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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1843/13·08.01.2014

Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO: Aufschiebende Wirkung gegen Zwangsgeld abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung. Das Verwaltungsgericht erklärte den Antrag für zulässig, aber unbegründet, da die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 55 VwVG NRW vorliegen und das Zwangsgeld wegen Nichthandeln innerhalb der Frist rechtmäßig festgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung trifft die Antragstellerin; Streitwert 100 €.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet eine Interessenabwägung; ist überwiegend für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet.

2

Nach § 55 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat; die materielle Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts ist hierfür unbeachtlich, wenn sofortige Vollziehung angeordnet ist.

3

Die Androhung eines Zwangsgeldes in einem Verwaltungsakt und das Unterlassen der gebotenen Handlung innerhalb der gesetzten Frist rechtfertigen die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 63, § 64 VwVG NRW.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO; der Streitwert für Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz bemisst sich nach dem festgesetzten Zwangsgeld und kann wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung herabgesetzt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW§ 64 Satz 1 VwVG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes

Tenor

1.              Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2.              Der Streitwert wird auf 100,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6054/13 der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 12. Dezember 2013 anzuordnen,

4

ist er zulässig, aber unbegründet. Denn die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes zu Recht erfolgt ist.

5

Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG NRW – kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 12. November 2013, mit der der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen wurde, hat keine aufschiebende Wirkung, da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde und der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2013 abgelehnt wurde (7 L 1629/13). Auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts ist für die Rechtmäßigkeit seiner Vollstreckung auch dann nicht von Belang, wenn der Grundverwaltungsakt sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW).

6

Das hier festgesetzte Zwangsgeld von 200,00 € ist in Ziffer 3. der Entziehungsverfügung vom 12. November 2013 ordnungsgemäß angedroht worden (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW).

7

Die Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes ist auch materiell zu Recht erfolgt (vgl. § 64 Satz 1 VwVG NRW). Denn die Antragstellerin hat ihren Führerschein nicht binnen drei Tagen nach Zustellung der Entziehungsverfügung abgegeben.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Auszugehen ist von dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes. Der Betrag von 200,00 € ist wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.