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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·5 L 396/12·25.04.2012

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids abgelehnt

SteuerrechtAbgabenrechtSteuerverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuer- und Zinsbescheids für 2009/2010. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil kein vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Finanzbehörde gestellt und auch keine Befreiungstatbestände (drohende Vollstreckung) vorgetragen waren. Eine einstweilige Verpflichtung war mangels Aussetzungsentscheidung des Finanzamtes nicht begründbar. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten der Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids mangels vorangehendem Aussetzungsantrag bei der Finanzbehörde abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Abgaben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn zuvor ein Aussetzungsantrag bei der zuständigen Behörde gestellt und diese ihn ganz oder teilweise abgelehnt hat.

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Die vorherige behördliche Entscheidung über einen Aussetzungsantrag ist eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung; fehlt sie im Zeitpunkt des Gerichtsantrags, ist der Antrag unzulässig.

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Der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung, der von der Pflicht zur vorherigen behördlichen Entscheidung entbinden kann, setzt mehr als bloße Fälligkeit der Forderung voraus; es muss bereits Vollstreckung begonnen, angekündigt oder konkret vorbereitet sein.

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Für die Anordnung einstweiliger Verpflichtung nach § 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 361 Abs. 3 AO ist erforderlich, dass das Finanzamt den dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Messbescheid von der Vollziehung ausgesetzt hat bzw. ein entsprechender Aussetzungsantrag gestellt wurde.

Relevante Normen
§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert beträgt 2.398,25 EUR.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die Vollziehung der im Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 29. Februar 2012 für den Erhebungszeitraum 2009 und 2010 festgesetzten Beträge auszusetzen,

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hat keinen Erfolg.

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1. Soweit der Antrag nach §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zunächst dahingehend ausgelegt werden kann, dass mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der durch die Antragstellerin am 29. März 2012 erhobenen Anfechtungsklage (5 K 1756/12) gegen den Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2012 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt wird, ist er in dieser Form bereits unzulässig.

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Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen die angefochtenen Gewerbesteuerzahlungen gehören, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss.

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Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 28. Februar 2011 - 2 S 107/11 -; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11. August 2011 - 5 L 802/11 -, jeweils zit. nach juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185.

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Ein entsprechender Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie nach den - trotz gerichtlichen Hinweises unwidersprochenen - Angaben der Antragsgegnerin bei dieser nicht gestellt.

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Die Antragstellerin war auch nicht von dem Erfordernis einer vorherigen behördlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung nicht vorliegt. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist es nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen.

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Vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); OVG Münster, Beschl. v. 21. Mai 2010 - 7 B 356/10 -, zit. nach juris; Kopp/Schenke, Verwaltungs-gerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185 f.

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Eine bevorstehende Vollstreckung in diesem Sinne ist erkennbar nicht gegeben, da der im Gewerbesteuer- und Zinsbescheid festgesetzte Betrag zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht einmal fällig war. Darüber hinaus sind selbst nach Fälligkeit am 3. April 2012 soweit ersichtlich keine weiteren Schritte durch die Antragsgegnerin eingeleitet worden.

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2. Auch bei einer Auslegung dahingehend, dass in Anwendung von § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 361 Abs. 3 AO die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer- und Zinsbescheides vom 29. Februar 2012 begehrt wird, bleibt der Antrag erfolglos. Denn eine solche Verpflichtung der Antragsgegnerin setzt voraus, dass das Finanzamt den dem Gewerbesteuerbescheid zugrunde gelegten Gewerbesteuermessbescheid von der Vollziehung ausgesetzt hat. Das Vorliegen einer entsprechenden Entscheidung des Finanzamtes - oder auch nur eines darauf gerichteten Antrages der Antragstellerin - ist indes weder erkennbar noch vorgetragen.

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Nach alledem ist der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und berücksichtigt die Höhe der mit dem angefochtenen Gewerbesteuer- und Zinsbescheid festgesetzten Gewerbesteuern für die Jahre 2009 und 2010 sowie der Nachforderungszinsen für das Jahr 2009. Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Verwaltungsakte, die auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten sind, ist dabei nur ein Viertel des jeweiligen Betrages als Streitwert anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziff. 1.5).