Einstweilige Anordnung gegen Baumfällarbeiten mangels Antragsbefugnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Unterlassung von Baumfällarbeiten zugunsten einer Kindertagesstätte. Die Kammer lehnte den Antrag als unzulässig ab, da keine drittschützende Norm benannt wurde, durch die die Antragstellerin in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Naturschutz- und Baumschutzvorschriften dienen überwiegend dem Allgemeininteresse und begründen regelmäßig keine subjektiv-öffentlichen Rechte Einzelner.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung mangels Antragsbefugnis als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt neben der Eilbedürftigkeit auch Antragsbefugnis voraus; diese erfordert die zumindest mögliche Verletzung eigener Rechte durch behördliches Handeln oder Unterlassen.
Antragsbefugnis im Verfahren nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn die geltend gemachten Normen drittschützende Wirkung haben und damit individuelle Rechte des Antragstellers begründen.
Allgemeine Naturschutzvorschriften (z. B. BNatSchG), Baumschutzsatzungen sowie Regelungen des Bundeswald- und Landesforstrechts verfolgen überwiegend öffentliche Interessen und begründen regelmäßig keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte Einzelner gegen behördliche Eingriffe.
Ein Verstoß gegen eine Vorschrift ohne drittschützende Wirkung rechtfertigt allein nicht die Zulässigkeit eines einstweiligen Rechtsschutzes durch einen einzelnen Bürger.
Ist eine Fläche durch den Bebauungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen, kann die Regelung landesrechtlicher Forstgesetze Ausnahmen vorsehen, sodass für die Umwandlung/Entfernung des Baumbestands keine gesonderte Genehmigung der Forstbehörde erforderlich ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 500,- € festgesetzt.
Gründe
Die Kammer entscheidet gemäß § 80 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wegen Dringlichkeit durch den Vorsitzenden. Denn nach telefonischer Auskunft der Antragsgegnerin haben die in Rede stehenden Baumfällarbeiten bereits begonnen und werden in den nächsten Tagen abgeschlossen. Effektiver Rechtsschutz kann daher nur durch eine sofortige Entscheidung gewährt werden.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Rodungsarbeiten zugunsten der Errichtung einer Kindertagesstätte an der Straße M. in B. einzustellen,
hat allerdings keinen Erfolg. Denn er ist unzulässig.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag – auch schon vor Klageerhebung – eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einen solchen Antrag kann aber nur stellen, wer antragsbefugt ist. Antragsbefugt ist nach dem im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend anwendbaren § 42 Abs. 2 VwGO, wer geltend machen kann, durch ein behördliches Handeln oder Unterlassen in eigenen Rechten verletzt zu sein; eine Rechtsverletzung muss zumindest möglich erscheinen.
Dies ist hier nicht der Fall. Das Gericht kann unter keinem Gesichtspunkt eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten erkennen. Denn eine Norm, die nicht nur Interessen der Allgemeinheit verfolgt, sondern (auch) die Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises schützen soll (sog. „drittschützende Norm“),
vgl. Wysk, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2020, § 42 Rn. 114, mit weiteren Nachweisen,
und gegen die die betreffenden Fällmaßnahmen verstoßen könnten, ist weder von der Antragstellerin benannt worden, noch ersichtlich.
Drittschützende Vorschriften des Bundes- oder des Landesnaturschutzgesetzes, die durch die Maßnahme der Antragsgegnerin verletzt sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Vorschriften des Naturschutzrechts sind grundsätzlich keine Schutznormen, auf die sich der einzelne Bürger als „eigene Rechte“ berufen kann, sondern sie dienen den objektiven Interessen der Allgemeinheit.
Vgl. nur Wahl/Schütz, in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2022, § 42 Rn. 218, mit weiteren Nachweisen.
Dies gilt namentlich auch für die Vorschriften, die dem von der Antragstellerin angesprochenen Artenschutz dienen (§§ 37 ff. BNatSchG). Daher kann auch die diesbezügliche, für das Vorhaben erteilte Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde vom 10. Januar 2023 von der Antragstellerin nicht gerichtlich angegriffen werden.
Soweit die Antragsgegnerin Bäume auf der Grundlage von § 49 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW durch die Satzung zum Schutze des Baumbestands in der Stadt Essen (Baumschutzsatzung) vom 6. Juli 2001 (geändert durch Satzung vom 6. Oktober 2005) unter Schutz gestellt hat, ist festzustellen, dass auch diese Satzung keine subjektiv-öffentlichen Rechte einzelner Bürger begründet. Eine Baumschutzsatzung schützt die Bäume vielmehr allein im öffentlichen Interesse. Rechte Einzelner auf Erhaltung von Bäumen werden durch sie nicht geschaffen. Dem entsprechend kann ein Verstoß gegen die Satzung einzelne Bürger oder Bürgergruppen nicht in ihren Rechten verletzen.
Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 5. November 2012 - 6 L 1337/12 -, vom 20. März 2017 - 6 L 625/17 -, vom 26. Februar 2020 - 6 L 265/20 - und vom 14. November 2022 - 6 L 1408/22 -, juris.
Dass die vorgenannte Baumschutzsatzung nach ihrem § 1 Abs. 2 b) keine Anwendung findet, soweit es sich bei dem vorhandenen Baumbestand um „Wald“ handelt, was hier wohl jedenfalls teilweise der Fall ist, und dass sie zudem nach ihrem § 4 Abs. 1 b) dem Fällen von Bäumen in der Regel nicht entgegensteht, wenn eine nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beeinträchtigungen verwirklicht werden kann, sei am Rande angemerkt.
Die einschlägigen Vorschriften des Bundeswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes (LForstG) NRW entfalten ebenfalls grundsätzlich keine drittschützende Wirkung, sondern dienen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung und Pflege des Waldes. Auch ihre Verletzung kann der Klage bzw. dem Antrag eines einzelnen Bürgers also regelmäßig nicht zur Zulässigkeit verhelfen. Davon abgesehen dürfte vorliegend nach Lage der Dinge die Ausnahme nach § 43 Abs. 1 a) LForstG NRW gelten: Weil die zur Bebauung anstehende Fläche durch den Bebauungsplan … „I.-----straße Teil …, Bereich C.-------straße /F.------straße “ als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen ist, bedarf es für die Entfernung bzw. Umwandlung des Waldes auf der Fläche keiner Genehmigung der Forstbehörde, wie von dieser in ihrem Schreiben vom 23. Mai 2019 nachvollziehbar ausgeführt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.