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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 73/13·05.02.2013

Vorläufiger Rechtsschutz: Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuer abgelehnt

SteuerrechtGewerbesteuerrechtSteuerverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuer- und Zinsbescheids. Strittig war, ob die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO oder eine einstweilige Verpflichtung nach § 123 VwGO i.V.m. § 361 AO vorliegen. Das VG lehnte den Antrag ab, weil kein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt und keine konkrete drohende Vollstreckung dargelegt war. Mangels Aussetzung des zugrunde liegenden Messbescheids kam auch keine Verpflichtung der Behörde in Betracht; Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer- und Zinsbescheids abgewiesen; unzulässig mangels vorherigen Aussetzungsantrags bei der Behörde bzw. fehlender Voraussetzungen für einstweilige Anordnung

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Abgaben ist nach § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO nur zulässig, wenn der Betroffene zuvor bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise gestellt und die Behörde diesen abgelehnt hat; diese Voraussetzung muss zum Zeitpunkt des Gerichtsantrags vorliegen.

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Die Ausnahme von der vorherigen Antragspflicht wegen einer »drohenden Vollstreckung« erfordert konkrete Anhaltspunkte für unmittelbar bevorstehende oder bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen; die bloße Fälligkeit der Forderung genügt nicht.

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Eine einstweilige Verpflichtung der Behörde nach § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 361 AO setzt voraus, dass das Finanzamt den dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Messbescheid von der Vollziehung ausgesetzt hat.

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Bei Abweisung eines Antrags im vorläufigen Rechtsschutz sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs 6§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert beträgt 1.294,62 EUR.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer- und Zinsbescheides der Antragsgegnerin vom 31. August 2012 zu beschließen,

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hat keinen Erfolg.

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1. Soweit der Antrag nach §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zunächst dahingehend ausgelegt werden kann, dass mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der durch den Antragssteller am 2. Oktober 2012 erhobenen Anfechtungsklage (5 K 4482/12) gegen den Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin vom 31. August 2012 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt wird, ist er in dieser Form bereits unzulässig.

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Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen die angefochtenen Gewerbesteuerzahlungen gehören, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss.

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Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 28. Februar 2011 - 2 S 107/11 -; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11. August 2011 - 5 L 802/11 -, jeweils zit. nach juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185.

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Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin aber bisher keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

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Der Antragsteller war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über seinen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung am 18. Januar 2013 nicht gegeben war. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits die Vollstreckung drohte.

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Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist nicht ausreichend, dass die im Steuerbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen.

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Vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); OVG Münster, Beschl. v. 21. Mai 2010 - 7 B 356/10 -, zit. nach juris; Kopp/Schenke, Verwaltungs-gerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185 f.

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Hierfür reicht grundsätzlich der Hinweis nicht aus, dass der Betrag zwangsweise eingezogen werde, wenn die Zahlung nicht fristgerecht erfolge. Darin wird eine konkret bevorstehende Vollstreckungsmaßnahme nicht angekündigt. Vorliegend hat überdies die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass aufgrund der anhängigen Verfahren eine Kontosperre gesetzt worden sein, sodass keine Betreibungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt würden.

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2. Auch bei einer Auslegung dahingehend, dass in Anwendung von § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 361 Abs. 3 der Abgabenordnung - AO - die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides vom 31. August 2012 begehrt wird, bleibt der Antrag erfolglos. Denn eine solche Verpflichtung der Antragsgegnerin setzt voraus, dass das Finanzamt den dem Gewerbesteuerbescheid zugrunde gelegten Gewerbesteuermessbescheid von der Vollziehung ausgesetzt hat. Dies ist hier indes nicht der Fall.

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3. Nach alledem ist der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und berücksichtigt die Höhe der mit dem angefochtenen Gewerbesteuer- und Zinsbescheid zusätzlich festgesetzten Gewerbesteuerveranlagung sowie der festgesetzten Nachforderungszinsen für das Jahr 2009. Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Verwaltungsakte, die auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten sind, ist dabei nur ein Viertel des jeweiligen Betrages als Streitwert anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziff. 1.5).