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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 L 4081/25·19.02.2026

Eilrechtsschutz gegen Ersatzvornahmekosten für Gehweginstandsetzung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Kostenbescheid für Ersatzvornahmekosten zur Gehweginstandsetzung. Soweit der Antrag hinsichtlich eines weiteren, auf § 16 StrWG NRW gestützten Kostenbescheids zurückgenommen wurde, stellte das Gericht das Verfahren ein. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab: Der Antragsteller zu 2 war mangels Antragsbefugnis nur Bekanntgabe-, nicht Inhaltsadressat. Gegenüber der Antragstellerin zu 1 überwog das öffentliche Vollzugsinteresse, weil der Kostenbescheid nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig war.

Ausgang: Verfahren nach teilweiser Antragsrücknahme insoweit eingestellt und im Übrigen Eilantrag abgelehnt (teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn die Anfechtungsklage gegen einen Kostenbescheid kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften).

2

Die Antragsbefugnis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) fehlt, wenn der Antragsteller lediglich Bekanntgabeadressat, nicht aber Inhaltsadressat eines belastenden Verwaltungsakts ist.

3

Zweifel an der Bestimmtheit des Inhaltsadressaten eines Verwaltungsakts sind vorrangig durch Auslegung unter Berücksichtigung des subjektiven Empfängerhorizonts (Treu und Glauben) zu klären; eine Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit tritt nur ein, wenn verbleibende Unklarheiten nicht ausräumbar sind.

4

Die Kostenerstattung nach § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 VO VwVG NRW setzt eine rechtmäßige Ersatzvornahme voraus; bei bestandskräftiger Grundverfügung sind Einwände gegen deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich ausgeschlossen (abschichtende Wirkung), vorbehaltlich Nichtigkeit.

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Die Höhe erstattungsfähiger Ersatzvornahmekosten richtet sich grundsätzlich nach der von der Behörde an den ordnungsgemäß ausgewählten Dritten gezahlten Vergütung; eine Kürzung kommt nur bei erkennbaren groben Fehlgriffen in der Preiskalkulation oder überflüssigen Maßnahmen in Betracht.

Relevante Normen
§ 22§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 59 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW§ 16 StrWG NRW§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO

Tenor

Soweit die Antragsteller den Antrag zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je zu 1/2.

Der Streitwert wird auf 8.129,38 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 28. November 2025 sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 11328/25 gegen den Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2025 (Az.: SD 61-13 / H 006 (N01-N08)/ (1-4)/2/ § 22) anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

5

A. Soweit die Antragsteller den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes teilweise hinsichtlich des auf die Ermächtigungsgrundlage des § 16 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) gestützten Kostenbescheides der Antragsgegnerin vom 7. November 2025 (Az.: SD 61-13 / H 006 (N01-N08) /2/ § 16) - mit welchem ursprünglich Gesamtkosten in Höhe von 13.930,65 Euro geltend gemacht worden sind und den die Antragsgegnerin zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 29. Januar 2026 teilweise in Höhe eines Betrages von 799,21 Euro aufgehoben hat - durch Schriftsatz vom 23. Januar 2026 zurückgenommen haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

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B. Der nach (Teil-)Antragsrücknahme verbliebene Antrag ist nur teilweise zulässig.

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I. Zwar ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hinsichtlich des auf § N02 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) gestützten Kostenbescheides der Antragsgegnerin vom 7. November 2025 (Az.: SD 61-13 / H 006 (N01-N08)/ (1-4)/2/ § 22), mit welchem Gesamtkosten in Höhe von 18.586,88 Euro für die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Wiederherstellung bzw. Instandsetzung des Gehweges auf der S.-straße in C. entlang der Liegenschaftsgrenzen zu den Grundstücken G01, G02, G03, G04, G05, G06, G07 und G08 (Grundstücke mit der postalischen Bezeichnung S.-straße N01, N02, N03, N04, N05, N06, N07 und N08 in N09 C.) geltend gemacht werden, statthaft, weil der insoweit in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage (Az.: 16 K 11328/25) abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt.

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II. Allerdings verfügt lediglich die Antragstellerin zu 1, nicht aber der Antragsteller zu 2 über die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis.

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1. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur zulässig, wenn der jeweilige Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Antragsvorbringens möglich erscheinen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die von dem Antragsteller behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können,

10

vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. September 2024 - 8 D 194/21.AK -, juris Rn. 33.

11

Eine mögliche Verletzung eigener Rechte ist im vorgenannten Sinne regelmäßig ausgeschlossen, wenn der jeweilige Antragsteller nur Bekanntgabeadressat, nicht aber Inhaltsadressat des betreffenden Verwaltungsaktes ist,

12

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - 12 A 2011/15 -, juris Rn. 2 ff. m.w.N.

13

2. Nach Maßgabe dieser Kriterien fehlt es dem Antragsteller zu 2 an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil Inhaltsadressat des streitgegenständlichen Kostenbescheides nur die Antragstellerin zu 1, nicht aber der Antragsteller zu 2 ist.

14

Durch den Kostenbescheid wird ausschließlich die Antragstellerin zu 1 zur Zahlung der verauslagten Ersatzvornahmekosten herangezogen, sodass Rechte des Antragstellers zu 2 nicht geregelt werden. Letzterer ist lediglich Bekanntgabeadressat des Kostenbescheides.

15

Der Einwand der Antragsteller, infolge der im Bescheid enthaltenen Formulierung, „dieser Kostenbescheid ergeht an Herrn I. K. in seiner Funktion des vertretungsberechtigten Geschäftsführers ihrer Mandantin, der R. GmbH, N.-straße 0, N10 C.“, sei offen, wer Adressat und Kostenschuldner des Kostenbescheides sein solle, mit der Folge, dass der Verwaltungsakt unbestimmt und damit nichtig sei, greift nicht durch.

16

Die Antragsteller verkennen grundlegend, dass die Adressierung des Bescheides mit Blick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten auslegungsfähig ist, die Auslegung etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt und diese Möglichkeit der Annahme der Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit vorgeht,

17

vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, juris Rn. 8.

18

Bei der insoweit gebotenen Auslegung kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, juris Rn. 8 ff., BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 1031/01 -, juris Rn. 18.

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Dies zu Grunde gelegt, besteht kein Zweifel daran, dass Inhaltsadressat des streitgegenständlichen Kostenbescheides ausschließlich die Antragstellerin zu 1 ist.

21

In der Begründung des Kostenbescheides setzt sich die Antragsgegnerin explizit mit dem bereits im Rahmen der mit Schreiben vom 19. September 2025 durchgeführten Anhörung erhobenen Einwand einer vermeintlichen Unbestimmtheit in Bezug auf den Adressaten auseinander. Diesbezüglich wird seitens der Antragsgegnerin ausdrücklich klargestellt, dass Inhaltsadressat des Kostenbescheides nur die Antragstellerin zu 1 als juristische Person und ausführender Bauträger der auf den Grundstücken mit der postalischen Bezeichnung S.-straße N01, N02, N03, N04, N05, N06, N07 und N08 in N09 C. realisierten Bauvorhaben ist, und sowohl die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller als bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz NRW - LZG NRW), als auch der Antragsteller zu 2 als Mitgeschäftsführer und damit gesetzlicher Vertreter der Antragstellerin zu 1 als juristischer Person (vgl. § 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG) im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW lediglich als Bekanntgabeadressaten („Empfangsadressaten“) adressiert wurden.

22

Selbst wenn die vorbeschriebenen Klarstellungen in der Begründung des Kostenbescheides nicht enthalten wären, bestünde gleichfalls kein Zweifel daran, dass Inhaltsadressat des Bescheides nur die Antragstellerin zu 1, nicht aber der Antragsteller zu 2 ist.

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Dies folgt aus sämtlichen den Antragstellern bekannten Umständen, insbesondere aus dem Umstand, dass der Kostenbescheid an die bestellten Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 1 im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 LZG NRW (und jetzigen Prozessbevollmächtigten) zugestellt wurde sowie aus der eingangs des Bescheides verwendeten Formulierung, „dieser Kostenbescheid ergeht an Herrn I. K. in seiner Funktion des vertretungsberechtigten Geschäftsführers ihrer Mandantin, der R. GmbH, N.-straße 0, N10 C.“. Denn im Verwaltungsverfahren haben sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten auf das erste, die Beschädigungen des Gehweges betreffende und allein an die Antragstellerin zu 1 gerichtete Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 6. November 2024 mit Schriftsatz vom 20. November 2024 ausdrücklich für die Antragstellerin zu 1, „vertreten durch ihre Geschäftsführer“, bestellt. Für den Antragsteller zu 2 haben sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Antragsgegnerin indes im Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt bestellt. Vor diesem Hintergrund liegt es völlig fern, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 2 über die jetzigen Prozessbevollmächtigten, obwohl diese sich der Antragsgegnerin gegenüber für den Antragsteller zu 2 im Verwaltungsverfahren nie als Bevollmächtigte bestellt haben, irgendwelche rechtserheblichen Schriftstücke, insbesondere Verwaltungsakte, die den Antragsteller zu 2 als Inhaltsadressaten beträfen, zustellen sollte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Kostenbescheid exakt gemäß des von den jetzigen Prozessbevollmächtigten entäußerten Bestellungsschreibens vom 20. November 2024 an die Antragstellerin zu 1 - und nur an diese - als Inhaltsadressatin gerichtet. Denn sie hat den streitgegenständlichen Kostenbescheid an die jetzigen Prozessbevollmächtigten (als Bevollmächtigte) adressiert, mit der Eingangsformulierung zugleich explizit offengelegt, dass Mandantin der Bevollmächtigten ausschließlich die Antragstellerin zu 1 ist und des Weiteren den Antragsteller zu 2 ausdrücklich als „vertretungsberechtigten Geschäftsführer“ der „Mandantin“ (mithin der Antragstellerin zu 1) benannt. Damit geht bereits aus dem Adressfeld des Kostenbescheides in Zusammenschau mit der gewählten Eingangsformulierung unzweifelhaft hervor, dass Inhaltsadressatin des Bescheides nur die Antragstellerin zu 1 (als Mandantin der bestellten Bevollmächtigten) sein sollte, und es sich bei den jetzigen Prozessbevollmächtigten (als Bevollmächtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 LZG NRW) und dem Antragsteller zu 2 (als gesetzlichem Vertreter der GmbH als juristischer Person gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW) nur um Bekanntgabeadressaten handelt.

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Dieses Verständnis wird flankierend durch die übrigen den Antragstellern bekannten Umstände gestützt. Denn ausschließlich die Antragstellerin zu 1 als juristische Person, und nicht der Antragsteller zu 2 als deren Mitgeschäftsführer, war Bauträgerin der realisierten Bauvorhaben, im Zuge derer der an die Baugrundstücke angrenzende öffentliche Gehweg beschädigt wurde. Des Weiteren war nur die Antragstellerin zu 1 als Bauträgerin, nicht aber der Antragsteller zu 2 als deren gesetzlicher Vertreter, Inhaber der erteilten Baugenehmigung. Hinzu kommt, dass in der dem streitgegenständlichen Kostenbescheid zu Grunde liegenden Grundverfügung (der Ordnungsverfügung vom 17. März 2025) der Bauherr und Eigentümer der an den beschädigten Gehweg angrenzenden Grundstücke G01, G02, G03, G04, G05, G06, G07 und G08 (Grundstücke mit der postalischen Bezeichnung S.-straße N01, N02, N03, N04, N05, N06, N07 und N08 in N09 C.) als Verhaltensstörer in Anspruch genommen wurde. Eigentümerin sämtlicher Grundstücke war bis zur Veräußerung der fertiggestellten Einfamilienhäuser indes nur die Antragstellerin zu 1 als Bauträgerin. Der Antragsteller zu 2 war hingegen zu keinem Zeitpunkt als Eigentümer sämtlicher Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Inhaber der Baugenehmigung und damit Bauherr war ebenfalls ausschließlich die Antragstellerin zu 1 als Bauträgerin, nicht aber der Antragsteller zu 2. Aus den, den Antragstellern bekannten, Gesamtumständen ergibt sich daher, dass die Antragsgegnerin mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid gemäß dem Grundsatz der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast ausschließlich die Antragstellerin zu 1 als Inhaltsadressatin in Anspruch genommen hat.

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3. Ist nach alledem der streitgegenständliche Kostenbescheid in Bezug auf den Inhaltsadressaten hinreichend bestimmt, bestehen für eine Nichtigkeit des Kostenbescheides im Sinne von § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) keinerlei Anhaltspunkte und ist mithin der Antrag des Antragstellers zu 2 mangels bestehender Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog unzulässig.

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C. Der Antrag ist - soweit er in Bezug auf die Antragstellerin zu 1 zulässig ist - jedoch unbegründet.

27

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfü­gung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des An­tragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu 1.

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Die im angefochtenen Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2025 enthaltene Kostenanforderung erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird vo­raussichtlich erfolglos bleiben.

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I. Die im Kostenbescheid vom 7. November 2025 enthaltene Kostenanforderung, mit welcher Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Instandsetzung des Gehweges auf der S.-straße in C. entlang der Liegenschaftsgrenzen zu den Grundstücken G01, G02, G03, G04, G05, G06, G07 und G08 (Grundstücke mit der postalischen Bezeichnung S.-straße N01, N02, N03, N04, N05, N06, N07 und N08 in N09 C.) in Höhe von 18.575,59 Euro sowie Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 11,29 Euro, mithin Gesamtkosten in Höhe von 18.586,88 Euro, geltend gemacht werden, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW).

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II. Die im Kostenbescheid enthaltene Kostenanforderung ist formell rechtmäßig.

32

1. Die Antragsgegnerin, die als zuständige Vollzugsbehörde im Sinne von § 56 Abs. 1 VwVG NRW die durchgeführte Ersatzvornahme veranlasst und damit die Amtshandlung vorgenommen hat, war als Kostengläubigerin gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW für den Erlass des Kostenbescheides sachlich und örtlich zuständig.

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2. Die Antragstellerin zu 1 wurde vor Erlass des Kostenbescheides mit Schreiben vom 19. September 2025 (zugestellt am 24. September 2025) gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört und hatte Gelegenheit, bis zum 8. Oktober 2025 zum beabsichtigten Erlass eines entsprechenden Kostenbescheides Stellung zu nehmen.

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III. Die im Kostenbescheid enthaltene Kostenanforderung ist materiell rechtmäßig.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.

36

Gemäß § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 7 VO VwVG NRW werden durch die zuständige Behörde die für eine Ersatzvornahme entstandenen Kosten sowie Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen erhoben. Die Kostenerstattungspflicht nach den vorgenannten Vorschriften erfordert indes zwingend eine rechtmäßige Ersatzvornahme,

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vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 13 A 97/09 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. April 2008 - 11 A 1386/05 -, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 1998 - 20 A 5664/96 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. August 1997 - 20 A 6979/95 -, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2014 - 14 K 54/14 -, juris Rn. 26.

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Die fachgerechte Instandsetzung bzw. Wiederherstellung des Gehweges auf der S.-straße in C. entlang der Liegenschaftsgrenzen zu den Grundstücken G01, G02, G03, G04, G05, G06, G07 und G08 (Grundstücke mit der postalischen Bezeichnung S.-straße N01, N02, N03, N04, N05, N06, N07 und N08 in N09 C.) im Wege der Ersatzvornahme war rechtmäßig, weil die Verwaltungsvollstreckung im gestreckten Verfahren gemäß § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59, § 63, § 64 VwVG NRW rechtsfehlerfrei durchgeführt wurde.

39

1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für ein Vorgehen im gestreckten Verfahren gemäß § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW lagen vor.

40

Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlas­sung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Ersatzvornahme, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

41

a. Ein unanfechtbarer, auf die Vornahme einer Handlung gerichteter (Grund-)Verwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegt hier mit der Ordnungsverfügung vom 17. März 2025 (zugestellt am 18. März 2025) vor. Darin wurde gegenüber der Antragstellerin zu 1 angeordnet, dass der beschädigte Gehweg an der S.-straße entlang der Liegenschaftsgrenzen zu den Grundstücken G01, G02, G03, G04, G05, G06, G07 und G08 fachgerecht nach den anerkannten Regeln des Straßenbaus und entsprechend der „Standardisierung für den Straßenbau in C.“, Unterpunkt „P.“ - der Ordnungsverfügung beigefügt als Anlage 1 - bis zum 7. Mai 2025 wiederherzustellen ist (Ziffer 1 Satz 1 der Ordnungsverfügung vom 17. März 2025). Hiervon ausgenommen seien die Bereiche des Gehweges, die von einem Unternehmen im Auftrag der Stadt C. geöffnet wurden (Ziffer 1 Satz 2 der Ordnungsverfügung vom 17. März 2025). Die entsprechenden Bereiche seien der - der Ordnungsverfügung beigefügten - Anlage 2 zu entnehmen (Ziffer 1 Satz 3 der Ordnungsverfügung vom 17. März 2025). Zudem seien die Bereiche des Gehweges ausgenommen, die aufgrund von § 16 StrWG NRW aufwendiger hergestellt werden müssten (zukünftig noch abzusenkende Bereiche des Gehweges, Gehwegüberfahrten entsprechend der bauaufsichtlich genehmigten Stellplätze) (Ziffer 1 Satz 4 der Ordnungsverfügung vom 17. März 2025). Des Weiteren wurde klargestellt, dass Ziffer 1 Satz 1 der Ordnungsverfügung auch für die Bereiche des Gehweges gelte, die bereits aufwendiger zur Überfahrt mit Kraftfahrzeugen hergestellt sind (bereits vorhandene abgesenkte Gehwegüberfahrten entsprechend der bauaufsichtlich genehmigten Stellplätze) mit der Maßgabe, dass der Gehweg hier entsprechend der - der Ordnungsverfügung beigefügten - Anlage 3 (Unterpunkt „Z.“ und Merkblatt „Herstellung einer standardisierten Gehwegüberfahrt“) ordnungsgemäß hergestellt wird (Ziffer 1 Satz 5 der Ordnungsverfügung vom 17. März 2025). Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung angeordnet (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 17. März 2025).

42

Gegen die Ordnungsverfügung vom 17. März 2025 (zugestellt am 18. März 2025) hat die Antragstellerin zu 1 kein Rechtsmittel eingelegt, so dass diese - ungeachtet ihrer sofortigen Vollziehbarkeit - nach Verstreichen der einmonatigen Frist zur Klageerhebung mit Ablauf des 22. April 2025 (der 18. April 2025 fiel mit Karfreitag auf einen allgemeinen Feiertag; vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung - ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) in Bestandskraft erwachsen und damit unanfechtbar geworden ist.

43

b. Im hiesigen Verfahren kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 17. März 2025 an, denn diese ist mangels fristgemäßer Klageerhebung bestandskräftig (unanfechtbar) geworden. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin zu 1 im Ergebnis zu Recht die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 17. März 2025 verfügte und auf § 22 Abs. 1 StrWG NRW gestützte Wiederherstellung des Gehweges an der S.-straße entlang der Liegenschaftsgrenzen zu den Grundstücken G01, G02, G03, G04, G05, G06, G07 und G08 angeordnet hat und die Antragstellerin zu 1 als Bauträgerin sowie Inhaberin der erteilten Baugenehmigung und im Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung eingetragene Eigentümerin der vorgenannten Grundstücke zutreffend als Verhaltensstörerin in Anspruch genommen wurde. Die Antragstellerin zu 1 kann demnach mit ihrem sinngemäßen Vorbringen, vor Beginn der Bauausführung der auf den vorbezeichneten Grundstücken errichteten Einfamilienhäuser (acht Wohneinheiten aufgeteilt in vier Doppelhäuser) sei an den Liegenschaftsgrenzen ein funktionsfähiger Gehweg überhaupt nicht vorhanden gewesen, sodass ein wiederherstellungsbedürftiger, schützenswerter (Gehweg-)Bestand nicht existiert habe und die Antragsgegnerin sich durch die Herstellung eines vollständig neuen Gehweges nunmehr „besser stelle“ als vor der durchgeführten Ersatzvornahme, im hiesigen Verfahren nicht mehr gehört werden. Insoweit ist die abschichtende Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung (hier: auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt) im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten zu beachten. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach - ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit - unberücksichtigt bleiben. Denn allein die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte,

44

vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/N08 -, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 45.N07 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.N04 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 13 A 97/09 -, juris Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 5 B 1956/99 -, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 - 17 K 7838/13 -, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 - 17 L 2694/15 -, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 - 11 L 31/13 -, juris Rn. 7; Mosbacher, in: Engelhardt/App/Schlatmann, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz, 13. Auflage 2025, § 6 VwVG, Rn. 1c.

45

Anhaltspunkte dafür, dass die bestandskräftige Grundverfügung nach § 44 VwVfG NRW nichtig sein könnte, sind weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere ist die Ordnungsverfügung vom 17. März 2025 in Bezug auf die Antragstellerin zu 1 als allein in Anspruch genommene Inhaltsadressatin hinreichend bestimmt, sodass eine Nichtigkeit der bestandskräftigen Grundverfügung nicht im Ansatz festgestellt werden kann. Diesbezüglich gelten die den streitgegenständlichen Kostenbescheid vom 7. November 2025 betreffenden - vorstehend unter B. II. 2. dargelegten - Ausführungen entsprechend.

46

c. Die Ordnungsverfügung vom 17. März 2025 ist inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW und war damit vollstreckungsfähig.

47

Der Mangel inhaltlicher Bestimmtheit eines im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzenden (Handlungs-)Gebots ist in jedem Stadium des Vollstreckungsverfahrens zu beachten. Eine nicht hinreichend bestimmte Grundverfügung (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) kann nämlich mangels entsprechender Kriterien für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der auferlegten Pflicht durch den Betroffenen nicht zwangsweise durchgesetzt werden, mithin nicht ohne Weiteres Grundlage der Verwaltungsvollstreckung sein. Dies gilt auch, wenn die durchzusetzende Verfügung selbst wegen unterbliebener oder erfolglos verlaufender Rechtsmittel unanfechtbar geworden ist und sich hieran die Verwaltungsvollstreckung gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW anschließt,

48

vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 45.N07 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 1998 - 10 B 3029/97 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 1994 - 11 A 4214/92 -, juris Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 14 L 1330/07 -, juris Rn. 14.

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Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, klar und unzweideutig zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können,

50

vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.N07 -, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 1994 - 11 A 4214/92 -, juris Rn. 8; Mosbacher, in: Engelhardt/App/Schlatmann, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz, 13. Auflage 2025, § 6 VwVG, Rn. 1b.

51

Ob ein Verwaltungsakt diese hinreichende Bestimmtheit besitzt, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne Weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste,

52

vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, juris Rn. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, juris Rn. 23.

53

Unklarheiten, die durch Auslegung nicht behoben werden können, gehen zu Lasten der Behörde,

54

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 1994 - 11 A 4214/92 -, juris Rn. 8.

55

Nach Maßgabe dieser Kriterien bestehen keine Bedenken gegen die inhaltliche Bestimmtheit gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 17. März 2025 verfügten Anordnung zur Wiederherstellung des beschädigten Gehweges.

56

Unter Berücksichtigung des verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen sowie den der Ordnungsverfügung beigefügten Anlagen 1 bis 3 war die Ordnungsverfügung vom 17. März 2025 für die Antragstellerin zu 1 unter Zugrundelegung des subjektiven Empfängerhorizontes so hinreichend klar, verständlich und unzweideutig, dass sie ihr Verhalten danach hätte ausrichten können.

57

So wird bereits aus dem Tenor in Ziffer 1 hinreichend deutlich, in welchem quantitativen/räumlichen und qualitativen Umfang eine Instandsetzung bzw. Wiederherstellung des Gehweges zu erfolgen hatte. Es wird einerseits klargestellt, dass der Gehweg an der S.-straße ausschließlich entlang der Liegenschaftsgrenzen zu den Grundstücken G01, G02, G03, G04, G05, G06, G07 und G08 wiederherzustellen ist. Des Weiteren wird ausdrücklich klargestellt, welche Bereiche des Gehweges von der Wiederherstellungsanordnung ausdrücklich ausgenommen sind. Dies sind nämlich zum einen diejenigen Bereiche, die durch ein von der Antragsgegnerin beauftragtes Tiefbauunternehmen (X. GmbH & Co. KG) geöffnet worden sind, um die Kanalhausanschlüsse für sämtliche acht Grundstücke herzustellen. Hierbei handelt es sich um eine Gesamtfläche von 27,82 qm, die in den der Ordnungsverfügung als Anlage 2 beigefügten Aufmaßblättern ausdrücklich bezeichnet wird und über die die Antragstellerin zu 1 seitens der Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 17. Januar 2025 - ebenfalls unter Beifügung der Aufmaßblätter - umfassend in Kenntnis gesetzt worden ist. Zum anderen von der Wiederherstellungsanordnung ausgenommen sind ausdrücklich diejenigen Bereiche des Gehweges, die gemäß § 16 StrWG NRW erstmals aufwendiger hergestellt werden mussten. Hierbei handelt es sich um diejenigen abzusenkenden Bereiche des Gehweges bzw. der Gehwegüberfahrten entsprechend der bauaufsichtlich genehmigten Stellplätze, die vor der Realisierung des Neubauvorhabens der neu errichteten Einfamilienhäuser (acht Wohneinheiten aufgeteilt in vier Doppelhäuser) noch nicht vorhanden waren. Von der Wiederherstellungsanordnung hingegen umfasst sind ausweislich des insoweit eindeutigen Tenors diejenigen abgesenkten Gehwegüberfahrten entsprechend der bauaufsichtlich genehmigten Stellplätze, die bereits vor der Realisierung des Neubauvorhabens (für den seinerzeitigen und vor Errichtung des Neubauvorhabens beseitigten Altbaubestand) vorhanden waren. Damit geht bereits aus Ziffer 1 des Tenors der Ordnungsverfügung hinreichend deutlich hervor, in welchem räumlichen Ausmaß die Wiederherstellung bzw. Instandsetzung des Gehweges zu erfolgen hatte. Hiernach bezieht sich die Wiederherstellungsanordnung nämlich lediglich auf den Altbestand des Gehweges inklusive bestehender Gehwegabsenkungen, wie er vor der Realisierung des Neubauvorhabens vorhanden war. Hinzu kommt, dass der Antragstellerin zu 1 - ungeachtet des eindeutigen Tenors der Ordnungsverfügung vom 17. März 2025 - sowohl durch das an die Antragstellerin zu 1 gerichtete Schreiben vom 17. Januar 2025 (vgl. Bl. 54 ff. der Verwaltungsvorgänge) als auch durch den am 11. Februar 2025 an der streitgegenständlichen Örtlichkeit durchgeführten Ortstermin, an welchem der Antragsteller zu 2 als gesetzlicher Vertreter der Antragstellerin zu 1 teilgenommen hat (vgl. Vermerk vom 11. Februar 2025, Bl. 174 f. der Verwaltungsvorgänge) und im Zuge dessen zwischen den anwesenden Mitarbeitern der Antragsgegnerin und dem Antragsteller zu 2 die Schadenslage am Gehweg und den Gehwegüberfahrten sowie der Umfang der Gehweginstandsetzung eingehend erörtert wurde, hinreichend bekannt war, in welchem quantitativen Umfang und räumlichen Bereich die Wiederherstellung des Gehweges zu erfolgen hatte. Schließlich geht aus Ziffer 1 des Tenors der Ordnungsverfügung vom 17. März 2025 und den darin in Bezug genommenen Anlagen 1 und 3 hinreichend deutlich hervor, wie die Wiederherstellung des Gehweges in qualitativer Hinsicht zu erfolgen hatte. Denn in der der Ordnungsverfügung beigefügten Standardisierung für den Straßenbau in C. (Oberbau von Verkehrsflächen) wird hinreichend deutlich beschrieben, mit welchem Material, in welcher Form und mit welchen Maßen nach den anerkannten Regeln des Straßenbaus sowohl der Gehweg mit Plattenbelag Beton (P.) als auch die Gehwegüberfahrten für Pkw in Betonpflaster (Z.) wiederherzustellen sind.

58

2. Die Verwaltungsvollstreckung im gestreckten Verfahren wurde auch ordnungsgemäß durchgeführt.

59

a. Die Ersatzvornahme gemäß § 59 Abs. 1 VwVG NRW war das richtige Zwangsmittel, denn bei der getroffenen Anordnung zur Wiederherstellung des Gehweges an der S.-straße entlang der Liegenschaftsgrenzen zu den Grundstücken G01, G02, G03, G04, G05, G06, G07 und G08 handelte es sich um eine vertretbare Handlung.

60

b. Der Wiederherstellung bzw. Instandsetzung des streitgegenständlichen Gehweges im Wege der Ersatzvornahme ist eine mit der Ordnungsverfügung vom 17. März 2025 verbundene (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 17. März 2025), wirksame Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 63 Abs. 1 bis 4 und 6 VwVG NRW vorausgegangen.

61

Die Zwangsmittelandrohung enthält mit der Bezugnahme auf Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 17. März 2025 eine angemessene Fristbestimmung zur Wiederherstellung des Gehweges bis zum 7. Mai 2025 (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), bezeichnet mit der Ersatzvornahme ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 VwVG NRW) und beziffert die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme auf 15.000,00 Euro (§ 63 Abs. 4 VwVG NRW).

62

Die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 17. März 2025 enthaltenen Zwangsmittelandrohung ist im hiesigen Verfahren - ebenso wie die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 17. März 2025 enthaltenen Grundverfügung - nicht mehr zu prüfen, denn auch diese ist angesichts ihrer Verbindung mit der Grundverfügung mangels fristgemäßer Klageerhebung bestandskräftig (unanfechtbar) geworden. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter C. III. 1. b. Bezug genommen, die hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung entsprechend gelten.

63

c. Die Antragsgegnerin hat die angedrohte Ersatzvornahme durch Bescheid vom 14. Mai 2025 (zugestellt am gleichen Tag) gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW gegenüber der Antragstellerin zu 1 ordnungsgemäß festgesetzt, nachdem die Antragstellerin zu 1 - ausweislich einer am 13. Mai 2025 um 09:00 Uhr durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin durchgeführten Ortsbesichtigung (vgl. Vermerk nebst Lichtbildern vom 13. Mai 2025, Bl. 207 ff. der Verwaltungsvorgänge) - den Gehweg an der S.-straße entlang der Liegenschaftsgrenzen zu den Grundstücken G01, G02, G03, G04, G05, G06, G07 und G08 bis zum Ablauf der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 17. März 2025 bestimmten Frist (7. Mai 2025) nicht wiederhergestellt bzw. instandgesetzt hatte.

64

Gegen den Zwangsmittelfestsetzungsbescheid vom 14. Mai 2025 hat die Antragstellerin zu 1 kein Rechtsmittel eingelegt, so dass dieser nach Verstreichen der einmonatigen Frist zur Klageerhebung mit Ablauf des 16. Juni 2025 (der 14. Juni 2025 fiel auf einen Sonnabend; vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB) in Bestandskraft erwachsen und damit unanfechtbar geworden ist. Angesichts der eingetretenen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) ist die Rechtmäßigkeit des Zwangsmittelfestsetzungsbescheides im hiesigen Verfahren nicht mehr zu prüfen. Diesbezüglich wird gleichfalls auf die vorstehenden Ausführungen unter C. III. 1. b. Bezug genommen, die hinsichtlich der Zwangsmittelfestsetzung entsprechend gelten.

65

d. Das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ist ordnungsgemäß angewendet worden.

66

Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde, sofern die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird, auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder - wie hier - einen anderen mit der Ausführung beauftragen.

67

Vorliegend hat die Antragsgegnerin, nach Zustellung des Zwangsmittelfestsetzungsbescheides vom 14. Mai 2025 und nach den vorangegangenen, anlässlich des Ortstermins am 13. Mai 2025 tatsächlich getroffenen Feststellungen, ausweislich derer eine Instandsetzung des Gehweges seitens der Antragstellerin zu 1 bis zum 7. Mai 2025 nicht vorgenommen wurde, gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwVG NRW das Tiefbauunternehmen X. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Tiefbauunternehmen) mit der Wiederherstellung des streitgegenständlichen Gehwegabschnittes entsprechend der Anordnung in Ziffer 1 der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 17. März 2025 beauftragt.

68

In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin bei dem Tiefbauunternehmen einerseits die Arbeiten für die Wiederherstellung des Altbestandes des Gehweges inklusive bereits bestehender Gehwegabsenkungen entsprechend der bauaufsichtlich genehmigten Stellplätze, die bereits vor der Realisierung des Neubauvorhabens (für den seinerzeitigen und vor Errichtung des Neubauvorhabens beseitigten Altbaubestand) vorhanden waren, in Auftrag gegeben. Andererseits hat die Antragsgegnerin bei dem Tiefbauunternehmen zusätzlich auch die Arbeiten für die erstmalige aufwendigere Herstellung derjenigen abzusenkenden Bereiche des Gehweges bzw. der Gehwegüberfahrten in Auftrag gegeben, die den Bereich der bauaufsichtlich genehmigten neuen Stellplätze umfassen und die vor der Realisierung des Neubauvorhabens der neu errichteten Einfamilienhäuser (acht Wohneinheiten aufgeteilt in vier Doppelhäuser) noch nicht vorhanden waren.

69

Das Tiefbauunternehmen hat entsprechend der Beauftragung die Arbeiten für die Wiederherstellung des Gehwegaltbestandes nebst der erstmaligen aufwendigeren Herstellung der Gehwegüberfahrten für die neu genehmigten Stellplätze im Verlaufe des Monats Juni 2025 durchgeführt und der Antragsgegnerin hierfür mit zwei Rechnungen vom 28. August 2025 (Rechnungsnummer 25-167: Gesamtbetrag brutto 12.568,33 Euro; Rechnungsnummer 25-168: Gesamtbetrag brutto 19.937,91 Euro) entstandene Gesamtkosten in Höhe von brutto 32.506,24 Euro in Rechnung gestellt. Nicht Gegenstand der beiden Rechnungen vom 28. August 2025 sind hingegen die Kosten für die Wiederherstellung des Gehweges auf einer Gesamtfläche von 27,82 qm, die durch die Öffnung des Gehweges zur Herstellung der Kanalhausanschlüsse für sämtliche der acht neu errichteten Einfamilienhäuser (vier Doppelhäuser) entstanden sind. Diese Kosten sind seitens des Tiefbauunternehmens - was sich den in dunkelgrau gekennzeichneten Bereichen in den, den Rechnungen beigefügten Aufmaßblättern sowie den diesbezüglichen Klarstellungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 29. Januar 2026 entnehmen lässt - mit den Rechnungen vom 28. August 2025 gegenüber der Antragsgegnerin nicht in Rechnung gestellt worden.

70

Die Rechnungen des Tiefbauunternehmens mit einem Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von insgesamt brutto 32.506,24 Euro wurden seitens der Antragsgegnerin nach durchgeführter Bauausführung am 15. September 2025 geprüft und durch die Antragsgegnerin in voller Höhe beglichen.

71

Von dem Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von brutto 32.506,24 Euro entfällt ausweislich der nachvollziehbaren Ausführungen im streitgegenständlichen Kostenbescheid vom 7. November 2025 sowie der ergänzenden Klarstellungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2026 nur ein Teilbetrag von insgesamt brutto 19.374,80 Euro (Gesamtrechnungsbetrag der Rechnung mit der Rechnungsnummer 25-167 in Höhe von brutto 12.568,33 Euro zuzüglich der Positionen 2 bis 4 der Rechnung mit der Rechnungsnummer 25-168 in Höhe von brutto 6.806,48 Euro = Gesamtbetrag in Höhe von brutto 19.374,80 Euro) auf die streitbefangenen Kosten der Ersatzvornahme, die entsprechend der bestandskräftigen Grundverfügung vom 17. März 2025 durchgeführt wurde. Ausweislich der Klarstellungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2026 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1 mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid vom 7. November 2025 wegen eines antragsgegnerseitig unterlaufenen Rechenfehlers bislang indes noch nicht zur Zahlung der vollständigen Ersatzvornahmekosten in Höhe von insgesamt brutto 19.374,80 Euro herangezogen, sondern bislang lediglich zur Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 18.575,59 Euro zuzüglich Entgelten für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 11,29 Euro, mithin zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 18.586,88 Euro. Die Nacherhebung des Differenzbetrages der entstandenen Ersatzvornahmekosten in Höhe von 799,21 Euro durch gesonderten Kostenbescheid hat sich die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. Januar 2026 indes vorbehalten.

72

Gegen diese Vorgehensweise ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Antragsgegnerin hat mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid vom 7. November 2025 nebst der diesem beigefügten Rechnungen vom 28. August 2025 (Rechnungsnummern 25-167 und 25-168) sowie Aufmaßblättern hinreichend transparent gemacht, welche Rechnungspositionen die Kosten der Ersatzvornahme beinhalten und gegenüber der Antragstellerin zu 1 ausschließlich diejenigen Kosten geltend gemacht, die Gegenstand der Ersatzvornahme waren (Wiederherstellung des Gehwegaltbestandes). Auch die zukünftig noch beabsichtigte Nacherhebung des nicht streitgegenständlichen, bislang versehentlich nicht erhobenen Differenzbetrages der Ersatzvornahmekosten in Höhe von 799,21 Euro durch separaten Kostenbescheid dürfte im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken begegnen.

73

Die Ersatzvornahme war insgesamt verhältnismäßig im Sinne des § 58 Abs. 1 VwVG NRW. Die Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme war insbesondere erforderlich, weil die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht in gleicher Weise geeignet war, den mit der Grundverfügung verfolgten Zweck der Herstellung eines verkehrssicheren Gehweges zur Gewährleistung eines ungehinderten Gemeingebrauchs der öffentlichen Verkehrsfläche zeitnah sicherzustellen. Die Ersatzvornahme erweist sich auch als angemessen, weil die Antragsgegnerin entsprechend der Grundverfügung lediglich die Wiederherstellung des Gehwegaltbestandes zwangsweise durchgesetzt hat.

74

Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch in Höhe von brutto 18.586,88 Euro [(Teil-)Ersatzvornahmekosten in Höhe von 18.575,59 Euro zuzüglich Entgelten für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 11,29 Euro] dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist.

75

3. Der angefochtene Kostenbescheid vom 7. November 2025 ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.

76

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde im Rahmen der Ersatzvornahme einen Dritten (hier: das Tiefbauunternehmen) mit der Ausführung der dem Vollstreckungsschuldner bzw. Pflichtigen auferlegten Handlung beauftragen. Der Vollstreckungsschuldner bzw. der Pflichtige hat dem Rechtsträger der Vollzugsbehörde als Kostengläubiger in diesem Falle gemäß § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW sodann die Beträge zu erstatten, die bei der Ersatzvornahme an den beauftragten Dritten zu zahlen sind. Ferner sind gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VO VwVG NRW Entgelte für Post und Telekommunikationsleistungen zu erstatten.

77

Wurde die Ersatzvornahme bereits durchgeführt, so bestimmt sich die Höhe der Forderung grundsätzlich nach der Vergütung, die die Behörde an den Dritten gezahlt hat,

78

vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 - 4 B 100.96 -, juris Rn. 23; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. März 2023 - 6 K 1849/20 -, juris Rn. 92.

79

Vorliegend hat das Tiefbauunternehmen der Antragsgegnerin für die entsprechend Ziffer 1 der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 17. März 2025 durchgeführte Wiederherstellung des Gehweges mit den Rechnungen vom 28. August 2025 einen Betrag von insgesamt brutto 19.374,80 Euro (Gesamtrechnungsbetrag der Rechnung mit der Rechnungsnummer 25-167 in Höhe von brutto 12.568,33 Euro zuzüglich der Positionen 2 bis 4 der Rechnung mit der Rechnungsnummer 25-168 in Höhe von brutto 6.806,48 Euro = Gesamtbetrag in Höhe von brutto 19.374,80 Euro) in Rechnung gestellt. Von diesem Rechnungsbetrag hat die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin zu 1 mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid bislang lediglich einen Teilbetrag in Höhe von brutto 18.575,59 Euro festgesetzt, nachdem sie zuvor ihrerseits die entsprechende Forderung von brutto 19.374,80 Euro in voller Höhe beglichen hatte. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

80

Soweit die Antragstellerin zu 1 Einwendungen gegen die Höhe der Rechnungen erhebt und insoweit im Wesentlichen geltend macht, weder die Rechnungen selbst noch das Aufmaß vor Ort seien seitens der Antragsgegnerin ordnungsgemäß geprüft worden, die Rechnungen seien falsch, sämtliche Massen sowie die Einheitspreise nebst deren Angemessenheit und Ortsüblichkeit würden bestritten, eine Abgrenzung zur Herstellung der Kanalhausanschlüsse für sämtliche der acht neu errichteten Einfamilienhäuser (vier Doppelhäuser) sei nicht erfolgt, das Tiefbauunternehmen habe hier einfach übermessen und Leistungen (Betonplatten) doppelt abgerechnet, Bordsteine seien vorhanden gewesen und hätten nicht ersetzt werden müssen, Kosten für Bodenbewegungen und Schottertragschichten seien über das erforderliche Maß hinaus bzw. doppelt abgerechnet worden, weil diese Arbeiten bereits im Rahmen der Herstellung der Kanalhausanschlüsse vorgenommen worden seien, sowie einzelne abgerechnete Leistungen seien nicht ausgeführt worden (Regulierung von Prüfschachtabdeckungen, Versetzung von Bordsteinen, Herstellung von Längsfugen, Herstellung von Plattenbelägen), so vermag das Gericht diesen Einwendungen nicht zu folgen.

81

Der Pflichtige muss grundsätzlich den Betrag erstatten, den die mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte, ordnungsgemäß ausgewählte - also auch fachlich qualifizierte - Firma der Behörde in Rechnung gestellt hat. Die an den beauftragten Dritten gezahlte Vergütung ist lediglich dann nicht in voller Höhe von dem Pflichtigen zu erstatten, wenn grobe Fehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind,

82

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 21 A 5820/00 -, juris Rn. 23; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. März 2023 - 6 K 1849/20 -, juris Rn. 96.

83

Bei der Anwendung von Verwaltungszwang im Allgemeinen und der Durchführung der Ersatzvornahme im Besonderen hat die Behörde nämlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Sie hat darauf zu achten, dass der Kostenaufwand nicht wesentlich über das hinausgeht, was zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung unumgänglich ist. Sie hat bei der Erteilung des Auftrages durch Vorkehrungen sicherzustellen, dass der dem Pflichtigen vorgegebene Handlungsrahmen nicht überschritten wird. Hat sie Anhaltspunkte dafür, dass der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrags unsachgemäß oder unwirtschaftlich vorgeht oder die Kosten durch überhöhte Ansätze manipuliert, so hat sie dem entgegenzutreten,

84

vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 - 4 B 100.96 -, juris Rn. 24; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. März 2023 - 6 K 1849/20 -, juris Rn. 98.

85

Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die seitens der Antragstellerin zu 1 erhobenen Einwände nicht erheblich.

86

Die im Kern erhobene Rüge, die Arbeiten hätten mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden können, weil die angesetzten Einheitspreise überhöht und teilweise nicht erforderliche Maßnahmen durchgeführt worden seien, greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass das Tiefbauunternehmen unwirtschaftlich gearbeitet, Kosten durch überhöhte Ansätze manipuliert oder überflüssige Maßnahme durchgeführt hat. Auch grobe Fehlgriffe in der Preiskalkulation sind nicht erkennbar.

87

Aufgrund der Tatsache, dass die Antragsgegnerin dasjenige Tiefbauunternehmen mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragt hat, mit welchem sie nach vorheriger öffentlicher Ausschreibung und Durchführung eines Vergabeverfahrens einen Rahmenvertrag (Jahresvertrag Straßenbau 2025 und 2026) geschlossen hat, in welchem die jeweiligen (Einheits-)Preise für durchzuführende Straßenbauarbeiten verbindlich festgelegt worden sind, hat sie hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, dass der Kostenaufwand für die Ersatzvornahme nicht über das hinausgeht, was zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung unumgänglich ist. Denn durch den Abschluss des entsprechenden Rahmenvertrages ist sichergestellt, dass seitens des Tiefbauunternehmens - ungeachtet der jeweiligen Beauftragung - für Straßenbauarbeiten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin stets nur die im Rahmenvertrag vereinbarten (Einheits-)Preise abgerechnet werden. Dass die rahmenvertraglich vereinbarten Einheitspreise überhöht, unangemessen oder nicht ortsüblich wären, ist nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren zudem hinsichtlich der von der Antragstellerin zu 1 monierten und insoweit streitbefangenen Rechnungspositionen die entsprechenden Auszüge des mit dem Tiefbauunternehmen geschlossenen Rahmenvertrages (Jahresvertrag Straßenbau 2025 und 2026) vorgelegt. Aus einem Abgleich der vertraglich vereinbarten (Einheits-)Preise mit den streitgegenständlichen Rechnungen vom 28. August 2025 ergibt sich, dass das Tiefbauunternehmen der Rechnungsstellung für die im Wege der Ersatzvornahme vorgenommenen Straßenbauarbeiten jeweils ordnungsgemäß die vereinbarten Einheitspreise zu Grunde gelegt hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auf die im Rahmenvertrag abgebildeten Einheitspreise aufgrund des durchgeführten Vergabeverfahrens in Gestalt eines Aufgebots- und Abschlagsverfahrens jeweils ein Aufschlag von 73,50 % hinzuzurechnen ist. Auf den sich hieraus ergebenden Betrag ist dann jeweils noch die Umsatzsteuer aufzuschlagen. Daraus folgt, dass sich der jeweilige Brutto-Endpreis aus dem im Rahmenvertrag vereinbarten Einheitspreis, eines Aufschlags von 73,50 % sowie zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zusammensetzt. Anhand des Abgleichs der Auszüge des Rahmenvertrages mit den gestellten Rechnungen vom 28. August 2025 kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass das Tiefbauunternehmen unsachgemäß oder unwirtschaftlich gearbeitet oder die Kosten durch überhöhte Ansätze manipuliert hat. Auch grobe Fehlgriffe in der Preiskalkulation sind nicht ersichtlich.

88

Für die unsubstantiierte Behauptung der Antragstellerin zu 1, die Antragsgegnerin habe die Rechnungen des Tiefbauunternehmens vor deren Begleichung nicht ordnungsgemäß auf deren Richtigkeit geprüft, finden sich keine Anhaltspunkte. Auf den Rechnungen des Tiefbauunternehmens vom 28. August 2025 findet sich jeweils der Vermerk, dass die Rechnungen am 15. September 2025 und die Aufmaßblätter am 30. Juni 2025 auf deren Ordnungsgemäßheit geprüft wurden und im Ergebnis nicht zu beanstanden waren. Die Antragsgegnerin hat sämtliche Rechnungspositionen, die Massenermittlung sowie die Aufmaßunterlagen auf ihre Richtigkeit geprüft und die durchgeführte Prüfung durch entsprechende Kennzeichnung mit einem Rotstift („Haken“) auf den Unterlagen dokumentiert. Auch im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin bekräftigt, dass eine ordnungsgemäße Prüfung der Rechnungen durch den zuständigen Sachbearbeiter vorgenommen wurde und zudem die ermittelten Massen und Mengen dem vor Ort eingebauten und erkennbaren Zustand entsprechen. Schlussendlich vermag das Gericht auch nicht der Argumentation der Antragstellerin zu 1 beizutreten, wonach die gestellten Rechnungen des Tiefbauunternehmens allein deswegen unrichtig seien, weil die Antragsgegnerin die Rechnungen gegenüber dem Tiefbauunternehmen nicht beanstandet und in vollem Umfang beglichen hat. Der pauschale Einwand, Rechnungen im Tiefbau seien nie ordnungsgemäß, ist mangels insoweit gegebener tatsachengestützer Anhaltspunkte nicht nachvollziehbar.

89

Der sinngemäße Einwand der Antragstellerin zu 1, der Auftrag sei seitens des Tiefbauunternehmens insoweit unsachgemäß ausgeführt worden, als eine Abgrenzung zur Herstellung der Kanalhausanschlüsse für sämtliche der acht neu errichteten Einfamilienhäuser (vier Doppelhäuser) nicht vorgenommen wurde und das Tiefbauunternehmen hier einfach übermessen sowie Leistungen (Kosten für Betonplatten, Bodenbewegungen und Schottertragschichten) doppelt abgerechnet habe, greift ebenfalls nicht durch.

90

Eine doppelte Abrechnung von Leistungen für die Öffnung des Gehweges zum Zwecke der Herstellung der acht Kanalhausanschlüsse hat nicht stattgefunden. Bereits aus Ziffer 1 des Tenors der bestandskräftigen Grundverfügung vom 17. März 2025 geht hervor, dass diejenigen Bereiche des Gehweges von der Wiederherstellungsanordnung ausgenommen waren, die durch das beauftragte Tiefbauunternehmen bereits vor der durchgeführten Ersatzvornahme geöffnet worden sind, um die Kanalhausanschlüsse für sämtliche acht Grundstücke herzustellen. Hierbei handelt es sich um eine Gesamtfläche von 27,82 qm, die in den der Ordnungsverfügung als Anlage 2 beigefügten Aufmaßblättern ausdrücklich bezeichnet wird und über die die Antragstellerin zu 1 seitens der Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 17. Januar 2025 - ebenfalls unter Beifügung der Aufmaßblätter - umfassend in Kenntnis gesetzt worden ist. Eine Wiederherstellung des Gehweges in den vorgenannten Bereichen der acht Kanalhausanschlüsse mit einer Gesamtfläche von 27,82 qm wurde der Antragsgegnerin seitens des Tiefbauunternehmens mit den Rechnungen vom 28. August 2025 nicht berechnet. Die Antragsgegnerin hat insoweit nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass exakt diese Bereiche von den streitgegenständlichen Rechnungen ausgenommen sind. Dass die Wiederherstellung des Gehweges im Bereich der Hausanschlüsse nicht Gegenstand der Berechnung sind und demgemäß mit den streitgegenständlichen Rechnungen nicht abgerechnet wurden, ergibt sich insoweit aus der entsprechenden Kennzeichnung der Lage der Kanalhausanschlüsse in der Farbe dunkelgrau in den den Rechnungen beigefügten Aufmaßblättern (vgl. Bl. 379 bis 387 und 395 bis 403 der Verwaltungsvorgänge). Den Aufmaßblättern ist zu entnehmen, dass der örtliche Zustand beachtet und diejenigen Bereiche, die aufgrund der Herstellung der Kanalhausanschlüsse im Zeitpunkt der Ersatzvornahme nicht mit Betonpflaster bedeckt waren, nicht abgerechnet worden sind.

91

Eine unsachgemäße Auftragsausführung sowie eine Durchführung überflüssiger Maßnahmen kann entgegen der Einwendungen der Antragstellerin zu 1 auch nicht darin erblickt werden, dass seitens des Tiefbauunternehmens Kosten für Bordsteine, für die Durchführung von Bodenbewegungen und die Herstellung von Schottertragschichten in Rechnung gestellt worden sind. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass die Aufnahme von Hochbordsteinen erforderlich war, um die neu herzustellenden Gehwegüberfahrten - die entsprechend der bestandskräftigen Grundverfügung nicht Gegenstand der durchgeführten Ersatzvornahme und des streitgegenständlichen Kostenbescheides sind - nach den anerkannten Regeln des Straßenbaus errichten zu können. Ferner waren nach den schlüssigen Ausführungen der Antragsgegnerin die berechneten Bodenbewegungen erforderlich um einen ebenen Untergrund zur tiefbautechnischen Verarbeitung zu schaffen und die vorbezeichneten Gehwegüberfahrten ordnungsgemäß herstellen zu können. Auch die in Rechnung gestellten Kosten für die Herstellung von Schottertragschichten sind nicht zu beanstanden. Diese Arbeiten waren ausweislich der nachvollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin erforderlich, weil die Schottertragschichten für die Wiederherstellung des Gehweges nicht bzw. nicht in ausreichender Güte vorhanden waren und es im Übrigen für die Herstellung der vorbezeichneten Gehwegüberfahrten stärkerer Schottertragschichten bedurfte.

92

Schließlich ist - entgegen des pauschalen Vorbringens der Antragstellerin zu 1 - eine unsachgemäße Auftragsausführung sowie eine Durchführung überflüssiger Maßnahmen auch nicht dahingehend feststellbar, dass innerhalb der zwei Rechnungen vom 28. August 2025 mit den Rechnungsnummern 25-167 und 25-168 einzelne Rechnungspositionen doppelt abgerechnet worden wären sowie einzelne abgerechnete Leistungen überhaupt nicht ausgeführt wurden (Regulierung von Prüfschachtabdeckungen, Versetzung von Bordsteinen, Herstellung von Längsfugen, Herstellung von Plattenbelägen). Denn insoweit hat die Antragsgegnerin plausibel und zutreffend dargelegt, dass sich die Abrechnungsbereiche beider Rechnungen anhand der Aufmaßblätter eindeutig abgrenzen lassen und zudem eine Doppelabrechnung innerhalb beider Rechnungen nach Prüfung des genauen Aufmaßes und der Aufmaßblätter nicht festgestellt wurde. Schließlich ist seitens der Mitarbeiter der Antragsgegnerin sowohl anhand der Aufmaßblätter als auch anhand des tatsächlichen Ausbauzustandes vor Ort geprüft worden, dass sämtliche abgerechneten Leistungen seitens des Tiefbauunternehmens auch tatsächlich erbracht worden sind.

93

Ein Pflichtverstoß ergibt sich letztlich auch nicht aus einer etwa nicht kostensparenden Sachbehandlung der Antragsgegnerin. Diese Pflicht findet ihre Grenze im Gebot einer effektiven Aufgabenerfüllung einerseits und an der Erkennbarkeit von Handlungsalternativen andererseits. Hierbei ist es grundsätzlich Sache des Veranlassers, der Behörde schadensmindernde und kostensparende Alternativvorschläge, auf die er sich berufen will, im Zeitpunkt der Notwendigkeit des Einschreitens konkret darzulegen,

94

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 13 A 97/09 -, juris Rn. 43; VGH Bayern, Beschluss vom 4. November 2013 - 2 ZB 12.910 -, juris Rn. 8; VGH Bayern, Urteil vom 15. März 1999 - 22 B 95.2164 -, juris Rn. 54.

95

Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin zu 1 hat der Antragsgegnerin weder nach Erlass der Grundverfügung vom 17. März 2025 noch nach Erlass des Zwangsmittelfestsetzungsbescheides vom 14. Mai 2025 etwaige kostengünstigere Alternativangebote zur Wiederherstellung des streitgegenständlichen Gehweges vorgelegt. Ein Verstoß gegen das Gebot der kostensparenden Sachbehandlung scheidet daher offenkundig aus.

96

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

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E. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 hat das Gericht der Streitwertfestsetzung ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes zu Grunde gelegt (13.930,65 Euro + 18.586,88 Euro = 32.517,53 Euro : 4 = 8.129,38 Euro).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

100

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

101

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

102

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.