Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender Klagebefugnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Anfechtungsklage als unzulässig angesehen hatte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht vorgetragen wurden. Entscheidend war, dass der Aufhebungsbescheid die Rechte der Klägerin nicht regelt, sodass ihr die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur zulässig, wenn der Kläger substantiiert darlegt, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.
Zur Begründung der Klagebefugnis kommt es auf die Stellung als Inhaltsadressat des Verwaltungsakts an; bloße Bekanntgabeadressierung begründet keine Klagebefugnis.
Ein an den Betroffenen gerichteter Aufhebungsbescheid begründet nur dann die Klagebefugnis eines amtlichen Betreuers, wenn der Bescheid die Rechtsstellung oder die Rechte des Betreuers selbst unmittelbar regelt.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei Abweisung eines Antrags auf Zulassung der Berufung trägt der Antragsteller die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3098/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil die - auch nur sinngemäß - allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen. Das Zulassungsvorbringen vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die erhobene Anfechtungsklage sei unzulässig, da der Klägerin die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehle, nicht ansatzweise in Frage zu stellen.
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Rechtsverletzung kann die Klägerin in Bezug auf den streitgegenständlichen Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2014 ersichtlich nicht geltend machen. Selbst wenn der besagte Bescheid im herkömmlichen Wortsinne an die Klägerin adressiert war, machte dies die Klägerin lediglich zum Bekanntgabeadressaten, nicht jedoch zum Inhaltsadressaten, auf den es aber zur Feststellung der Klagebefugnis ankommt.
Vgl. zu dieser Differenzierung: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 3 B 28.14 -, juris; Happ, in: Eyer-mann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 88 u. 10.
Inhaltsadressat des Bescheides war und ist die Klägerin offenkundig nicht, weil auf der Hand liegt, dass der Bescheid ihre Rechte nicht regelt, wie es das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Der Einwand der Klägerin, der Bescheid sei „auch so auszulegen, dass sie als amtlich bestellte Betreuerin in Rechten als solche betroffen war“, geht fehl, weil die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 19. September 2014 die Rechtsstellung der Klägerin als Betreuerin ihrer Mutter nicht berührt. Ob der Aufhebungsbescheid der regelungsbetroffenen Mutter der Klägerin wirksam bekanntgegeben worden ist, ist für die Frage der Klagebefugnis der Klägerin ohne Belang.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).