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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 3176/10·08.11.2010

Aufhebung der Festsetzung unmittelbaren Zwangs zur Schulzuführung wegen fehlender Rechtsgrundlage

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Mutter eines schulpflichtigen Sohnes, wendet sich gegen eine Verfügung, mit der die Ordnungsbehörde unmittelbaren Zwang zur Zuführung des Kindes zur Schule festgesetzt hat. Kernfrage ist, ob hierfür eine rechtliche Grundlage besteht und ob elterliche Pflichten so durchsetzbar sind. Das Gericht hebt die Festsetzung auf: §41 Abs.4 SchulG bezieht die allgemeinen Festsetzungsregeln (§§55–65 VwVG NRW) nicht ein und die Durchsetzung elterlicher Pflichten richtet sich nach §41 Abs.5 SchulG durch die Schulaufsichtsbehörde. Außerdem dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur gegen den tatsächlich Verpflichteten gerichtet werden.

Ausgang: Klage gegen die Festsetzungsverfügung des unmittelbaren Zwangs zur Schulzuführung wurde stattgegeben; Verfügung vom 30. April 2010 aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

§41 Abs.4 SchulG regelt die zwangsweise Zuführung des Schülers nach den speziellen Vorschriften über unmittelbaren Zwang (§§66–75 VwVG NRW); die allgemeinen Festsetzungsregelungen (§§55–65 VwVG NRW, insbesondere §64 VwVG NRW) werden durch §41 Abs.4 nicht in Bezug genommen und sind nicht entsprechend anwendbar.

2

Die Systematik des SchulG trennt Pflichtenkreise: Die Durchsetzung der Schulpflicht des Schülers und die Durchsetzung elterlicher Aufsichtspflichten sind voneinander zu unterscheiden; zur Erzwingung elterlicher Pflichten ist §41 Abs.5 SchulG (Zwangsgeldverfahren, Schulaufsichtsbehörde) maßgeblich.

3

Vollstreckungshandlungen müssen sich gegen den Rechtspflichtigen richten; die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen eine andere Person ist grundsätzlich nicht geeignet, eine gegenüber Dritten bestehende Verpflichtung zu erfüllen.

4

Pädagogische Einwirkung und die schriftliche Aufforderung der Schule können die Warnfunktion einer förmlichen Androhung ersetzen; eine förmliche Androhung durch die Vollstreckungsbehörde ist nicht zwingend, sofern die landesrechtliche Regelung und Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ SchulG NRW § 41 Abs 4§ VwVG NRW § 64§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 41 Abs. 4 Satz 1 SchulG§ 66 bis 75 VwVG NRW

Tenor

Die Festsetzungsverfügung des Beklagten vom 30. April 2010 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Rubrum

1

Die Klägerin ist die Mutter des am 00.0.1997 geborenen Schülers E.

2

Mit Bescheid vom 11. Januar 2010 forderte die Ganztagshauptschule J Straße in L die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, ihren Sohn zu veranlassen, wieder am Unterricht teilzunehmen. In den Gründen heißt es, E fehle seit dem 5. Oktober 2009 unentschuldigt im Unterricht. Nachdem verschiedene andere Maßnahmen nicht zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung geführt hätten, sei die Klägerin darauf aufmerksam zu machen, dass sie verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass das Kind am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehme. Zugleich kündigte die Schule an, dass sie bei der Ordnungsbehörde die zwangsweise Zuführung zur Schule beantragen werde, falls E nicht innerhalb von drei Unterrichtstagen nach Zustellung des Bescheides seiner Teilnahmeverpflichtung nachkomme. Gegen diesen Bescheid wurde keine Klage erhoben.

3

Mit Verfügung vom 30. April 2010 setzte der Beklagte gegen die Klägerin das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs fest. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung aus dem Bescheid vom 11. Januar 2010 nicht nachgekommen. Mit diesem sei sie aufgefordert worden, für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Sohnes Sorge zu tragen. Ferner sei die zwangsweise Schulzuführung angedroht worden. Nach Mitteilung der Schulleitung habe E jedoch bis heute nicht regelmäßig am Unterricht teilgenommen.

4

Die Klägerin hat am 14. Mai 2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, zunächst sei im familiengerichtlichen Verfahren zu klären, ob E hochbegabt sei. Vorher sei die Festsetzung unmittelbaren Zwangs nicht sinnvoll; durch sie werde das Ergebnis des familiengerichtlichen Verfahrens vorweg genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Zwangsmittelfestsetzungsverfügung vom 30. April 2010 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2010 habe der Schulleiter der Ganztagshauptschule J Straße die Klägerin aufgefordert, innerhalb von drei Tagen zu veranlassen, dass ihr Kind E wieder am Unterricht teilnehme. Da die Klägerin dem nicht nachgekommen sei, habe er auf Bitte des Schulleiters die zwangsweise Zuführung des Kindes zur Teilnahme am Unterricht vorzunehmen. Grundlage des Ersuchens der Hauptschule sei die bestandskräftige Verfügung vom 11. Januar 2010. Diese sei gerichtet auf Durchsetzung der Teilnahme am Unterricht zwecks Einhaltung der allgemeinen Schulpflicht, welcher der Sohn unterliege. Ferner enthalte die Verfügung die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der Nichtbefolgung der Teilnahmepflicht. Da das Schulgesetz den unmittelbaren Zwang für die Schulzuführung vorsehe, sei das Zwangsmittel von ihm als der hierfür zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde festzusetzen gewesen, da die Klägerin nicht für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes gesorgt habe. Für die Androhung des unmittelbaren Zwangs in dem Bescheid vom 11. Januar 2010 sei dagegen die Schule zuständig gewesen. Das Auseinanderfallen der für Grundverfügung und Androhung einerseits und die Festsetzung andererseits zuständigen Behörden ergebe sich aus den einschlägigen Vorschriften des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes.

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Die Beteiligten haben sich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, ferner auf den Inhalt der (Verfahren des Kindes E gegen den Beklagten wegen Nichterfüllung der Schulpflicht betreffenden) Gerichtsakten 18 K 1029/10 und 18 L 235/10.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

14

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Verfügung vom 30. April 2010, mit welcher der Beklagte gegenüber der Klägerin das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs festgesetzt hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Für die Zwangsmittelfestsetzung fehlt eine rechtliche Grundlage.

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Nach § 41 Abs. 4 Satz 1 SchulG kann der Schulpflichtige auf Ersuchen der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde von der zuständigen Ordnungsbehörde der Schule zwangsweise gemäß §§ 66 bis 75 VwVG NRW zugeführt werden.

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Die von § 41 Abs. 4 Satz 1 SchulG in Bezug genommenen §§ 66 bis 75 VwVG NRW regeln (als zweiter Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Gesetzes) die Anwendung unmittelbaren Zwangs. Dabei sieht § 69 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vor, dass unmittelbarer Zwang vor seiner Anwendung anzudrohen ist. Dass auch eine Festsetzung erfolgen muss, lässt sich den §§ 66 bis 75 VwVG NRW dagegen nicht entnehmen. Die Festsetzung ist vielmehr in § 64 VwVG NRW geregelt. Sie gehört zu den - allgemeinen - Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der §§ 55 bis 65 VwVG NRW für die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassen (erster Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Gesetzes). Diese Vorschriften werden von § 41 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht für anwendbar erklärt.

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Dass sich hieraus keine planwidrige Regelungslücke ergibt, also auch eine entsprechende Anwendung des § 64 VwVG NRW ausscheidet, folgt aus der Systematik des § 41 SchulG. Die Vorschrift unterscheidet zwischen der Schulpflicht des Schülers einerseits (§ 34 ff.: Pflichtenkreis des Schülers) und der Verantwortung der Eltern, dafür zu sorgen, dass der Schüler regelmäßig am Unterricht teilnimmt, indem sie entsprechend auf ihn einwirken, andererseits (§ 41 Abs. 1 Satz 2: Pflichtenkreis der Eltern); dabei sieht sie differenzierende Regelungen zur zwangsweisen Durchsetzung der jeweiligen Verpflichtung vor:

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Soweit es um die Durchsetzung der Schulpflicht geht, bestimmt § 41 Abs. 4 Satz 1 SchulG, dass der Schüler auf Ersuchen der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde von der zuständigen Ordnungsbehörde zwangsweise der Schule zugeführt werden kann; dieses Verfahren richtet sich nach den §§ 66 bis 75 VwVG NRW, also nach den speziellen Vorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwangs.

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Soweit es darum geht, die Eltern dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass ihr Kind regelmäßig zur Schule geht, ist § 41 Abs. 5 SchulG einschlägig, der vorsieht, dass auch gegenüber den Eltern Zwangsmittel (nämlich Zwangsgeld, vgl. Nr. 3.62 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 4. Februar 2007) angewendet werden können; zuständig hierfür ist die Schulaufsichtsbehörde; das Verfahren richtet sich nach den §§ 55 bis 65 VwVG NRW, also nach den allgemeinen Vorschriften über das gestreckte Vollstreckungsverfahren.

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Die dargelegten differenzierenden Regelungen zur Durchsetzung der Pflichten des Schülers einerseits und der Eltern andererseits schließen es aus, in der fehlenden Inbezugnahme der §§ 55 bis 65 VwVG NRW durch § 41 Abs. 4 Satz 1 SchulG ein Versehen des Gesetzgebers zu erblicken. Vielmehr lässt die Systematik des § 41 SchulG nur den Schluss zu, dass das gestreckte Verfahren nach § 55 ff. VwVG NRW bei der zwangsweisen Durchsetzung der gesetzlichen Schulpflicht durch Zuführung des Schülers zur Schule nicht zur Anwendung kommen soll. Vollstreckt wird insoweit kein Verwaltungsakt, sondern die Schulpflicht als eine unmittelbar kraft Gesetzes bestehende und nicht der Konkretisierung bedürftige Verpflichtung (vgl. 34 ff. SchulG). Der von den allgemeinen Vorschriften über Androhung und Festsetzung (§§ 63 f. VwVG NRW) bezweckten Warnfunktion wird durch die pädagogische Einwirkung nach § 41 Abs. 3 SchulG Genüge getan. Nach letztgenannter Vorschrift sind Lehrkräfte und Schulleitung verpflichtet, Schüler, die die Schulplicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten. Nur für den Fall, dass die pädagogische Einwirkung erfolglos bleibt, sieht § 41 Abs. 4 SchulG die zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht vor. Damit wird dem Schüler hinreichend Gelegenheit gegeben, die Schulpflicht freiwillig zu erfüllen. Dementsprechend sieht auch die Nr. 3.41 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 4. Februar 2007 vor, dass eine förmliche Androhung oder Festsetzung der zwangsweisen Vorführung nach §§ 63 f. VwVG NRW nicht erforderlich ist. Soweit es unter Nr. 3.3 des Runderlasses gleichwohl heißt, die zwangsweise Zuführung gemäß § 41 Abs. 4 SchulG sei für den Fall anzudrohen, dass der Schulpflichtige nicht innerhalb von drei Unterrichtstagen seiner Teilnahmepflicht nachkommt, bezieht sich dies auf die schriftliche Aufforderung der Schule gegenüber den Eltern und ist nicht als förmliche Zwangsmittelandrohung im Sinne des § 63 VwVG NRW - die seitens der Vollzugsbehörde erfolgen müsste - gemeint.

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Doch selbst wenn man generell die Festsetzung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Schulpflicht für denkbar hielte, wäre die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 30. April 2010 rechtlich fehlerhaft. Denn Vollstreckungshandlungen müssen sich gegen den Ordnungspflichtigen richten. Das ist hier die Klägerin. Nur diese war mit Bescheid der Schule vom 11. Januar 2010 verpflichtet worden (nämlich dahingehend, ihren Sohn zu veranlassen, wieder regelmäßig am Unterricht teilzunehmen). Die Festsetzungsverfügung bezweckt ausweislich ihrer Begründung die Durchsetzung dieser der Klägerin persönlich obliegenden Verpflichtung. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen ihren Sohn scheitert daran, dass der Sohn nicht für seine Mutter haftet. Die abweichende Sichtweise des Beklagten vermischt die oben dargestellten Pflichtenkreise der Eltern einerseits und des Schülers andererseits. Zur Durchsetzung der Elternpflichten ist das Verfahren nach § 41 Abs. 4 SchulG der falsche Weg; durch unmittelbaren Zwang in Form der Zuführung des Schülers zur Schule kann die eine unvertretbare Handlung betreffende - Verpflichtung der Eltern, ihr Kind zur Teilnahme am Unterricht zu veranlassen, naturgemäß nicht vollstreckt werden. In Betracht kommt insoweit lediglich ein Vorgehen nach § 41 Abs. 5 SchulG mit Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld; hierfür wäre, wie erwähnt, die Schulaufsichtsbehörde zuständig.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.