Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 5. März 2016. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorlagen. Die Frist nach §36 Abs.3 AsylG war gewahrt. Ein Anspruch auf ein weiteres Asylverfahren bestand nicht.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG entfalten gemäß §75 Abs.1 AsylG nur in den dort genannten Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung; sonst sind die Entscheidungen nach §71 Abs.4 AsylG sofort vollziehbar.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO i.V.m. §71 Abs.4, §36 AsylG setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts voraus.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist innerhalb der einwöchigen Frist des §36 Abs.3 Satz1 AsylG zu stellen; eine Zustellung gilt nach §4 Abs.2 Satz2 VwZG drei Tage nach Aufgabe zur Post als erfolgt.
Ansprüche auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach §71 Abs.1 AsylG bestehen nur, wenn die Voraussetzungen des §51 Abs.1–3 VwVfG vorliegen.
In gerichtskostenfreien Verfahren werden die Kosten des Verfahrens gemäß §154 Abs.1 VwGO dem Antragsteller auferlegt; Gerichtsgebühren werden nach §83b AsylG nicht erhoben.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.
Gründe
Der am 23. März 2016 sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 3779/16.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
I. Der Antrag ist zulässig.
Der Antrag ist statthaft, denn der erhobenen Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. März 2016 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG entfalten Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie der § 73, § 73b und § 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Deshalb sind Entscheidungen nach § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 34, § 36 AsylG, mit denen – wie hier – auf einen Folgeantrag hin gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) abgelehnt und eine erneute Abschiebungsandrohung erlassen wird, sofort vollziehbar. In diesen Fällen ist gemäß § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen,
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2015 – 17 L 3583/15.A –, n.v.; VG München, Beschluss vom 14. November 2012 – M 24 S 12.30766 –, juris Rn. 15; VG Aachen, Beschluss vom 22. März 2006 – 6 L 90/06.A –, juris Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. Oktober 2010– 5a L 1057/10.A –, juris Rn. 4; VG Arnsberg, Beschluss vom 13. Januar 2006 – 5 L 15/06.A –, juris Rn. 5.
Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde durch den am 23. März 2016 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewahrt, denn der Bescheid des Bundesamtes vom 5. März 2016 galt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post (hier: Aufgabe zur Post als Einschreiben am 14. März 2016), mithin am 17. März 2016, als zugestellt.
II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen,
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2015 – 17 L 3583/15.A –, n.v.; VG München, Beschluss vom 14. November 2012 – M 24 S 12.30766 –, juris Rn. 17; VG Aachen, Beschluss vom 22. März 2006 – 6 L 90/06.A –, juris Rn. 8.
Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. März 2016 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne.
Die Antragsteller haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG noch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 51 VwVfG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. März 2016, mit welchem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. März 2014 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt wurde, ist rechtmäßig. Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.
Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. März 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.