Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·6 L 625/17·19.03.2017

Aufschiebende Wirkung gegen Baumfällgenehmigung: Antrag mangels Antragsbefugnis verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine städtische Ausnahmegenehmigung zum Fällen von Bäumen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, da den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlte. Die Baumschutzsatzung schütze die Bäume lediglich im öffentlichen Interesse und begründe keine subjektiven Rechte Einzelner. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ausnahmegenehmigung zum Fällen von Bäumen mangels Antragsbefugnis als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anfechtung eines Verwaltungsakts ist nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger durch den Verwaltungsakt in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnte.

2

Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (z.B. die Anordnung aufschiebender Wirkung) ist ebenfalls die Antragsbefugnis des Antragstellers erforderlich.

3

Eine kommunale Baumschutzsatzung, die den Schutz von Bäumen ausschließlich dem Gemeinwohl zuordnet, begründet keine subjektiven Rechte Einzelner auf Erhaltung der Bäume.

4

Fehlt die Antragsbefugnis, ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig und vom Gericht als solcher zu verwerfen.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ VwGO § 42 Abs. 2§ 42 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz

Tenor

1.   Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerzu tragen.

2.   Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag,

3

„die aufschiebende Wirkung gegen die Ausnahmegenehmigung zum Fällen von Bäumen der Stadt C.      vom 13. Februar 2017, Az., anzuordnen“,

4

hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist.

5

Ungeachtet der Frage, ob der Antrag in der gewählten Form überhaupt statthaft ist, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Antragsbefugnis der Antragsteller. Gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Anfechtung eines Verwaltungsakts nur zulässig, wenn der Kläger durch diesen Verwaltungsakt in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnte. Dasselbe gilt für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Februar 2017 gewährte Ausnahme von der Baumschutzsatzung der Stadt C.      . Die Baumschutzsatzung schützt die Bäume indessen allein im öffentlichen Interesse. Rechte Einzelner auf Erhaltung von Bäumen werden durch diese Satzung hingegen nicht begründet. Dem entsprechend kann auch eine Ausnahme oder Befreiung von der Baumschutzsatzung einen einzelnen Bürger – wie die Antragsteller – nicht in seinen Rechten verletzen.

6

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. November 2012 - 6 L 1337/12 -.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.