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Verwaltungsgericht Düsseldorf·11 L 31/13·03.02.2013

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung und die Zwangsgeldfestsetzung. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil weder offensichtliche Rechtswidrigkeit noch ein überwiegendes Suspensionsinteresse vorlagen. Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € wird als rechtmäßig erachtet; eine Erhöhung auf 10.000 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung abgewiesen; Zwangsgeldfestsetzung von 5.000 € als rechtmäßig bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die aufschiebende Wirkung einer Klage ist nur anzuordnen, wenn die angefochtenen Maßnahmen offensichtlich rechtswidrig sind oder das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

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Die Vollzugsbehörde setzt ein Zwangsmittel nach § 64 VwVG NRW fest, wenn die Verpflichtung binnen der in der Androhung bestimmten Frist nicht erfüllt wird; bei summarischer Prüfung genügt die Feststellung fortbestehender Pflichtverletzung für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung.

3

Einwendungen gegen die bestandskräftige Grundverfügung sind in einem Verfahren über die Festsetzung eines Zwangsgeldes grundsätzlich nicht mehr erfolgreich geltend zu machen, da es sich um eine selbständige Stufe des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens handelt.

4

Ist die Androhung eines Zwangsgeldes in einer bestimmten Höhe bestandskräftig geworden, ist die Höhe des zunächst festgesetzten Zwangsgeldes in der Regel nicht im Klageverfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzung angreifbar; eine erneute Androhung oder Erhöhung ist bei fortbestehender Uneinsichtigkeit der Pflichtigen möglich.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 64 Satz 1 VwVG NRW§ 60 VwVG§ 63 VwVG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 63 Abs. 2 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Leitsatz

Zwangsgeldfestsetzung und-androhung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 7. Januar 2013 gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 80/13 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2012 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

5

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 80/13 kommt dann in Betracht, wenn die angefochtenen Maßnahmen offensichtlich rechtswidrig sind oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse der Antragstellerin an der Suspendierung der angegriffenen Maßnahmen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung als vorrangig zu bewerten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-- Euro erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

7

Nach §  64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Die Antragstellerin ist der Anordnung der Antragsgegnerin in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2012, sofort nach Zustellung der Verfügung die im Erdgeschoss des Gebäudes H.            142-144 in L.       betriebene Wohnnutzung zu unterbinden sowie weder selbst bauaufsichtlich nicht genehmigte Nutzungen zu betreiben oder wiederaufzunehmen noch Dritten die Aufnahme ungenehmigter Nutzungen zu ermöglichen, nicht nachgekommen. Nach einem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk wurde am 16. November 2012 erneut eine Ortsbesichtigung des vorgenannten Grundstücks durch zwei Mitarbeiter der Bauaufsicht durchgeführt und hierbei festgestellt, dass die Räume des Erdgeschosses weiterhin zu Wohnzwecken genutzt wurden; gleiches gilt ausweislich des Vermerks der Bauaufsicht vom 15. Januar 2013 für eine weitere Überprüfung im Januar 2013. Diesen Feststellungen ist die Antragstellerin, die der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 9. November 2012 mitgeteilt hatte, dass sie die Räume in der nächsten Woche komplett räumen lassen werde, nicht mit rechtserheblichem Vortrag entgegen getreten; allein der Hinweis, die Antragsgegnerin habe nicht nachgewiesen, dass am 16. November 2012 tatsächlich eine Nutzung der Räumlichkeiten als Wohnraum stattgefunden habe, genügt den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht.

8

Die Antragstellerin kann sich des Weiteren nicht darauf berufen, ihr sei bei dem Erwerb der Räumlichkeiten zugesichert worden, dass diese als Wohnraum genutzt werden könnten, und ein entsprechender Antrag des Voreigentümers auf Zulassung einer Wohnraumnutzung sei zu genehmigen gewesen. Einwendungen gegen die bestandskräftige Grundverfügung können gegen die Zwangsgeldfestsetzung, bei der es sich um eine weitere selbständige Stufe des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens handelt, nicht mehr geltend gemacht werden,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 45/87 -, BVerwGE 84, 354.

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Gleiches gilt im Hinblick auf die Einwände der Antragstellerin betreffend die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 5.000,-- Euro. Ist wie hier die Androhung eines Zwangsgeldes in einer bestimmten Höhe bestandskräftig geworden, kann im Klageverfahren gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg eingewandt werden, die Höhe des Zwangsgeldes sei unangemessen,

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vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 3 A 47/08 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 2 M 211/05 -, juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 22. April 2002 – 1 EO 184/02 -, BRS 65 Nr. 205.

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Ausgehend von dem damit nicht mehr der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden ersten Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro und vor dem Hintergrund der fortbestehenden Uneinsichtigkeit der Antragstellerin, der Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2012 nachzukommen, ist auch die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,-- Euro nach Maßgabe der §§ 60 und 63 VwVG nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 3 GKG erfolgt.  Nach Ziffer 11. b)-d) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW ist das festgesetzte Zwangsgeld mit der vollen Höhe und das angedrohte weitere Zwangsgeld mit der Hälfte des Betrages zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens ist der sich hieraus ergebende Betrag zu halbieren.