Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des Bundesamtes. Das VG Aachen gewährt den vorläufigen Rechtsschutz, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Insbesondere ist fraglich, ob der am 7. Juli 2011 gestellte Antrag als Folgeantrag nach §71 AsylVfG zu behandeln war. Eine qualifizierte Pflichtverletzung und die erforderliche Belehrung bzw. Anhörung sind nicht festgestellt, sodass das private Suspensivinteresse überwiegt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu treffen, wenn nach Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses und des privaten Suspensivinteresses ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. § 36 Abs. 4 AsylVfG).
Ein Asylantrag ist nicht als Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylVfG zu behandeln, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverstoßes nach § 22 Abs. 3 i.V.m. § 20 AsylVfG nicht festgestellt sind.
Die Sanktion der Folgeantragsbehandlung wegen Nichterfüllung der Weiterleitungspflicht setzt einen qualifizierten Schuldvorwurf voraus; dieser erfordert insbesondere eine eindeutige schriftliche Belehrung in einer dem Asylsuchenden geläufigen Sprache und die Feststellung persönlichen Verschuldens.
Zur Feststellung eines qualifizierten Pflichtenverstoßes ist die persönliche Anhörung des Asylsuchenden zu den den Pflichtenverstoß begründenden Umständen erforderlich; das Unterlassen einer solchen Anhörung kann die Grundlage der Folgeantragsbehandlung entfallen lassen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 0 K 0000/00.A - gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. November 2011 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 0 K 0000/00.A - gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 11. November 2011 enthaltene Ausreiseaufforderung und Ab-schiebungsandrohung anzuordnen,
hat Erfolg.
Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse des Betroffenen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt vorliegend das private Suspensivinteresse des Antragstellers, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -). Das Bundesamt hat den Antragsteller zu Unrecht zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert.
Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG ist der Ausländer zur Ausreise innerhalb einer Frist von einer Woche verpflichtet, wenn das Bundesamt seinen Asylantrag als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. In diesem Falle erlässt das Bundesamt nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche. Gleiches gilt dann, wenn das Bundesamt auf einen Folgeantrag hin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat (§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 AsylVfG). Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Antragstellers vor. Er besitzt keinen Aufenthaltstitel und das Bundesamt hat seinen Asylantrag als Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylVfG gewertet und die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verneint. Weiter hat das Bundesamt festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.
Aus § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG folgt jedoch, dass der auf Schutz vor Abschiebung gerichtete Antrag des Asylsuchenden auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes immer dann Erfolg haben und sein Aufenthalt gemäß § 37 Abs. 2 AsylVfG jedenfalls bis zur unanfechtbaren Ablehnung seines Asylbegehrens gestattet werden muss, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Ausgehend hiervon hat das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Denn es ist fraglich, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem am 7. Juli 2011 bei der Außenstelle Trier gestellten Asylantrag um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylVfG handelte.
Dem Akteninhalt nach hat der Antragsteller gemeinsam mit seiner Mutter A, der Antragstellerin/Klägerin in den parallel geführten Verfahren 0 L 000/00.A und 0 K 0000/00.A, erstmals am 4. Januar 2011 bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) in B einen Asylantrag gestellt. Hier soll er aufgefordert worden sein, sich bei der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung in Trier einzufinden, was er unstreitig zunächst nicht, sondern erst am 7. Juli 2011 getan hat. Ob dieser Sachverhalt allerdings rechtfertigt, den am 7. Juli 2011 gestellten Antrag wie einen Folgeantrag zu behandeln, ist aus nachfolgenden Gründen zweifelhaft.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat sich ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen hat (§ 14 Abs. 1 AsylVfG), in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden. Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter (§ 22 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt § 20 Abs. 2 und 3 AsylVfG entsprechend (§ 22 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG ist der Ausländer auf diese Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG findet für einen später gestellten Asylantrag § 71 AsylVfG entsprechende Anwendung.
Das Gesetz knüpft demnach an den vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtenverstoß die einschneidende Sanktion, dass ein vom Asylsuchenden nach seiner Aufnahme bei der Außenstelle des Bundesamtes verspätet gestellter Asylantrag nur noch als Folgeantrag behandelt wird, auf den ein Asylverfahren nur dann durchgeführt wird, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. In diesem Fall finden positive Berücksichtigung nur noch die Sach- und Rechtslage, die nachträglich, also nach Nichterfüllung der Folgepflicht, entstanden ist, und neue Beweismittel. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Asylsuchende seine bis dahin bestehenden (möglicherweise guten) Gründe für eine Asyl- und/oder Flüchtlingsanerkennung verliert, er insoweit gewissermaßen präkludiert ist,
vgl. Treiber in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Loseblatt-Sammlung (Stand: Mai 2011), § 20 Rdnr. 38.
Verfassungsrechtlich unbedenklich ist diese Sanktion allerdings allein dann, wenn sich die verspätete Asylantragstellung „quasi als ein sehenden Auges konkludent erklärter Verzicht des Asylsuchenden auf seine Asylgründe“ darstellt, er mithin bewusst und gewollt den Verlust seiner gesamten Asylgründe als Konsequenz des Fristversäumnisses zumindest „riskiert“ hat,
vgl. Treiber, a.a.O., § 20 Rdnr. 39.
Dies setzt aber zwingend voraus, dass der Asylsuchende eindeutig und unmissverständlich und in einer ihm geläufigen Sprache schriftlich über seine Folgepflicht und die Folgen eines Fristversäumnisses belehrt worden ist und er sich hierüber im Klaren war,
vgl. Treiber, a.a.O., § 20 Rdnr. 38 und 51; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 5a L 1057/10.A -, <juris>.
Ausgehend hiervon muss dem Asylsuchenden unter Zugrundelegung einer aus den dargelegten Gründen gebotenen restriktiven Anwendung und Auslegung der Norm ein qualifizierter Schuldvorwurf gemacht werden können. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn der Asylsuchende in grober Achtlosigkeit seine Pflichten verletzt hat. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können diesen Verschuldensvorwurf entfallen lassen, wenn sie von solchem Gewicht sind, dass sie der Pflichterfüllung tatsächlich entgegen standen. Ebenso liegt ein qualifizierter Pflichtenverstoß dann nicht vor, wenn der Asylsuchende glaubhaft vorträgt, er habe sich lediglich auf den Rat seines Prozessbevollmächtigten verlassen. Denn insoweit ist allein auf das (höchst)persönliche Verschulden des Asylsuchenden abzustellen, nicht auf ein etwaiges Verschulden eines Bevollmächtigten,
vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 6. September 2011 - A 3 K 2046/11 -; VG Dresden, Beschluss vom 30. Juli 2010 - A 3 L 352/10 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 21. März 2006 - 9 B 129/06 MD -; alle <juris>; Treiber, a.a.O., § 20 Rdnr. 50 f.
In Anwendung dieser Grundsätze ist ein qualifizierter Pflichtenverstoß des Antragstellers mit den Mitteln dieses Eilverfahrens hier nicht festzustellen.
Die Kammer vermag den ihr vorgelegten Verwaltungsakten bereits nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller überhaupt ausreichend belehrt worden ist. Der die Umstände der Erstantragstellung bei der ZAB B betreffende Aktenvorgang ist dem Gericht nicht vorgelegt worden. Bei Auswertung der vorhandenen Akten lässt sich - anders als im Verfahren seiner Mutter - dem angefochtenen Bescheid nicht einmal eine kurze Feststellung entnehmen, dass der Antragsteller ausreichend belehrt worden ist. Insoweit spricht derzeit einiges dafür, dass möglicherweise seine Mutter, nicht aber der Antragsteller selbst belehrt worden ist, obwohl er im Zeitpunkt der Antragstellung am 4. Januar 2011 bereits 16 Jahre alt und damit selbstständig verfahrensfähig war. Damit fehlt es aber an der Grundvoraussetzung für den Eintritt der an den Pflichtenverstoß geknüpften Sanktion.
Ungeachtet dieses Umstandes kann die Kammer nach der derzeitigen Aktenlage auch einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtenverstoß nicht feststellen.
Das Bundesamt hat den Antragsteller zwar persönlich angehört, nicht jedoch zu den Umständen, die dem Pflichtenverstoß zugrundelagen. Dies wäre aber für die - auch vom Bundesamt vorzunehmende - Feststellung eines qualifizierten Pflichtenverstoßes unabdingbar gewesen,
vgl. zu der erforderlichen Verschuldensfeststellung auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung: Treiber, a.a.O., § 20 Rdnr. 42.
Insoweit mögen die - im Ergebnis durchgreifenden - Gründe, die die Mutter des Antragstellers in ihrer persönlichen Anhörung angegeben hat, dass sie nämlich einem entsprechenden Rat ihres Prozessbevollmächtigten gefolgt sei, auch für den Antragsteller zutreffen. Denn auch er wurde schon im Verwaltungsverfahren von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Letztlich sind die Umstände aber unaufgeklärt geblieben, weshalb es für die vorgenommene, nicht näher begründete Verschuldensfeststellung des Bundesamtes (derzeit) an einer ausreichenden Tatsachenbasis fehlt.
Da die Voraussetzungen der §§ 22 Abs. 3, 20 Abs. 2 AsylVfG nach den derzeitigen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag nicht vorlagen, hätte das Bundesamt den Antrag nicht als Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylVfG behandeln dürfen, sondern ein Asylverfahren durchführen müssen. Der angefochtene Bescheid und insbesondere die in Ziffer 3. verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist mithin rechtswidrig.
Die Umstände, auf die die Antragsgegnerin sich im laufenden Verfahren berufen hat (asylfremde Motivation der Ausreise des Antragstellers aus der Türkei), sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Hierauf hätte das Bundesamt unter Umständen eine Ablehnung des Asylantrages (gegebenenfalls als offensichtlich unbegründet) stützen können. Diesen Weg ist das Bundesamt aber nicht gegangen.
Der Antragsteller hat nach alledem ein berechtigtes Interesse, bis zu einer rechtskräftigen Beendigung des Klageverfahrens - 0 K 0000/00.A - von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben, weshalb die hier vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfällt. Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist vor diesem Hintergrund stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.