Afghanistan: Kein Flüchtlingsschutz bei unglaubhaftem Taliban-Vorwurf (Kundus)
KI-Zusammenfassung
Der afghanische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und nationalen Abschiebungsverboten sowie gegen die Befristung des Einreiseverbots. Er berief sich auf eine Verfolgung durch Taliban wegen angeblicher Spionage. Das Gericht hielt das Vorbringen mangels konkreter, konsistenter und anschaulicher Schilderung für unglaubhaft; vorgelegte Schriftstücke änderten daran nichts. Für Kundus wurde zudem keine relevante individuelle Gefahr aus willkürlicher Gewalt und keine extreme allgemeine Gefahrenlage oder erhebliche Gesundheitsgefahr festgestellt; die Befristung auf 30 Monate sei ermessensfehlerfrei.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten sowie auf andere Befristung des Einreiseverbots abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Flüchtlingsschutz setzt voraus, dass das Gericht von der Wahrheit eines verfolgungsbegründenden individuellen Geschehens mit Überzeugungsgewissheit überzeugt ist; bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht.
Asylvorbringen ist regelmäßig nur dann glaubhaft, wenn es substantiiert, im Wesentlichen widerspruchsfrei sowie konkret und anschaulich geschildert wird; unaufgelöste Widersprüche oder Vagheiten können zur Unbegründetheit führen.
Die Vorlage von Dokumenten begründet für sich genommen keine Überzeugung von einer Verfolgung, wenn nach den Gesamtumständen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Geschehnisse besteht und Dokumente auch bei unwahrem Inhalt vorkommen können.
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfordert bei fehlenden gefahrerhöhenden Umständen ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt; allein das Bestehen eines Konflikts reicht nicht aus.
Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 AufenthG setzt eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung und eine wesentliche Verschlechterung durch Abschiebung voraus, die durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
IM NAMEN DES VOLKES
Az.: 5a K 1004/18.A
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Asylrecht Hauptsacheverfahren (Afghanistan)
hat die 5a. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 24.04.2020T a t b e s t a n d :
Der am 00.00.0000 in der Provinz Kundus geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Paschtunen zugehörig und islamischen Glaubens. Er reiste im Jahr xxx auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 00.00.0000 einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 27.09.2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug der Kläger im Wesentlichen vor, er stamme aus der Provinz Kundus. Er habe dort mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einem Dorf gelebt. Sein Vater sei bereits verstorben. Die reguläre Schule habe der Kläger für ca. acht Jahre besucht. Afghanistan habe er verlassen, da die Taliban ihn der Spionage bezichtigt hätten. So habe er eines Tages seine beiden Schwestern von deren Schule abholen wollen. Beim Vorbeigehen habe er über die Mauer der Schule geschaut, aber nicht Auffälliges gesehen. Er sei dann einfach weiter gegangen. Als er zuhause angekommen sei, sei es zu einer Auseinandersetzung an der Mädchenschule gekommen. Dort hätten sich nämlich Taliban aufgehalten. Deshalb seien Sicherheitskräfte in Zivil in das Gebäude gegangen und hätten zwei Taliban getötet. Einem Taliban namens Qari Taleb sei die Flucht gelungen. Dieser habe später auf einer Versammlung erklärt, der Kläger habe beim Vorbeigehen durch die Tür der Schule geschaut und dabei die Taliban gesehen. Der Kläger sei dann von den Taliban beschuldigt worden, ein Spion zu sein. Er habe auch einen Drohbrief erhalten. Seine Mutter habe sich auch an die Sicherheitsbehörden gewandt. Diese hätten dem Kläger nicht helfen können. Seine Mutter habe dann seine Ausreise organisiert.
Mit Bescheid vom 30.01.2018 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei. Er habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Seine Angaben zu dem angeblich für die Ausreise ursächlichen Ereignis würden unausräumbaren erheblichen Zweifeln begegnen. Im Übrigen bestehe eine interne Schutzalternative in Kabul. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Dem Kläger drohe in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG würden für den Kläger gleichfalls nicht bestehen. Der Kläger wäre bei Rückkehr nach Afghanistan keiner extremen Gefahrensituation ausgesetzt. Der Kläger wäre als volljähriger Mann ohne Unterhaltspflichten in der Lage, Der Kläger wäre in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten, etwa in Kabul, ein kleines Einkommen zu erwirtschaften, und sich damit zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren.
Mit Schriftsatz vom 20.02.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und (sinngemäß) beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30.01.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen
sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf den Tag der Abschiebung zu befristen.
Der Kläger hat seine Klage im gerichtlichen Verfahren weiter begründet. So sei der Kläger sehr wohl in Afghanistan von den Taliban bedroht worden. Der Kläger habe den Vorfall an der Mädchenschule auch überzeugend geschildert. Weiterhin stehe dem Kläger keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, seine Bevölkerung effektiv vor den Angehörigen der Taliban zu schützen. Es gebe in Afghanistan insoweit keine sicheren Zonen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Durch Beschluss vom 13.02.2020 wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Am 24.04.2020 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2020 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die zulässige Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) nicht begründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -.
Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1990-9 C 4.89 -, juris.
Die Verpflichtung zur Anerkennung eines Asylbewerbers setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat, wenn es hierauf entscheidend ankommt.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, Az. 9 C 109/84.
Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes eines Asylbewerbers sind allerdings seine Aussagen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist gerade bei fehlenden Beweisen gesteigerte Bedeutung beizumessen,
vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a. a. O.
Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich, die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.11.1990, Az. 2 BvR 1095/90.
Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu können.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985, 9 C 27/85.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Ist es danach von der Wahrheit des vorgebrachten Schicksals überzeugt – wenn es hierauf ankommt –, dann ist bei insoweit ablehnendem Bescheid auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG zu erkennen, im anderen Falle ist die Klage abzuweisen. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines vorgetragenen Asylsachverhalts reicht für die Asylanerkennung nicht aus.
Vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989, Az. 9 B 239/89.
Dies gilt entsprechend für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.
a) Hier konnte das Gericht auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2020 bereits nicht die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung gewinnen. Denn insoweit fehlt es an einer glaubhaften und überzeugenden Darstellung der von dem Kläger behaupteten Verfolgungshandlungen.
aa) Zwar hat der Kläger sowohl in seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 27.09.2017 als auch in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2020 im Kern ausgesagt, er habe Afghanistan verlassen müssen, da er durch Taliban als Spion bezeichnet worden sei. Allerdings sind beide Darstellungen zu den behaupteten zugrunde liegenden Vorkommnissen aus sich heraus nicht glaubhaft und überzeugend.
Der Kläger war in beiden Anhörungen nicht in der Lage, konkret, detailliert und anschaulich von den behaupteten Geschehnissen zu berichten. Die Schilderung des Klägers beschränkte sich jeweils lediglich auf kurze und vage Angaben, ohne dass dabei Einzelheiten bzw. anschauliche Details geschildert worden sind. Insgesamt findet sich keinerlei lebendige Beschreibung der Umstände der behaupteten Geschehnisse. So hat er in beiden Anhörungen die Situation an der Mädchenschule nur rudimentär und in kurzen Worten schildern können. Auch der weitere Ablauf, nämlich eine sich kurze Zeit später anschließende Kampfsituation an der Mädchenschule wird jeweils nur bruchstückhaft und in wenigen Worten beschrieben. Gleichfalls fehlt es bzgl. der behaupteten Vorwürfe bzw. Nachstellungen durch die Taliban an einer lebendigen und detaillierten Beschreibung. So konnte der Kläger in beiden Anhörungen lediglich erklären, die Taliban seien danach mehrere Male zu ihm nach Hause gekommen. Der Kläger sei aber jeweils nicht da gewesen. Weitere Einzelheiten, die auf ein tatsächliches Erleben hindeuten könnten, hat der Kläger insoweit nicht angegeben.
bb) Schon vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten lediglich rudimentären Inhalte seiner Aussagen kann das Gericht dem Vortrag des Klägers nicht folgen. Das erkennende Gericht schenkt insoweit dem Vortrag des Klägers keinen Glauben, sondern geht vielmehr davon aus, dass der Kläger einen Sachverhalt vorgetragen hat, der sich so nicht zugetragen hat, sondern im Wesentlichen auf nicht zutreffenden Behauptungen des Klägers beruht. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2020 auch nicht den Eindruck, dass der Kläger etwa grundsätzlich nicht in der Lage wäre, der Verhandlung zu folgen oder aber einen Geschehensablauf konsistent zu schildern.
b) Zu einer anderen Bewertung gelangt das Gericht auch nicht aufgrund des von dem Kläger in dem Verwaltungsverfahren vorgelegten Drohbriefes der Taliban sowie der weiteren „Bestätigungsschreiben“ der Dorfältesten und des Schuldirektors über eine angeblich in Afghanistan stattgefundene Verfolgung des Klägers durch die Taliban (siehe Bl. 109 ff. der beigezogenen VVe). Einerseits ist es gerichtsbekannt, dass in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang existieren und es daher kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten gibt.
Vgl. nur Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 2016, dort S. 25.
Andererseits haben die Ermittlung des Gerichts, insbesondere die persönliche Anhörung des Klägers in der gerichtlichen Anhörung am 24.04.2020 ergeben, dass gerade keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Behauptung des Klägers spricht, er sei in Afghanistan von den Taliban verfolgt worden. Deshalb kann allein die Vorlage der Schriftstücke, für deren Richtigkeit des Inhalts nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen des Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, die gegenteilige Überzeugung nicht begründen.
c) Eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Bedrohungslage liegt nach allem zur Überzeugung des Gerichts nicht vor.
2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
a) Ausgehend von den Angaben des Klägers droht dem Kläger nach der Überzeugung des Gerichts kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Es fehlt an einer drohenden Schadenslage nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG.
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.
Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris.
Der Kläger stammt aus der Provinz Kundus. Nach den letzten Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hatte er in Afghanistan mit seiner Mutter und seinen Schwestern zusammen gelebt. Die Familie habe Ländereien gehabt. Soweit der Kläger darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Familie habe keinen Zugriff mehr auf sämtliche Erträge ihrer Landwirtschaft, da die Taliban Zugriff auf das Ackerland genommen hätten und alle Erträge für sich reklamieren würden, da sie den Kläger für einen Spitzel halten würden, so schenkt das Gericht auch diesem Vortrag keinen Glauben. Der Kläger hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, woher er von dieser jetzt geübten Praxis der Taliban wisse, lediglich erklärt, dass dies so üblich sei. Er habe selbst 10 bis 20 solcher Fälle in Afghanistan gesehen. (Siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2020, S. 4.) Von konkreten Schilderungen seiner Mutter bzw. seiner Schwestern über ein derartiges Verhalten der Taliban hat der Kläger somit nicht berichten können. Im Übrigen schenkt das Gericht bereits der „Verfolgungsgeschichte“ des Klägers keinen Glauben (s. o.), der die Behauptung zugrunde liegt, die Taliban würden den Kläger für einen Spitzel halten. Insoweit kann das Gericht eine konkrete Gefährdung der familiären Lebensgrundlage in Kundus nicht erkennen.
Als Rückkehrort kommt für den Kläger realistischerweise sein Heimatdorf in der Provinz Kundus in Betracht.
Bei der Prüfung, ob dem Ausländer zumindest in seiner Herkunftsregion aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben droht, sind gegebenenfalls gefahrerhöhende persönliche Umstände zu berücksichtigen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Allerdings kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff.
Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der aktuellen Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass in dem Distrikt Kundus kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der für den Kläger zu einer erheblichen individuellen Gefahr führen würde.
Eine Aufschlüsselung der Gefährdungslage nach Regionen bzw. Provinzen enthält der Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aus Dezember 2017 (EASO, Afghanistan, Security Situation, verfügbar auf ecoi.net). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass für die Provinz Kundus von September 2016 bis Mai 2017 insgesamt 488 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet sind (EASO, S. 199). Dabei entfallen auf den Distrikt Kundus-Stadt (zu dem das Heimatdorf des Klägers zählt) 237 Fälle. Bei einer Einwohneranzahl in Kundus-Stadt von zumindest 347.765 Menschen (siehe Nachweise unter http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111) lag die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2016/2017 binnen eines Jahreszeitraumes Opfer eines Anschlages zu werden, bei einer Wahrscheinlichkeit von ca. 1:1.100. Gemessen an der gesamten Einwohnerzahl der Provinz Kundus (1.091.116) Einwohner, siehe Nachweis unter http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111) lag die Wahrscheinlichkeit, innerhalb eines Jahres Opfer eines Anschlags zu werden, bei ca. 1:1.676.
Keine höhere Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus dem Bericht der EASO vom Juni 2019. (Siehe Afghanistan, Security Situation, June 2019, abrufbar unter https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports.) Danach sind für das Jahr 2018 337 sicherheitsrelevante Vorfälle (105 Todesfälle und 232 Verletzte) verzeichnet. (Siehe EASO, S. 196.) Dies ergibt eine Wahrscheinlichkeit, in der Provinz Kundus im Jahr 2018 binnen eines Jahres Opfer eines Anschlages zu werden, von ca. 1:3.237.
Insgesamt erachtet das Gericht das Risiko in dem vorliegenden Ausmaß (zwischen ca. 1:1.100 und 1:3.237) nicht als derart gravierend, als dass die als beachtlich angenommene Schwelle (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 14 ff.) erreicht bzw. überschritten wird.
Schließlich sind besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers nicht gegeben. Zu den gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – zB als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt.
Vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann AsylG § 4 Rn. 14-16, beck-online.
Auch diese Voraussetzungen liegen jedoch in der Person des Klägers nicht vor.
3. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistan nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des AufenthG.
Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.).
a) § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK begründen.
BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 – BVerwGE 146, 12-31; EGMR, U.v. 21.1.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. – NVwZ 2011, 413; v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07, Sufi und Elmi – NVwZ 2012, 681 und v. 13.10.2011 – Nr. 10611/09, Husseini – NJOZ 2012, 952 .
Für das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist hier in Bezug auf den Kläger als arbeitsfähiger und ausreichend gesunder Mann (siehe dazu auch im Folgenden unter b)) unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen nichts ersichtlich.
b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde.
Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2014 - 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris.
Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; jeweils zitiert nach juris.
Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 13 A 2294/14.A -, zitiert nach juris.
Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -; jeweils zitiert nach juris.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel Gericht in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte nach wie vor davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen - mitunter auch ohne familiären Rückhalt - die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; BayVGH, Urteile vom 14. Januar 2015 - 13a ZB 14.30410 -, vom 30. Januar 2014 - 13a B 13.30279 - und vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; jeweils zitiert nach juris; siehe auch UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, dort S. 10, http://www.refworld.org/docid/570f96564.html; siehe zudem UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, S. 125; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A.
Eine extreme Gefahrenlage kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben.
Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern).
In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist davon auszugehen, dass die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer vorfindet, wesentlich davon mitbestimmt wird, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern.
VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 – Au 6 K 12.30233 –, Rn. 22, juris.
aa) Vor dem genannten Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger gelingen wird, sein Existenzminimum in Afghanistan, dort jedenfalls in dem Distrikt Kundus, zu sichern und nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Die Familie des Klägers besitzt in der Provinz Kundus Ländereien, die vor der Ausreise des Klägers auch bewirtschaftet worden sind. Insoweit haben sich zur Überzeugung des Gerichts auch keine Änderungen ergeben (s. o. unter 2. b)). Der Kläger könnte bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz landestypischerweise auf ein vorhandenes familiäres Netzwerk zurückgreifen, das den Kläger bei seiner Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft unterstützen kann. Die Mutter sowie die Schwestern des Klägers sind nach wie vor in Kundus aufhältig.
Im Übrigen wäre der Kläger zur Sicherung seines Lebensunterhaltes auf seine eigene Arbeitskraft zu verweisen. Anzeichen dafür, dass er sich auf dem umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt jedenfalls in seiner Heimatprovinz nicht zurecht finden würde, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass für freiwillige Rückkehrer ein Reintegrationsprogramm besteht, das Sachleistungen im Wert von bis zu 2.000 Euro gewährt, die die Wiedereingliederung erleichtern können. Auf die Ausführungen des Bundesamtes in der beigezogenen Akte (Bl. 159 ff. der VVe) wird erneut Bezug genommen.
bb) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG folgt vorliegend auch nicht aus den vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden.
(1) Hinsichtlich der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angerissenen Erkrankung, die erst nach der mündlichen Verhandlung in den Schriftsätzen vom 05.05.2020 weiter spezifiziert worden ist, ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass insoweit für den Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 vorliegt. Denn nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass bei dem Kläger eine derartige Erkrankung überhaupt vorlag bzw. derzeit noch besteht. Nach dem Arztbrief des St.-Elisabeth-Hospitals in Bochum vom 29.06.2019 (Bl. 96 d. A.) hat der Kläger an einem Cholesteatom rechts gelitten, weshalb am 26.06.2019 eine operative Gehörgangserweiterung durchgeführt worden ist. Komplikationen haben sich dabei nicht ergeben. Nach der weiteren Empfehlung soll bei dem Kläger (sechs Monate nach der erfolgten Operation) eine Tympanoplastik eingesetzt werden, was jedoch bis zum heutigen Tage nicht erfolgt ist. Diese Erkrankung hat bei dem Kläger vor der Operation zu Ohrenschmerzen, Schwerhörigkeit, Beeinträchtigung des Gleichgewichts und Gewichtsverlust geführt. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung leide er noch immer an Schmerzen am linken Ohr und am Kiefer. Weitere Beschwerden sind von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen worden. Nach den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 05.05.2020 hätten sich die Symptome („Ohrenschmerzen, Schwerhörigkeit, Beeinträchtigung des Gleichgewichts und Gewichtsverlust“) in ihrer Intensität gemindert. Der Kläger leide aber noch an diesen.
Den vorliegenden Erkenntnissen lässt sich nach allem nicht entnehmen, dass bei dem Kläger eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich zudem durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Zur Krankheitsschwere, zu einer etwaigen erforderlichen Medikation und zur medizinischen Situation des Klägers im Fall einer Abschiebung werden in dem Arztbrief keine Aussagen getroffen.
Insoweit sind auch die Anforderungen des § 60 Abs. 7 S. 2 iVm § 60a Abs. 2 c) S. 2 und S. 3 AufenthG nicht erfüllt. Denn danach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. An einer solchen – zudem aktuellen – ärztlichen Bescheinigung fehlt es jedoch vorliegend. Die eingereichten ärztlichen Unterlagen treffen insbesondere zum Schweregrad und den Folgen, die sich aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, keine Angaben.
(2) Bzgl. der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführten psychischen Beschwerden („Suizidgedanken“) fehlt es schon an der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Im Übrigen sieht das Gericht allein ausgehend von dieser Behauptung keinen Anlass für weitere Ermittlungen zum psychischen Gesundheitszustand des Klägers.
cc) Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen damit in der Person des Klägers nicht vor.
4. Der weitere (Hilfs-)antrag, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf den Tag der Abschiebung zu befristen, ist ebenfalls unbegründet.
Die Entscheidung in Ziffer 6. des angegriffenen Bundesamtsbescheides, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate festzusetzen, basiert auf § 11 AufenthG. Nach Abs. 3 der genannten Vorschrift wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der § 11 AufenthG Abs. 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Ermessensfehler sind hier bei der Festsetzung auf die Hälfte der Höchstfrist (30 Monate) nicht ersichtlich.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).