. Juli 2006 hat der Antragsteller die Verkaufsveranstaltung am 11. Juli 2006 in der Gaststätte „F1. Terrassen" in L1. in eigener Person geführt. Er hat das Produkt „Q 10" vorgestellt, den anwesenden Kunden zum Kauf angeboten, die sofortige Bestellung angepriesen und im Anschluss an die Produktpräsentation zur Unterzeichnung des entsprechenden Kaufvertrages aufgefordert. Er selbst hat sich als der Sachkundige auf dem Gebiet der Molekularbiologie angepriesen („zwei- bis dreisemestriges Studium der Molekularbiologie") und den fachlichen Vortrag über die Produkte gehalten. Frau T. war zwar anwesend, ist aber nach dem Bericht der Gewerbeaufsicht L1. gegenüber den Kunden kaum in Erscheinung getreten. Auch am 7. Juli 2004 hat der Antragsteller in T1. eine entsprechende Veranstaltung durchgeführt, wie sich aus seiner eigenen Einlassung im damit zusammenhängenden Strafverfahren vor dem Amtsgericht M. vom 8. April 2005 ergibt (Beiakte Heft 2, Blatt 251: „Richtig ist, dass ich am 07.07.2004 in T1. eine Verkaufsveranstaltung durchgeführt habe."). Dass er diese in Vertretung für seine Lebensgefährtin Frau T. durchgeführt haben will, weil diese im Sommer 2003 einen Gehirnschlag erlitten haben soll, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsteller hat seinerzeit ausgesagt, er habe seine Verlobte häufig vertreten. Diese Vorgehensweise, dass nämlich der Antragsteller in Person den Kundenkontakt führt, während sich Frau T. als Inhaberin einer Reisegewerbekarte und eines stehenden Gewerbes im Hintergrund hält, zieht sich durch eine ganze Reihe von Zeugenaussagen zu Werbeveranstaltungen gleicher Art, bei denen der Antragsteller bei behördlichen Kontrollen in der Vergangenheit angetroffen wurde (vgl. z. B. den Bericht der Kriminalpolizeiinspektion D. zu den Veranstaltungen im Oktober 2003 in M1. an der Q. , Gaststätte „Zur M2. „ und in I. im Kreis G. , Gaststätte „C. -T2. „, Beiakte Heft 1, Blatt 11 ff.). Des weiteren hat sich der Antragsteller als Angeklagter in dem gegen ihn geführten Strafverfahren vor dem Amtsgericht T1. wegen der Werbe- bzw. Verkaufsveranstaltungen vom 21. August 2001 und 5. September 2001 in T1. wörtlich folgendermaßen geäußert: „Ich bin als freier Handelsvertreter tätig. Ich habe im Vorfallszeitpunkt Verkaufsveranstaltungen für die Firma H. Warenhandel E. durchgeführt. Die Werbung wurde von der Firma verschickt. Diese war mir größtenteils gar nicht bekannt. Jeweils zu den Wochenenden hatten wir uns bei der Firma einzufinden. Dort erhielten wir Termine für die kommende Woche. ... Ich hatte in den Jahren zuvor ausschließlich Haushaltswaren und Betten vertrieben. ..." (BA 1, 111) Auch aus dieser Einlassung wird hinreichend deutlich, dass der Antragsteller in eigener Person Warenbestellungen aufgesucht hat. Das bezeichnete Verfahren vor dem Amtsgericht T1. , das wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (Verkauf des Nahrungsergänzungsmittels Q 10) geführt worden ist, ist auf die Einlassung des Antragstellers hin gegen eine Geldbuße von 1.000 EUR nach § 153a StPO eingestellt worden. Hinsichtlich der Veranstaltung in G1. im April 2005 ergibt sich ein ähnliches Bild: Hierzu hat die Inhaberin der Gaststätte C1. -T2. gegenüber der Polizeiinspektion G1. ausgesagt, dass sowohl der Antragsteller als auch seine Begleiterin „teilweise beide und auch abwechselnd einer von beiden im Saal" anwesend gewesen seien. Von zahlreichen weiteren Veranstaltungen gibt es Zeugenschilderungen, die immer den gleichen Ablauf jedenfalls hinsichtlich der verantwortlichen Leitung aus der Sicht des Kunden schildern (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 41 ff.). Dass zahlreiche Straf- bzw. Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil die Ermittlungen jeweils unter anderen strafrechtlichen Aspekten geführt wurden (so das Verfahren StA Münster - 82 Js 284/05 -: Ermittlungsverfahren wegen Betrugs; StA Hof - 13 Js 18090/04 -: wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz) und schon deshalb nicht aussagekräftig in Bezug auf Verstöße gegen die Gewerbeordnung sind und die anderen Ermittlungsverfahren entweder gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage oder aber - so das Verfahren der Staatsanwaltschaft Bochum unter dem Aktenzeichen 32 Ds 266/04 - gemäß § 154 StPO wegen anderweitiger Ermittlungstätigkeit eingestellt wurden.

10

Die Kammer folgt der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 8. Juni 2005 auch insoweit, als darin ausgeführt ist, dass der Antragsteller sich als unzuverlässig erwiesen habe. Dies folgt sowohl daraus, dass er bewusst - ohne die erforderliche Reisegewerbekarte - gehandelt hat als auch daraus, dass er - offenbar gemeinsam mit Frau T. - unter Umgehung der gesetzlichen Vorschriften zur Anzeige von sogenannten Wanderlagern kontinuierlich derartige Veranstaltungen im Sinne des § 56a Abs. 2 GewO durchführt, ohne diese vorher anzuzeigen und auf diesen Veranstaltungen auch durchgängig unentgeltliche Zuwendungen ankündigt, was nach § 56a Abs. 2 Satz 2 GewO verboten ist. Dass die Anmeldung jeweils einer Zweigniederlassung des für die K.--------straße 110 in C2. angemeldeten Gewerbes der Frau T. , keine Anzeige des tatsächlich durchgeführten Wanderlagers im Sinne des § 56 Abs. 2 GewO darstellt, weil jeweils nur eine tage-, wochen- oder stundenweise Überlassung der Gaststättenräume erfolgt, dürfte dem Antragsteller sehr gut bewusst sein.

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Auch die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 3 VwGO, wobei die Kammer den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert auf die Hälfte reduziert hat.