Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2294/14.A·09.12.2014

Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg mit dem Hinweis auf die fortbestehende Gefährdungslage in Afghanistan. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag zurück, weil der Kläger keine konkret formulierte, obergerichtlich klärungsbedürftige Frage im Sinne des §78 Abs.4 AsylVfG darlegte. Allgemeine Länderfragen seien in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig. Das Gericht betonte zudem die einschränkende Wirkung des §60 Abs.7 Satz 2 AufenthG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache mangels Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 i.V.m. §78 Abs.4 AsylVfG setzt die konkrete Herausarbeitung einer obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Darlegung ihrer allgemeinen Bedeutung voraus.

2

Eine pauschal in allgemeiner Form gestellte Frage zur Gefährdungslage eines Herkunftslands ist regelmäßig nicht klärungsfähig und genügt den Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Berufung nicht.

3

Die Berücksichtigung allgemeiner Gefahren nach §60 Abs.7 Satz 2 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen (§60a Abs.1 AufenthG) schließt grundsätzlich die Anwendung von §60 Abs.7 Satz 1 AufenthG insoweit aus.

4

Die Sperrwirkung des §60 Abs.7 Satz 2 AufenthG kann nur ausnahmsweise überwunden werden, wenn der Ausländer in den zumutbar erreichbaren Gebieten einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr so ausgesetzt wäre, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen gleichsam sehenden Auges ausgesetzt wäre; dies erfordert eine einzelfallbezogene Prüfung.

Zitiert von (32)

23 zustimmend · 9 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG§ Art. 1 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 3836/13.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

4

Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

5

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 - 13 A 727/10.A -, vom 10. August 2012 - 13 A 151/12.A -, juris, Rn. 2 und vom 24. Februar 2011 - 13 A 2839/10.A -.

6

Diese Anforderungen erfüllt die vom Kläger aufgeworfene Frage,

7

„ob die Bedrohungslage für afghanische Staatsangehörige weiterhin anhält“,

8

nicht. Das Zulassungsvorbringen genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Denn es enthält weder einen Hinweis darauf, aus welchen Gründen diese Frage obergerichtlicher Klärung bedarf, noch Erläuterungen zu ihrer allgemeinen Bedeutung oder eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung. Unklar ist bereits, ob der Kläger bezogen auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht Klärungsbedarf sieht. Davon abgesehen ist die aufgeworfene Frage in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig. Sie zielt  - unabhängig von spezifischen Merkmalen in der Person des Klägers - offenbar auf die Gewährung von Abschiebungsschutz auf der Grundlage einer von dem angegriffenen Urteil abweichenden Bewertung der allgemeinen Lage in Afghanistan ab.

9

Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Kläger als erwachsener erwerbsfähiger Mann angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach

10

§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Dies sperrt die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit grundsätzlich und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den Einzelnen zugleich in konkreter und individualisierter Weise betreffen.

11

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, ZAR 2012, 164 = juris, Rn. 34 f.

12

Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG greift wegen der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat in den für ihn zumutbar erreichbaren Gebieten einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde.

13

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451 = juris, Rn. 19 bis 23.

14

Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung.

15

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris, Rn. 23.

16

Angesichts der in Afghanistan regional erheblich variierenden Sicherheits- und Versorgungslage lässt sich dies weder einheitlich für das gesamte Staatsgebiet noch unabhängig von dem individuellen Risikoprofil des Klägers beantworten, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, Gesundheitszustand, Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Deren Bewertung und Gewichtung hängt schon mit Blick auf mögliche Wechselbezüge vom Einzelfall ab.

17

Vgl. zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11-, juris.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

19

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.