Klage gegen Zwangsgeld wegen Nichtablieferung des Führerscheins abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Festsetzung eines Zwangsgeldes, weil sie ihren Führerschein nach einer mit sofortiger Vollziehung versehenen Ordnungsverfügung nicht abgab. Das Gericht hält die Festsetzung des Zwangsgeldes für rechtmäßig und weist die Anfechtungsklage ab. Die Entscheidung stützt sich auf die vorherige Eilverfahrensentscheidung, die vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt hatte. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage gegen Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichtablieferung des Führerscheins als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Abgabe eines Führerscheins ist rechtmäßig, wenn eine wirksame Ordnungsverfügung mit Androhung des Zwangsgeldes und angemessener Frist besteht und die Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nachkommt.
Die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO ist nur erfolgreich, wenn die angegriffene Verwaltungsmaßnahme rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird.
Die im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vertretene Rechtsauffassung kann im Hauptsacheverfahren herangezogen werden; neue, entscheidungserhebliche Umstände sind vorzutragen, sofern von der bisherigen Prüfung abgewichen werden soll.
Gerichtliche Kostenentscheidungen richten sich nach § 154 VwGO; das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils anordnen und Sicherheitsleistungen zur Abwendung der Vollstreckung bestimmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, das gegen sie festgesetzt wurde, weil sie ihren Führerschein nicht abgegeben hat.
Ihr wurde mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. November 2013 die Fahrerlaubnis entzogen. Die Klägerin wurde unter Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung aufgefordert, ihren Führerschein spätestens 3 Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern.
Gegen die Verfügung legte die Klägerin am 18. November 2013 Klage ein und suchte gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nach. Den Antrag auf Regelung der Vollziehung lehnte die Kammer mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 ab (- 7 L 1629/13 -). Die hiergegen erhoben Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 5. März 2014 zurück (- 16 B 1485/13 -).
Nachdem die Klägerin der Aufforderung zur Ablieferung ihres Führerscheins nicht nachkam, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 200,- € fest und drohte die Festsetzung unmittelbaren Zwangs an.
Hiergegen hat die Klägerin am 19. Dezember 2013 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Den Antrag auf Regelung der Vollziehung hat die Kammer mit Beschluss vom 9. Januar 2014 abgelehnt (- 7 L 1843/13 -).
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung sei über die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehungsverfügung noch nicht rechtskräftig entschieden worden.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Dezember 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 7 L 1843/13 sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte Heft 1 des Verfahrens 7 K 5465/13).
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Parteien sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet, da die Verfügung des Beklagten vom 12. Dezember 2013 rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) und den Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2014 Dezember 2013, - 7 L 1843/13 - in dem zugehörigen Eilverfahren Bezug genommen. An der dort geäußerten Rechtsauffassung hält die Kammer fest. Festsetzung des Zwangsgeldes erweist sich damit als rechtmäßig.
Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.