Zulassung der Berufung abgelehnt: Abschiebungsverbotsfrage und familiäre Bindung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Erinnerung bezüglich eines möglichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Das OVG NRW lehnte die Zulassung gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG ab, da der Kläger die grundsätzliche Bedeutung nicht substantiiert darlegte. Ferner sei die aufgeworfene Generalklauselfrage für den konkreten Fall entbehrlich, weil das Verwaltungsgericht familiäre Bindungen des Klägers in Kabul zugrunde gelegt habe. Die Senatsrechtsprechung verneint zudem generell bei Männern im arbeitsfähigen mittleren Alter ein Abschiebungshindernis mangels extremer Gefährdung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiiert dargetaner grundsätzlicher Bedeutung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG setzt voraus, dass die Sache eine für das Rechtsmittelverfahren erheblich klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft und diese gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG substantiiert dargetan wird.
Für die Bejahung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist auf die konkrete persönliche Lage des Betroffenen abzustellen; allgemeine Generalklauselfragen greifen nur, wenn sie auf den Einzelfall übertragbare, klärungsbedürftige Aspekte betreffen.
Die bloße Benennung fremder Entscheidungen oder die wörtliche Wiedergabe von Entscheidungsgründen genügt nicht, um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des Zulassungsrechts darzulegen.
Nach der Senatsrechtsprechung begründet das Fehlen familiärer Rückhalt bietender Bindungen bei Männern im arbeitsfähigen mittleren Alter grundsätzlich keine derart extreme Gefährdung, die ohne besondere Anhaltspunkte ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG rechtfertigt.
Zitiert von (45)
41 zustimmend · 4 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen5a K 6073/17.A19.09.2021Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen5a K 11323/17.A16.08.2020Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen5a K 11012/17.A21.06.2020Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen5a K 12498/17.A10.05.2020Neutraljuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen5a K 1004/18.A23.04.2020Neutraljuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 2939/09.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Eine solche Frage legt die Antragsschrift nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dar.
Mit seinem Zulassungsvorbringen wendet sich der Kläger allein noch gegen die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage eines in seiner Person bestehenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. In diesem Zusammenhang wirft er die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig auf,
"ob ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiäre Bindung eine Existenzgrundlage findet oder ob eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht."
Auf diese Frage kommt es aber nach dem vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt, der mangels dagegen gerichteter Einwände des Klägers auch für das Zulassungsverfahren als maßgeblich anzusehen ist, überhaupt nicht an. Denn das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland ohne familiäre Bindung sein wird. Es hat seiner Entscheidung vielmehr zugrunde gelegt, dass der Kläger für den als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Bereich Kabul auf familiären Rückhalt treffen könnte, da er selbst angegeben habe, dass dort zwei Schwestern von ihm wohnten. Angesichts dessen stellt sich die Frage, ob ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiäre Bindung eine Existenzgrundlage findet, in der Person des Klägers nicht.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass für den Personenkreis der Männer im arbeitsfähigen mittleren Alter auch beim Fehlen von Rückhalt bietenden Verwandten oder Freunden keine extreme Gefahrenlage besteht, die die Bejahung eines Abschiebungshindernisses aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer ausdehnender Anwendung erfordert. Maßgeblich für diese Einschätzung sind dabei folgende Erwägungen gewesen: Einerseits ist es nicht möglich, für jeden Rückkehrer einen konkreten Weg aufzuzeigen, der ein Überleben auch außerhalb eines Familien- oder Stammesverbandes gewährleistet. Andererseits ist aber auch nicht die Überzeugung zu gewinnen, solche Wege gäbe es nicht oder ließen sich nicht finden. In dieser Situation muss den Ausschlag geben, dass in der umfassenden Beobachtung Afghanistans durch Ausländer und ausländische Medien keine Verhältnisse manifestiert worden sind, die so geartet sind, dass sie "sehenden Auges" in schwerste Beeinträchtigungen des Einzelnen münden.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juni 2008 20 A 4676/06.A und vom 28. Februar 2008 20 A 5211/05.A sowie Beschluss vom 31. Juli 2008 20 A 1151/08.A .
Mit dieser Rechtsprechung des Senats setzt sich der Kläger nicht auseinander. Insbesondere zeigt er keine Umstände auf, die Anlass für eine grundsätzliche Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung des Senats bieten könnten. Das Zulassungsvorbringen des Klägers beschränkt sich vielmehr auf die Benennung von Entscheidungen anderer Gerichte und die wörtliche Wiedergabe von Teilen der Entscheidungsgründe. Damit hat der Kläger auch nicht im Ansatz dargelegt, welche Erkenntnisse eine gegenüber der bisherigen Senatsrechtsprechung neue Einschätzung der Situation von Rückkehrern rechtfertigen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG.