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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5a L 1057/10.A·04.10.2010

Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen Sprach- und Schuldzweifeln nach §§22,20 AsylVfG

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das VG Gelsenkirchen ordnet die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF an. Zentral ist, ob der schriftliche Hinweis nach §22 Abs.3 AsylVfG in einer dem Asylbewerber geläufigen Sprache erfolgte und ob ein qualifizierter Schuldvorwurf vorliegt. Das Gericht sieht an beidem ernstliche Zweifel und gewährt deshalb die aufschiebende Wirkung.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wurde stattgegeben; ernstliche Zweifel an Sprachhinweis und qualifiziertem Schuldvorwurf

Abstrakte Rechtssätze

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Der schriftliche Hinweis nach §22 Abs.3 AsylVfG muss in einer dem Asylbewerber geläufigen Sprache erfolgen, damit die Rechtsfolgen wirksam eintreten können.

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Die Anwendung der §§22 Abs.3, 20 Abs.2 AsylVfG setzt einen qualifizierten Schuldvorwurf voraus; bloße Formverstöße oder unwesentliche Versäumnisse genügen nicht.

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Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Hinweis in einer dem Betroffenen unverständlichen Sprache erfolgte, sind die auf §71 Abs.4 i.V.m. §36 Abs.1 AsylVfG gestützten Rechtsfolgen nicht ohne weiteres anwendbar.

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Wenn der Asylbewerber bereits der Aufforderung nachgekommen ist oder sich im Geltungszeitraum nachvollziehbar gemeldet hat, spricht dies gegen einen qualifizierten Schuldvorwurf im Sinne des §22 Abs.3 AsylVfG.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ AsylVfG § 20 Abs 2, AsylVfG § 22 Abs 3, AsylVfG § 34, AsylVfG § 36, AsylVfG § 71 Abs 4§ 22 Abs. 3 AsylVfG§ 71 Abs. 4, 34, 36 AsylVfG§ 22 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ 14 Abs. 1 AsylVfG§ 22 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG

Leitsatz

Der Hinweis nach § 22 Abs 3 AsylVfG hat in einer dem Asylbewerber geläufigen Sprache zu erfolgen. Die Anwendung der §§ 22 Abs 3, 20 Abs 2 AsylVfG verlangt einen qualifizierten Schuldvorwurf gegenüber dem Ausländer.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5a K 3996/10.A des Antragstellers gegen die in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. August 2010 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5a K 3996/10.A gegen die in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. August 2010 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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hat Erfolg.

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Die auf §§ 71 Abs. 4, 34, 36 AsylVfG gestützte und somit abweichend von §§ 38 Abs. 1, 75 AsylVfG vollziehbare Abschiebungsandrohung geht verfahrensrechtlich auf §§ 22 Abs. 3, 20 Abs. 2 AsylVfG zurück.

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Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat sich ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen hat (§ 14 Abs. 1 AsylVfG), in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden. Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter (§ 22 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt § 20 Abs. 2 und 3 AsylVfG entsprechend (§ 22 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG ist der Ausländer auf diese Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG findet für einen später gestellten Asylantrag § 71 AsylVfG entsprechende Anwendung.

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Der auf dieser Grundlage beruhende Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2010 begegnet allerdings ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Denn es spricht einiges dafür, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3, 20 Abs. 2 AsylVfG hier nicht vorliegen. Danach gilt § 71 Abs. 4 AsylVfG einschließlich seines ausdrücklichen Rechtsfolgenverweises auf § 36 Abs. 1 AsylVfG und der damit mittelbar einhergehenden Folge der Unanwendbarkeit von § 75 AsylVfG nur dann entsprechend, wenn der Ausländer gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG auf die Rechtsfolgen schriftlich hingewiesen worden ist. Ausweislich der Asylakte erfolgte dieser schriftliche Hinweis durch die Zentrale Ausländerbehörde Dortmund, wo sich der Antragsteller am 21. Mai 2008 als Asylsuchender gemeldet hatte, in der Sprache Dari (Bl. 82f der Beiakte 1). Die Muttersprache des Antragstellers, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört, ist jedoch Paschtu. Dieses hat der Antragsteller auch bei seinem Asylgesuch angegeben und darauf hingewiesen, dass er in Dari nur einige Sprachkenntnisse hatte. Es erscheint mehr als zweifelhaft, ob damit der Hinweispflicht in § 22 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG genügt worden ist. Die Hinweispflicht wurzelt in dem rechtsstaatlichen Gebot eines fairen Verfahrens im Hinblick auf mögliche Nachteile für den Asylbewerber aufgrund der strikten Verfahrensregelungen in den §§ 22 Abs. 3, 20 Abs. 2, 71 Abs. 4 AsylVfG. Soll der vorgeschriebene Hinweis seiner Aufgabe gerecht werden, gerade mit Blick auf die besonderen Folgen des § 22 Abs. 3 AsylVfG für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es handelt sich um Asylbewerber, die sich in einer fremden Umgebung befinden, regelmäßig mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut sind und meistens der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Neben sich daraus ergebenden inhaltlichen Anforderungen ist es deshalb erforderlich, dass der Hinweis in einer dem Asylbewerber geläufigen Sprache erfolgt.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. Juli 1996 - 2BvR 96/95 -,DVBl 1996, 1252 = InfAuslR 1997, 87.

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Es erscheint äußerst zweifelhaft, ob der dem Antragsteller in der Sprache Dari gegebene Hinweis diesen Anforderungen genügt. Bei Dari und Paschtu handelt es sich sowohl in der Schreibweise als auch in der Aussprache um zwei unterschiedliche Sprachen. Alle weiteren Anhörungen des Antragstellers und ihm gegebene Hinweise erfolgten in Paschtu. Danach kann im vorliegenden summarischen Eilverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei Dari um eine dem Antragsteller geläufige Sprache handelt. Gegebenenfalls bedarf dies weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

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Im Übrigen erscheint es gleichfalls zweifelhaft ob der Antragsteller nach der Stellung seines Asylgesuchs seiner Verpflichtung aus §§ 22 Abs. 3 AsylVfG, sich bis zu einem von der Behörde genannten Zeitpunkt in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu melden, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Die Anwendung der §§ 22 Abs. 3, 20 Abs. 2 AsylVfG verlangt einen qualifizierten Schuldvorwurf gegenüber dem Ausländer. Der ist einem Ausländer jedoch nur dann zu machen, wenn er in grober Achtlosigkeit seine Pflicht aus §§ 22 Abs. 3, 20 Abs. 2 AsylVfG verletzt hat. Ausweislich der Asylakte ist der Antragsteller von der Zentralen Ausländerbehörde in Dortmund aufgefordert worden, sich bei der EAE Trier als der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu melden (Bl. 31 der Beiakte 1). Dort hat der Antragsteller dann auch am 04. Juni 2010 vorgesprochen (Bl. 39 der Beiakte 1), so dass er zunächst einmal seiner Verpflichtung aus §§ 22 Abs. 3, 20 Abs. 2 AsylVfG nachgekommen ist. In der Aufnahmeeinrichtung wurde dann dem Antragsteller jedoch mitgeteilt, dass der Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes in Trier zu stellen ist (Bl 39 der Beiakte 1), welche im Übrigen die selbe postalische Anschrift wie die Aufnahmeeinrichtung hat. Dort hat sich der Antragsteller offensichtlich noch am selben Tag gemeldet, da er am 04. Juni 2008 den ihm mitgeteilten Termin für die Stellung des Asylantrages am 12. Juni 2008 zur Kenntnis genommen hat (Bl. 43 der Beiakte 1). Danach dürfte der Antragsteller schon seiner Verpflichtung aus §§ 22 Abs. 3, 20 Abs. 2 AsylVfG nachgekommen sein. Auf jeden Fall kann ihm kein qualifizierter Schuldvorwurf gemacht werden, dass es am 04. Juni 2008 nicht zur persönlichen Asylantragstellung in der Außenstelle Trier des Bundesamtes gekommen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.