Nachbarklage gegen Ausnahme im Landschaftsschutzgebiet mangels Klagebefugnis unzulässig
KI-Zusammenfassung
Nachbarn klagten gegen eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für ein Einfamilienhaus im Landschaftsschutzgebiet. Streitpunkt war, ob sie sich auf Verbote des Landschaftsplans und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung berufen können. Das VG Gelsenkirchen wies die Klage als unzulässig ab, weil den Klägern die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehlt. Naturschutzrechtliche Vorschriften und Landschaftsschutzgebietsregelungen dienen regelmäßig allein dem Allgemeininteresse und entfalten hier keine drittschützende Wirkung zugunsten von Nachbarn.
Ausgang: Klage gegen naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtungsklage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger die mögliche Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen kann.
Vorschriften des Naturschutzrechts dienen grundsätzlich dem objektiven Allgemeininteresse und vermitteln einzelnen Nachbarn regelmäßig keine subjektiv-öffentlichen Rechte.
Die Verbote und Gebote eines Landschaftsplans zur Sicherung von Naturhaushalt, Landschaftsbild und Erholungsfunktion begründen im Regelfall keinen Drittschutz zugunsten angrenzender Grundstückseigentümer.
Fehlt den Regelungen eines Landschaftsplans drittschützende Wirkung, kann ein Nachbar auch durch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme von diesen Verboten nicht in eigenen Rechten verletzt sein.
Auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG) vermittelt Nachbarn im Regelfall keine Klagebefugnis zur Anfechtung einer behördlichen Zulassungsentscheidung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks B.-straße xx (Gemarkung P., Flur xx, Flurstück xxx) in O.. Das rund 1500 qm große Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus nebst Garage bebaut. In der näheren Umgebung befinden sich ausschließlich Wohngebäude. Das Grundstück der Kläger liegt am Rande des Wohngebiets und grenzt rückwärtig an freie Landschaft.
Die Beigeladenen betreiben ein Bauvorhaben auf dem nord-östlich angrenzenden Nachbargrundstück B.-straße xx (Gemarkung P., Flur xx, Flurstück xxx), dessen Eigentümer der Beigeladene ist. Auch hier soll ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage entstehen. Das mehr als 4000 qm große Grundstück grenzt im Norden und Osten an unbebaute, größtenteils landwirtschaftlich genutzte Flächen an.
Ein Bebauungsplan existiert für den fraglichen Bereich nicht. Der Flächennutzungsplan der Stadt E. stellt hier „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Ferner ist das Baugrundstück – wie auch die südwestlich angrenzenden Nachbargrundstücke und das gegenüber liegende Grundstück B.-straße xx – Teil des im Landschaftsplan (LP) Nr. 3 des Kreises C. ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiets Nr. 9 „U.“, dessen Festsetzung zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowie wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung erfolgt ist (Ziffer 1.2.2 (9) des LP). Hier gilt unter anderem das Verbot, bauliche Anlagen zu errichten, Aufschüttungen oder sonstige Änderungen der Oberflächengestalt vorzunehmen, Wege oder Stellplätze anzulegen sowie Bäume, Sträucher etc. zu beseitigen. Ausnahmen sind zuzulassen, wenn die beabsichtigte Handlung mit dem besonderen Schutzzweck zu vereinbaren ist sowie für Bauvorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 Baugesetzbuch – BauGB (Ziffer 1.2.1 des LP).
Weitere Einzelheiten sind dem nachfolgenden Kartenausschnitt zu entnehmen:
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Auf den streitgegenständlichen Grundstücken befanden sich lange Zeit einige Wohnhäuser. Im Oktober 2011 stellte die damalige Eigentümerin der betreffenden Flächen bei der Stadt E. den Antrag auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für den Abbruch von zwei und die Neuerrichtung von drei Wohnhäusern. Der Vorbescheid wurde unter dem 8. März 2012 antragsgemäß erteilt (Az. xxx-xx). Die ihm zugrunde liegende Planung sah den Abriss der Bestandsbebauung, die Neuparzellierung der Flächen und die Errichtung von drei zweigeschossigen Wohnhäusern nebst Nebenanlagen (einschließlich eines Pferdestalls zu Hobbyzwecken) vor. Die auf zwei Jahre begrenzte Geltung dieses Vorbescheids wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 8. März 2019.
Mit Bescheiden vom 8. Mai 2015 wurden Baugenehmigungen für den Abbruch der früheren Gebäude B.-straße xx und xx erteilt (Az. xx-xx und xx-xx). Der Abbruch fand offenbar Mitte 2015 statt (angezeigter Baubeginn: 16. Juni 2015).
Im November 2015 beantragten die Erwerber der südwestlichen Teilfläche die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage. Die Baugenehmigung wurde am 11. März 2016 antragsgemäß erteilt (Az. xxx-xx). Das Gebäude wurde ab April 2016 errichtet (heute B.-straße xx).
Im Dezember 2016 beantragten die Kläger als Erwerber der mittleren Teilfläche die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage. Die Baugenehmigung wurde am 3. März 2017 antragsgemäß erteilt (Az. xxx-xx). Das Gebäude wurde im August 2018 fertiggestellt (heute B.-straße xx).
Am 18. März 2021 beantragten die Beigeladenen (als potenzielle Erwerber) die Erteilung des planungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung eines Wohnhauses auf der nordöstlichen Teilfläche (Az. xxx-xx). Im Antragsformular gaben sie als Fragestellung an: „Liegt das […] Grundstück im Bereich der vorgesehenen Bebauung ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und ist das Bauvorhaben nach § 34 (1) BauGB zu beurteilen?“. Mit Bescheid vom 27. September 2021 stellte die Stadt E. fest, dass das fragliche Grundstück „vollständig außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles“ liege, dass die Zulässigkeit einer Bebauung dieses Grundstücks sich nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB richte und dass das Vorhaben nach § 35 BauGB unzulässig sei. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Innenbereich ende „hinter der nördlichen und östlichen Gebäudekante des Wohnhauses B.-straße xx“. Eine prägende Nachwirkung der früheren Bebauung sei nicht mehr anzunehmen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beigeladenen Klage (6 K 3975/21).
Nachdem der Berichterstatter der Kammer im Ortstermin erklärt hatte, unabhängig von der Frage einer nachwirkenden Prägung der ehemaligen Bebauung habe er Zweifel an der Zulässigkeit des in Rede stehenden Vorhabens, weil dieses sich in Richtung Norden und Osten deutlich über den früheren Gebäudebestand hinaus erstrecke, reichten die Beigeladenen am 12. September 2022 eine weitere planungsrechtliche Voranfrage ein. Gegenstand war ein Wohnhaus, das lediglich in einem Streifen von 18 Metern (ab der südwestlichen Grundstücksgrenze) errichtet werden sollte. Mit Bescheid vom 15. November 2022 (Az. xxx-xx) stellte die Stadt E. erneut fest, dass das Vorhaben gemäß § 35 BauGB unzulässig sei. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beigeladenen Klage (6 K 4508/22).
In der mündlichen Verhandlung über die beiden Klagen am 17. Januar 2023 wurde intensiv über die Frage der Innenbereichsqualität der fraglichen Fläche diskutiert. Die Vertreter der Stadt E. gaben schließlich die folgende Erklärung ab:
„Wenn die beiden anhängigen Klagen hier heute zurückgenommen werden, dann werden wir eine neue Bauvoranfrage oder einen neuen Bauantrag als Innenbereichsvorhaben prüfen und entscheiden, sofern das zur Genehmigung gestellte Gebäude sich im Rahmen der Altbebauung hält, d. h. mit seiner vermutlich rechtwinklig zur Straße angeordneten Außenwand nicht über die nordöstliche Ecke des Vorgängerbaus hinausreicht. An diese Zusage fühlen wir uns bis spätestens zum 31.12.2023 gebunden.“
Die Beigeladenen nahmen unmittelbar anschließend ihre Klagen zurück und stellten am 22. Dezember 2023 bei der Stadt E. den Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses nebst Doppelgarage, Terrasse und einer zwei Meter hohen Sichtschutzwand in der Nähe der Grenze zum Grundstück der Kläger. Die bebaute Fläche soll insgesamt 248 qm betragen. Das Flachdach über dem zweiten Obergeschoss des zehn Meter hohen Wohngebäudes liegt auf einer Höhe von 109,35 mNN und damit geringfügig unter dem Niveau des Wohnhauses der Kläger.
In der Folgezeit reichten die Beigeladenen auf Aufforderung der Beklagten diverse Unterlagen nach. Unter anderem legten sie eine „Eingriffs-/Kompensationsbilanzierung“ vor, in welcher die Anpflanzung mehrerer Laubbäume zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft aufgeführt war. Ferner legten die „Angaben zur Artenschutzprüfung“ sowie einen „Lageplan mit Kompensationspflanzungen“ vor.
Die untere Naturschutzbehörde des Beklagten machte zunächst Bedenken, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der versiegelten Fläche geltend. Die Beigeladenen legten daraufhin modifizierte Fassungen der Unterlagen, unter anderem mit um 60 qm reduzierten Terrassenflächen, vor.
Unter dem 24. Juni 2024 erteilte die untere Naturschutzbehörde des Beklagten für das Vorhaben eine Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplans Nr. 3. Der Bescheid enthielt mehrere Auflagen, unter anderem zu Kompensationspflanzungen, zur Entsiegelung bislang überbauter Flächen, zur „Eingrünung“ des Grundstücks und zu Pflege und Erhaltung des Grünlandes im nördlichen Bereich des Baugrundstücks.
Mit Datum vom 22. Juli 2024 erteilte die Stadt E. den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung (Az. xx-xx).
Am 5. August 2024 erhoben die Kläger Klage gegen diese Baugenehmigung (6 K 3737/24). Im Laufe des Klageverfahrens wandten sie sich unter anderem auch gegen die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 24. Juni 2024. Das Gericht wies darauf hin, dass in dem anhängigen Klageverfahren gegen die Stadt E. die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nicht Streitgegenstand sein könne, da es sich um einen Bescheid des Beklagten und nicht der Bauaufsichtsbehörde handele.
Daraufhin haben die Kläger am 24. Juni 2025 die vorliegende Klage gegen die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erhoben.
Zur Begründung tragen sie vor: Es würden weite Flächen im Landschaftsschutzgebiet versiegelt, Bäume gefällt und Tiere vertrieben. Dies stelle einen erheblichen Verstoß gegen die naturschutzrechtlichen Vorschriften dar. Auf eine nachprägende Wirkung der Altbebauung könnten sich die Kläger nicht mehr berufen, da das neue Bauvorhaben sich nicht in den Grenzen des Altbestandes halte und die abgelaufene Zeitspanne zu groß sei. Rechtlich sei die Fläche so zu behandeln, als habe es dort niemals Bebauung gegeben. Die fraglichen Regelungen des Landschaftsplans seien absolute Verbote, die nicht ohne weiteres durch Kompensationsmaßnahmen ausgehebelt werden könnten. Es fehle an jeglicher Abwägung mit ihren nachbarlichen Belangen.
Die Kläger beantragen,
die den Beigeladenen für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage einschließlich Außenterrasse sowie die Änderung der natürlichen Geländeoberfläche des Grundstücks E., B.-straße xx, Gemarkung P., Flur xx, Flurstück xxx erteilte naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 24. Juni 2024 (Az.: xx.x/xxxxx/x-x.xx) aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält seine angefochtene Entscheidung für rechtmäßig. Da es sich um eine bereits zuvor teilweise versiegelte Fläche handele und angesichts der vorgegebenen Kompensationsmaßnahmen sei das Bauvorhaben mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes vereinbar.
Die Beigeladenen beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie halten die Klage für unzulässig.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, weil den Klägern die erforderliche Klagebefugnis fehlt.
Gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Es muss daher die Verletzung einer Rechtsnorm zumindest möglich sein, die dem Kläger eigene Rechte einräumt. Dies ist der Fall, wenn die betreffende Norm nicht nur Interessen der Allgemeinheit verfolgt, sondern (auch) die Belange eines bestimmten, sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises schützen soll (sog. „drittschützende Norm“).
Vgl. Wysk, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2025, § 42 Rn. 110 ff., mit weiteren Nachweisen.
Die Vorschriften des Naturschutzrechts sind grundsätzlich keine Schutznormen, auf die sich der einzelne Bürger als „eigene Rechte“ berufen kann, sondern sie dienen regelmäßig (nur) den objektiven Interessen der Allgemeinheit.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris Rn. 30 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. März 2017 - 6 L 625/17 -, juris Rn. 4; Wahl/Schütz, in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 42 Abs. 2 Rn. 218; Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 14. Aufl. 2025, § 5 Rn. 25 ff.; Kloepfer, Umweltrecht, 4. Aufl. 2016, § 8 Rn. 64, jeweils mit weiteren Nachweisen.
So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Das Naturschutzgebiet Nr. 9 „U.“ im Landschaftsplan Nr. 3 des Kreises C. ist zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowie wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung festgesetzt worden (vgl. auch § 26 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG). Damit dienen die entsprechenden Verbote nicht einem individualisierbaren Kreis von Nachbarn, sondern sie sind im Interesse der Allgemeinheit an den aufgezeigten Funktionen von Natur und Landschaft erlassen worden. Haben die in Rede stehenden Verbote und Gebote des Landschaftsplans keine drittschützende Wirkung, so kann auch eine Verletzung dieser Vorgaben bzw. die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung den einzelnen Nachbarn nicht in seinen Rechten verletzen. Für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 14 ff. BNatSchG) gilt nichts anderes.
Ob die Klage – als unzulässige Rechtsausübung – auch deshalb unzulässig ist, weil die Kläger den Beigeladenen letztlich Eingriffe in Natur und Landschaft vorhalten, die sie selbst vor wenigen Jahren in vergleichbarer Weise vorgenommen haben, mag dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.