Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung, mit der ihr die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Die Frage war, ob die Entziehung vorläufig ausgesetzt werden kann. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Ein verkehrsmedizinisch qualifiziertes Gutachten sei zu Recht angeordnet worden; eine einfache ärztliche Bescheinigung ohne verkehrsmedizinische Qualifikation könne dies nicht ersetzen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei begründeten Zweifeln an der Kraftfahreignung ist die Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung mit verkehrsmedizinischer Qualifikation gerechtfertigt.
Eine ärztliche Bescheinigung ohne verkehrsmedizinische Qualifikation ersetzt nicht das nach § 11 Abs. 8 FeV angeordnete verkehrsmedizinische Gutachten.
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann die Nichtvorlage eines rechtmäßig angeforderten Gutachtens die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung begründen.
Private Interessen am Weiterfahren sind gegenüber dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer zurückzustellen, wenn von einer ungeeigneten Fahrerin ein hohes Gefährdungsrisiko ausgeht.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 5465/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. November 2013 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Wegen der Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Im Falle der Antragstellerin war aufgrund ihres Verhaltens gegenüber der Ärztin des Gesundheitsamtes des Antragsgegners, das diese mit Schreiben vom 15. Mai 2013 und 18. Juni 2013 dargelegt hat, Anlass gegeben, der Frage der Kraftfahreignung der Antragstellerin durch Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung nachzugehen. Deshalb hat der Antragsgegner unter Darstellung des die Bedenken begründenden Sachverhalts die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. Mai 2013 zu Recht aufgefordert, ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation beizubringen. Diese Bedenken sind dann im Folgenden durch die Angaben des behandelnden Arztes der Antragstellerin Dr. A. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 7. August 2013, diese leide an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, verstärkt und konkretisiert worden. Denn bei schizophrenen Psychosen ist gemäß Nr. 7.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) je nach Schwere und Verlauf die Kraftfahreignung ausgeschlossen.
Da die Antragstellerin das somit zu Recht angeordnete Gutachten nicht vorgelegt hat, ist die auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Die ärztliche Bescheinigung des Dr. A. vom 7. August 2013 kann die Begutachtung schon deswegen nicht ersetzen, da Dr. A. über keine verkehrsmedizinische Qualifikation verfügt.
Angesichts des hohen Risikos, das von ungeeigneten Kraftfahrern für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, müssen private Interessen der Antragstellerin, weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen, zurückstehen. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu Lasten der Antragstellerin für eine Begutachtung anfallen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.