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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 802/11·10.08.2011

Antrag auf aufschiebende Wirkung (§80 VwGO) wegen Ausgleichsbetrags unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgabenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid über einen Ausgleichsbetrag. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag für statthaft, aber unzulässig, weil kein vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt war und keine drohende Vollstreckung vorlag. Der Antrag wurde abgelehnt; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO als unzulässig verworfen; kein Aussetzungsantrag bei der Behörde und keine drohende Vollstreckung dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist nur zulässig, wenn zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Verwaltungsbehörde gestellt und von dieser ganz oder teilweise abgelehnt worden ist.

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Die Erfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Gericht erfüllt sein muss.

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Die Ausnahme nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO (Befreiung von der vorherigen Antragstellung) wegen drohender Vollstreckung setzt voraus, dass die Vollstreckung bereits begonnen hat, ihr unmittelbar bevorstehender Beginn angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungen zur baldigen Vollstreckung vorliegen.

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Allein die Fälligkeit der aus dem Bescheid resultierenden Forderung begründet nicht die Annahme einer drohenden Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO; bei vorläufigen Entscheidungen in abgabenähnlichen Verfahren kann der Streitwert in Anlehnung an die Rechtsprechung anteilig (z. B. ein Viertel des angefochtenen Betrags) festgesetzt werden.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 347,78 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 3091/11 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2011 anzuordnen,

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ist statthaft, aber unzulässig.

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Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Ausgleichsbetrages nach Abschluss einer Entwicklungsmaßnahme gehört, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -, vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 - und vom 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185.

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Der Antragsteller hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bei dieser bisher keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

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Der Antragsteller war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zeitgleich erhobenen Klage nicht gegeben war. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits die Vollstreckung drohte.

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Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen.

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Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. August 2010 - 4 ME 164/10 -, NVwZ-RR 2010, 865; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 186.

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Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten.

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Vgl. OVG Saarlouis, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 - und vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -; OVG Lüneburg, a.a.O.

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Durch das dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgeschaltete behördliche Verfahren soll die Behörde in die Lage versetzt werden, alle im Aussetzungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte zu würdigen. Die damit grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung besteht selbst noch im Zeitpunkt einer Mahnung, durch die dem Gebührenschuldner regelmäßig eine Zahlungsfrist eingeräumt wird.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung hat die Kammer entsprechende der ständigen Rechtsprechung in steuerrechtlichen Verfahren ein Viertel des aus dem Bescheid angefochtenen Betrages in Ansatz gebracht.