Abgelehnte Prozesskostenhilfe und Unzulässigkeit der Anordnung aufschiebender Wirkung in Schulrechtsstreit
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid des Schulamtes. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde als unzulässig angesehen, weil kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Bewilligung von PKH wurde mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlen solche Erfolgsaussichten, ist PKH zu versagen.
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unstatthaft, wenn kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt; die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung zur Erweiterung des Rechtskreises ist regelmäßig nicht in der Weise vollstreckungsfähig, dass § 80 Abs. 5 VwGO eingreift.
Die fehlende nachgewiesene Vertretungsbefugnis (z.B. Nachweis des alleinigen Sorgerechts oder eine Vollmacht) kann zur Unzulässigkeit des Antrags führen; der Nachweis obliegt dem Vertreter.
Bei Ablehnung eines Antrags oder Versagung von Prozesskostenhilfe trifft die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO die unterliegende Partei, die die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Rubrum
2. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 1083/12 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Schulamtes für die Städteregion Aachen vom 16. Januar 2012 anzuordnen,
ist unzulässig.
Es kann dahin stehen, ob es bereits an einer wirksamen Vertretung der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren fehlt, weil trotz Aufforderung durch das angerufene Gericht weder ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht des Vaters noch eine Vollmacht der Mutter eingereicht worden ist.
Jedenfalls ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unstatthaft, weil kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt. Dies gilt mit Blick auf die mit der Hauptsache erstrebte Erweiterung des Rechtskreises in Form einer Ausnahmegenehmigung, deren Ablehnung keiner sofortigen Vollziehung fähig ist. Der in besagtem Bescheid enthaltenen Bitte an den Vater, bis zum 27. Januar 2012 eine Anmeldung der Antragstellerin an einer deutschen Schule vorzulegen, kommt keine eigenständige Regelung zu. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und es sich um eine gegen die Eltern gerichtete Maßnahme nach § 41 Abs. 5 SchulG handeln sollte, fehlte es an einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO.
Vgl. zur Abgrenzung zwischen den Abs. 4 und 5 des § 41 SchulG: VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2010 - 18 K 3176/10 -, juris.
Die Antragstellerin trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt und beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.