Ablehnung von PKH; Antrag auf aufschiebende Wirkung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid der Bezirksregierung Köln. Das Verwaltungsgericht lehnte die PKH nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung war unzulässig, da kein Fall des §80 Abs.2 VwGO vorlag und die im Bescheid enthaltene "Bitte" keine selbstständige, sofortvollziehbare Regelung darstellt. Zudem fehlte der Nachweis der Vertretungsbefugnis.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen; aufschiebende Wirkung als unzulässig bewertet
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO ist unstatthaft, sofern kein Fall des §80 Abs.2 VwGO vorliegt, weil die Hauptsache keine sofortvollziehbare Maßnahme betrifft.
Eine in einem Verwaltungsbescheid lediglich enthaltene "Bitte" begründet regelmäßig keine eigenständige Regelung und ist nicht ohne Weiteres als vollstreckungsfähige Anordnung im Sinne des §80 Abs.2 VwGO anzusehen.
Fehlt der Nachweis der Vertretungsbefugnis (z. B. Vollmacht oder Nachweis des alleinigen Sorgerechts), kann dies zur Unzulässigkeit eines Antrags führen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Rubrum
2. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 1082/12 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 16. Januar 2012 anzuordnen,
ist unzulässig.
Es kann dahin stehen, ob es bereits an einer wirksamen Vertretung des Antragstellers im vorliegenden Verfahren fehlt, weil trotz Aufforderung durch das angerufene Gericht weder ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht des Vaters noch eine Vollmacht der Mutter eingereicht worden ist.
Jedenfalls ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unstatthaft, weil kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt. Dies gilt mit Blick auf die mit der Hauptsache erstrebte Erweiterung des Rechtskreises in Form einer Ausnahmegenehmigung, deren Ablehnung keiner sofortigen Vollziehung fähig ist. Der in besagtem Bescheid enthaltenen Bitte an den Vater, den Antragsteller an einer deutschen Schule anzumelden und eine entsprechende Schulbescheinigung bis zum 31. Januar 2012 vorzulegen, kommt keine eigenständige Regelung zu. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und es sich um eine gegen die Eltern gerichtete Maßnahme nach § 41 Abs. 5 SchulG handeln sollte, fehlte es an einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO.
Vgl. zur Abgrenzung zwischen den Abs. 4 und 5 des § 41 SchulG: VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2010 - 18 K 3176/10 -, juris.
Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
3. Die Streitwertfestsetzung wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt und beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung