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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 4974/22.A·26.11.2025

Asylklage irakischer Yeziden: Abschiebungsandrohung wegen Kindeswohl aufgehoben

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Irakische yezidische Kläger begehrten Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote; hilfsweise wandten sie sich gegen Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot. Das VG verneinte Schutzansprüche, weil weder (Gruppen-)Verfolgung noch ernsthafter Schaden oder nationale Abschiebungsverbote mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten; gesundheitliche Gründe seien nicht qualifiziert belegt. Erfolg hatte die Klage nur hinsichtlich Ziff. 5 und 6 des BAMF-Bescheids: Nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG stehe wegen der Aufenthaltsgestattung der jüngsten Tochter und des Schutzes von Art. 6 GG/Art. 8 EMRK eine (auch nur vorübergehende) Familientrennung entgegen. Mit Aufhebung der Rückkehrentscheidung entfiel zugleich die Grundlage für das Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Ausgang: Klage nur hinsichtlich Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot erfolgreich; Schutzbegehren im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat zuerkannte Flüchtlingseigenschaft begründet ohne gesetzliche Grundlage keinen Anspruch auf „Überleitung“ in eine nationale Anerkennung; erforderlich ist eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung des Schutzbegehrens im Aufnahmestaat.

2

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine hinreichende Verfolgungsdichte voraus und vermittelt Schutz nur, wenn landesweit keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht; bei Vorverfolgung kann die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie durch stichhaltige Gründe widerlegt werden.

3

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen existenzieller Notlage kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn dem Betroffenen unabhängig von seinem Willen eine Situation extremer materieller Not droht, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist.

4

Beruft sich der Ausländer auf krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse, ist das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen und regelmäßig nur bei Glaubhaftmachung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c S. 2, 3 AufenthG feststellbar.

5

Eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG darf nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG nicht erlassen werden, wenn Kindeswohl oder familiäre Bindungen (Art. 6 GG/Art. 8 EMRK) ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis begründen; mit der Aufhebung der Rückkehrentscheidung entfällt regelmäßig auch die Rechtsgrundlage für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 3 Abs. 1 AsylG§ 4 Abs. 1 AsylG

Tenor

Die Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2022 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der am 00. Juni 0000 geborene Kläger zu 1 und die am 00. Oktober 0000 geborene Klägerin zu 2 sind die Eltern der minderjährigen Klägerin zu 3 sowie ihrer am 00. September 0000 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen minderjährigen Tochter D. (BAMF-Gz.: 10871797-438). Die Kläger sind irakische Staatsangehörige, kurdische Volkszugehörige und yezidischen Glaubens. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 30. September 2018 aus dem Irak aus und nach einem längeren Aufenthalt in Griechenland, im Zuge dessen den Klägern seitens des griechischen Staates die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, am 21. Januar 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

3

Am 29. Januar 2021 beantragten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Anlässlich der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 16. Februar 2021 führten die Kläger zu 1 und 2 im Wesentlichen aus, sie stammten aus dem Dorf Khanesor im Distrikt Shingal (Sindschar) in der Provinz Ninawa (Ninive) und hätten den Irak verlassen, weil sie Angst vor dem Islamischen Staat (IS) gehabt hätten, es im Irak keine Arbeit gebe, die wirtschaftliche Lage schlecht sei und es für Yeziden allgemein sehr schwer sei im Irak zu leben. Der Kläger zu 1 leide an Epilepsie und könne deswegen nicht arbeiten. Im Irak habe man ihm nicht geholfen und ihn nicht medizinisch behandelt. Die Klägerin zu 2 sei psychisch krank. Ihr Heimatdorf hätten sie am 3. August 2014 verlassen, als der IS gekommen sei. Seitdem hätten sie für mehr als vier Jahre bis zur Ausreise am 30. September 2018 im Flüchtlingscamp in Zakho (Zaxo) in der Provinz Dohuk in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) gelebt. Der Kläger zu 1 habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht, keinen Beruf erlernt und im Irak bei Gelegenheit gearbeitet. Sein Vater habe im Heimatdorf einen Laden gehabt, in welchem er immer geholfen habe. Später hätten sie von dem wenigen Geld gelebt, welches sie im Flüchtlingscamp bekommen hätten. Die Klägerin zu 2 habe fünf Jahre die Schule besucht und im Irak nicht gearbeitet. Im Irak lebten derzeit die Eltern und Geschwister (vier Schwestern und drei Brüder) der Klägerin zu 2 sowie ein Bruder, eine Schwester und mehrere Onkel des Klägers zu 1. In Deutschland lebten die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des Klägers zu 1 sowie eine Schwester und eine Tante der Klägerin zu 2.

4

Mit Bescheid vom 27. Juni 2022 (gegen Postzustellungsurkunde zugestellt am 1. Juli 2022) erkannte das Bundesamt den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Weiter forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

5

Die Kläger haben am 8. Juli 2022 Klage erhoben.

6

Zur Begründung nehmen sie Bezug auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führen sie unter Vorlage ärztlicher Atteste vom 10. September 2021, 1. Februar 2022, 20. Juni 2022 und 4. November 2025 aus, der Kläger zu 1 leide an Epilepsie und bei der Klägerin zu 2 bestehe der Verdacht auf dissoziative Anfälle im Rahmen einer chronischen Belastungssituation.

7

Am 00. September 0000 ist die gemeinsame Tochter der Kläger zu 1 und 2, D. (BAMF-Gz.: 10871797-438), geboren worden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 informierte die zuständige Ausländerbehörde das Bundesamt über die Geburt der Tochter der Kläger zu 1 und 2. Der mit Zugang der Anzeige der Ausländerbehörde am 16. Juli 2025 gemäß § 14a Abs. 2 Satz 3 Asylgesetz (AsylG) als gestellt geltende Asylantrag der Tochter der Kläger zu 1 und 2 wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 12. August 2025 (BAMF-Gz.: 10871797-438) vollumfänglich abgelehnt. Insoweit lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Weiter forderte es die Tochter der Kläger zu 1 und 2 auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Gegen den Bescheid vom 12. August 2025 ist seitens der Tochter der Kläger zu 1 und 2 am 25. August 2025 Klage erhoben worden, die derzeit bei dem erkennenden Gericht (Az.: 9 K 8155/25.A) anhängig ist. Auf den ebenfalls am 25. August 2025 gestellten Antrag der Tochter der Kläger zu 1 und 2 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 9 L 2866/25.A) hat das erkennende Gericht durch Beschluss vom 29. August 2025 – 9 L 2866/25.A – die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 8155/25.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 12. August 2025 angeordnet.

8

Die Kläger beantragen,

9

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Juni 2022 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

10

hilfsweise,

11

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Juni 2022 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

12

hilfsweise,

13

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Juni 2022 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen,

14

hilfsweise,

15

die Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Juni 2022 aufzuheben.

16

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes.

19

Der Einzelrichter hat die Kläger zu 1 und 2 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. November 2025 persönlich angehört. Bezüglich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes betreffend die Kläger sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten betreffend die Tochter der Kläger zu 1 und 2 (Az.: 9 K 8155/25.A und 9 L 2866/25.A) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

23

B. Die Klage hat nur in dem im Tenor bezeichneten Umfang Erfolg.

24

Die insgesamt zulässige Klage ist nur begründet, soweit sie auf die Aufhebung der im Bescheid des Bundesamtes vom 27. Juni 2022 enthaltenen Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 6) gerichtet ist. Im Übrigen ist der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Juni 2022 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Den Klägern stehen die mit Haupt- und Hilfsanträgen verfolgten Ansprüche nicht zu.

25

I. Die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

26

Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Juni 2022 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausfüh­rungen – ab (§ 77 Abs. 3 AsylG).

27

1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG be­steht nicht, weil den Klägern im Irak keine an ein Ver­folgungsmerkmal anknüpfende flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht.

28

a. Zunächst haben die Kläger keinen Anspruch darauf, dass der von den griechischen Behörden zuerkannte Schutzstatus (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) in eine hiesige Anerkennung übergeleitet wird, da es hierfür an einer rechtlichen Grundlage fehlt.

29

In der hier gegebenen Konstellation, in welcher ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling nicht in diesen schutzgewährenden Mitgliedstaat zurückkehren kann, weil er dort der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) ausgesetzt wäre, verpflichtet das Unionsrecht die anderen Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes nicht, die erlassenen Entscheidungen automatisch anzuerkennen. Stattdessen sind die Mitgliedstaaten insoweit allein zu einer individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes in dem anderen Mitgliedstaat geführt haben, verpflichtet,

30

vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, juris Rn. 56 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 6.24 –, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 5.24 –, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 7.24 –, juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2025 – 16 K 4607/22.A –, juris Rn. 31.

31

b. Auf Grundlage dieser neuerlichen vollständigen und aktualisierten Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände aus dem in Griechenland geführten Asylverfahren haben die Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung internationalen Schutzes in Gestalt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.

32

aa. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel­lung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religi­on, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu­nächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, ins­besondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelten zudem Handlungen als Ver­folgung, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Ver­letzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht­staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

33

Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Asylsuchenden eine der in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG genannten Verfolgungshandlungen aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist,

34

vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris Rn. 37.

35

Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG).

36

Der der Prognose zu Grunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt. Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung,

37

vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22 f. m.w.N.

38

Zwischen den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen.

39

Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben,

40

vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 18.

41

Es ist Sache des Asylsuchenden, seine Verfolgungsgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung flüchtlingsrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren,

42

vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321.85 –, juris Rn. 9.

43

Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden,

44

vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3.

45

bb. Dies zu Grunde gelegt, kann auf der Grundlage der beim Bundesamt vorgetragenen Tatsachen und der ergänzenden An­hörung der Kläger zu 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2025 zur Über­zeugung des Gerichts nicht festgestellt werden (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Kläger vor ihrer Ausreise aus dem Irak eine flüchtlingsrelevante Verfolgung erlitten haben oder ihnen eine solche bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

46

(1) Eine vor Ausreise erlittene oder nunmehr drohende Individualverfolgung ist nicht ersichtlich.

47

Ausgehend von dem seitens der Kläger zu 1 und 2 geltend gemachten Verfolgungsschicksal, haben sie den Irak im Wesentlichen wegen der schlechten Lebensbedingungen, fehlenden Arbeitsmöglichkeiten, der instabilen Sicherheitslage und aus Furcht vor einer Verfolgung durch den IS verlassen, obwohl sie selbst zu keinem Zeitpunkt von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren individuell bedroht oder verfolgt worden seien. Dies als wahr unterstellt, kommt ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG offenkundig nicht in Betracht, da die geschilderten Ausreisegründe – mangels individueller Verfolgung – an keines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 3, § 3b AsylG genannten Verfolgungsmerkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen.

48

(2) Eine relevante Gruppenverfolgung mit Blick auf die yezidische Religionszugehörigkeit ist ebenfalls nicht ersichtlich.

49

Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, das heißt wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppen­verfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar,

50

vgl. zu den Voraussetzungen der Gruppenverfolgung: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13.

51

An diesen Maßstäben gemessen ergäbe sich selbst dann keine zum jetzigen Zeitpunkt noch relevante Vorverfolgung, wenn man zu Gunsten der Kläger von einer religionsbezogenen Vorverfolgung seitens des Islamischen Staates (IS) ausginge. Denn mittlerweile liegen stichhaltige Gründe vor, welche die mit einer vorverfolgten Ausreise in Ansehung einer religionsbezogenen Gruppenverfolgung von Yeziden durch den IS im Sindschargebiet/in Ninawa (und daher erstrecht in Tel Kaif/Al-Qosh/Khatare) einhergehende Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie widerlegen. Auch findet eine staatliche Verfolgung von Yeziden wegen ihrer Religionszugehörigkeit im Irak nicht statt. Yeziden droht im Sindschargebiet/in Ninawa (und daher erstrecht in Tel Kaif/Al-Qosh/Khatare) derzeit zudem keine Gruppenverfolgung durch andere nichtstaatliche Akteure ([schiitische] Milizen, muslimische Bevölkerung). Etwaige Luftangriffe des türkischen Militärs richteten sich ohnehin nicht gezielt gegen die Kläger persönlich oder die Gruppe der (zivilen bzw. nicht PKK-/YPG-angehörigen) Yeziden,

52

vgl. zum Sindschargebiet/Ninawa im Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 9 A 1380/25.A –, juris Rn. 7 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 45 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A –, juris Rn. 44 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 1489/20.A –, juris Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2021 – 9 A 4554/19.A –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 9 A 4306/18.A –, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 9 A 2152/20.A –, juris Rn. 43 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 9 A 1740/20.A –, juris Rn. 42 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris Rn. 60 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. September 2019 – 9 LB 136/19 –, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2021 – A 10 S 2189/21 –, juris Rn 20 ff.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. November 2021 – 2 A 255/21 –, juris Rn. 11.

53

Eine religionsbezogene Gruppenverfolgung von Yeziden findet des Weiteren trotz allgemein schwieriger Lebensbedingungen und humanitärer Verhältnisse auch in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) nicht statt,

54

vgl. zur Autonomen Region Kurdistan allgemein: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 9 A 879/25.A –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A –, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 345 ff. m.w.N.

55

2. Die Kläger haben – auf der Grundlage einer neuerlichen vollständigen und aktualisierten Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände aus dem in Griechenland geführten Asylverfahren – auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.

56

a. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge will­kürlicher Gewalt im Rahmen eines be­waffneten Konflikts (Nr. 3).

57

Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG muss der drohende ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3.).

58

Der Asylsuchende hat unter Angabe ge­nauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor dem Eintritt eines ernsthaften Schadens be­gründet ist, sodass ihm nicht zuzumu­ten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren.

59

b. Nach diesen Grundsätzen droht den Klägern kein ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche oder staatliche Verfolgung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG.

60

aa. Den Klägern droht bei einer Rückkehr in den Irak nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG).

61

bb. Den Klägern droht im Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG.

62

(1) Bei der Auslegung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des – an Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) orientierten – Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des Europäischen Ge­richtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen,

63

vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 117.

64

Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen,

65

vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland –, Rn. 220 m.w.N. (Entscheidungen des EGMR jeweils, auch im Folgenden, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 119.

66

(2) Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt – selbst unter Berücksichtigung einer unterstellten vorgeschädigten Ausreise – mangels hinreichender individueller Gefährdungslage weder aus der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage noch aus der gegenwärtigen humanitären Situation in der Provinz Ninawa, der Herkunftsregion der Kläger. Gleiches gilt für die Situation in der ARK und insbesondere in der Provinz Dohuk.

67

Eine – extreme – allgemeine Situation der Gewalt, in der eine individuelle Betroffenheit der Kläger anzunehmen wäre,

68

vgl. zum Maßstab für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 123,

69

liegt hier nicht vor.

70

(a) Hinsichtlich etwaiger Übergriffe durch den IS oder die muslimische Bevölkerung ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der – wie vorstehend unter B. I. 1. b. bb. (2) dargelegt – nicht gegebenen Gruppenverfolgung von Yeziden nicht beachtlich wahrscheinlich.

71

(b) Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der ARK und insbesondere der Provinz Dohuk auch nicht auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage, weil nach den aktuell vorliegenden Erkenntnissen – auch unter Berücksichtigung der yezidischen Religionszugehörigkeit – nicht davon auszugehen ist, dass in der ARK eine allgemeine Situation der Gewalt vorliegt, die so extrem ist, dass für die Kläger die reale Gefahr („real risk“) bestünde, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein,

72

vgl. hierzu bezogen auf die Autonome Region Kurdistan: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A –, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 362 ff. m.w.N.

73

Entsprechendes gilt für die allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Ninawa einschließlich des Distrikts Sindschar,

74

vgl. hierzu bezogen auf die Provinz Ninawa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 127 ff., 137 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A –, juris Rn. 148 ff. m.w.N.

75

(c) Ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen schlechter humanitärer Bedingungen in der ARK und insbesondere der Provinz Dohuk sowie in der Provinz Ninawa einschließlich des Distrikts Sindschar kommt bereits mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG nicht in Betracht,

76

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 138 ff., 145.

77

cc. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).

78

Es kann dahinstehen, ob die anhaltenden Sicherheitsprobleme einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Jedenfalls mangelt es an einer individuellen Gefährdung der Kläger. Der Schutz des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entspricht dem Schutz vor ernsthaftem Schaden gemäß Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie. Dieser ist in gleicher Weise für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 35 der Qualifikationsrichtlinie belegt, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen. Allerdings erfasst die Vorschrift den Fall einer außergewöhnlichen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre,

79

vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 35.

80

Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er aufgrund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist,

81

vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 39.

82

Die Lage im Irak, insbesondere in Ninawa/Tel Kaif/Al-Qosh/Khatare sowie in der ARK und dort in der Provinz Dohuk ist nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften nicht von einer so hohen Unsicherheit geprägt, dass jeder Rückkehrer unmittelbar konkret an Leib und Leben gefährdet wäre,

83

vgl. hierzu unter Auswertung aktueller Erkenntnisse in Bezug auf die Provinz Ninawa eingehend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 148 ff. m.w.N.; vgl. hierzu unter Auswertung aktueller Erkenntnisse in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan eingehend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A –, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 362 ff. m.w.N.

84

Diesbezüglich gilt letztlich das vorstehend im Rahmen der Prüfung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK Ausgeführte entsprechend.

85

Individuelle persönliche Umstände, insbesondere die Religionszugehörigkeit, die eine Gefährdung der Kläger im obigen Sinne gleichwohl begründen könnten, lassen sich nicht feststellen.

86

3. Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak.

87

a. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG.

88

aa. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgescho­ben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschli­che oder erniedrigende Be­handlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

89

Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus,

90

vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris Rn. 25.

91

Nichts Anderes ergibt sich jedoch auch mit Blick auf Fragen der Existenzsicherung.

92

Wegen zu befürch­tender unmenschlicher Be­handlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage im Zielstaat kommt ein Abschiebungs­verbot nur ausnahmsweise in Betracht. Der Europäische Ge­richtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort wei­ter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Auf­enthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung er­heblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonde­ren Ausnahme­fällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufent­haltsbeendigung sprechen,

93

vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05, N./Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42.

94

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe, die gegen die Abschiebung streiten, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Ver­sorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) – ihm folgt die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung – darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“,

95

vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU – C.K. u.a., juris Rn. 68; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – D., juris Rn. 89 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – Jawo, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 219 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2018 – 13 A 341/18.A –, juris Rn. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 176 f.; VGH Bayern, Urteil vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 –, juris Rn. 26 f.

96

bb. Dies zu Grunde gelegt, begründen die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse weder in der ARK,

97

vgl. in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 9 A 879/25.A –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A –, juris Rn. 88 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 379 ff. m.w.N.,

98

noch in der Provinz Ninawa – der Herkunftsregion der Kläger –,

99

vgl. in Bezug auf die Provinz Ninawa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 229 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A –, juris Rn. 241 ff. m.w.N.,

100

für jeden zurückkehrenden Yeziden losgelöst von den Umständen des Einzelfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK.

101

Das Gericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass eine Situation extremer materieller Not im vorgenannten Sinne zu prognostizieren wäre.

102

Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger nach einer Rückkehr ihre elementaren Grundbedürfnisse nicht werden decken können. Es ist davon auszugehen, dass die jungen und arbeitsfähigen Kläger zu 1 und 2 in der Lage sein werden, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder aus eigener Kraft/Erwerbstätigkeit jedenfalls durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten sicherzustellen. Der Kläger zu 1 hat ausweislich der Angaben im Verwaltungsverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung sechs Jahre lang die Schule besucht, nachfolgend bis zur Flucht vor dem IS im Jahr 2014 im Laden seines Vaters bzw. Bruders im Heimatdorf und auch als Tagelöhner gearbeitet sowie während des vierjährigen Aufenthaltes im Flüchtlingscamp in Zakho (Zaxo) im Zeitraum von 2014 bis 2018 in wechselndem Stundenumfang als Hilfskraft in verschiedenen Restaurants yezidischer Restaurantbesitzer gearbeitet und hierdurch den Lebensunterhalt für sich und die Kläger zu 2 und 3 sichergestellt. Die Klägerin zu 2 hat im Verwaltungsverfahren gleichfalls bekundet, die Kläger hätten in ihrem Heimatdorf einen Laden gehabt und mit den Einkünften aus diesem Laden auch den Lebensunterhalt bestritten.

103

Die Kläger zu 1 und 2 sind arbeitsfähig, weil sie relevante Erkrankungen, die sie an der Erwirtschaftung des existentiellen Lebensunterhaltes hindern würden, nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG glaubhaft gemacht haben (vgl. hierzu nachfolgend unter B. I. 3. b. cc.). Für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG enthält das Gesetz zwar – anders als § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung – keine Bestimmung über eine entsprechende Anwendung des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Gleichwohl ist auch im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG der Maßstab des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG für qualifizierte ärztliche Bescheinigungen anzuwenden, wenn sich der Ausländer auf eine Erkrankung beruft, aufgrund derer er im Zielstaat seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern könne,

104

vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. März 2020 – 9 LA 46/20 –, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2025 – 16 K 4064/22.A –, juris Rn. 92; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2023 – 5 K 320/21.A –, juris Rn. 27.

105

Es kann daher ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Kläger zu 1 und 2 in der Lage sind, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder aus eigener Kraft/Erwerbstätigkeit jedenfalls durch einfache Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. Eine Verschlechterung der vor Ausreise bestehenden Situation ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

106

Die Kläger zu 1 und 2 verfügen zudem nach eigenen Angaben noch über ein sozial-familiäres Netzwerk im Irak, da die Eltern und Geschwister (vier Schwestern und drei Brüder) der Klägerin zu 2 sowie ein Bruder, eine Schwester, drei Tanten und vier Onkel und zwei Cousins des Klägers zu 1 nach wie vor im Irak in einem Camp in der Nähe von Zakho (Zaxo) leben. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Kläger finanzielle Unterstützung zumindest in für hiesige Verhältnisse bescheidenem Umfang auch von der in Deutschland lebenden Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester des Klägers zu 1 sowie einer Schwester und einer Tante der Klägerin zu 2 erhalten können. Jedenfalls die Mutter, die Schwester und ein Bruder des Klägers zu 1 sowie die Schwester der Klägerin zu 2 verfügen nach den Angaben der Kläger zu 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung in Deutschland über einen gesicherten Aufenthaltsstatus.

107

Darüber hinaus können die Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen der Programme „Reintegration and Emigration for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) in Anspruch nehmen. Danach organisiert und betreut die Internationale Organisation für Migration (IOM) die Ausreise. Diese Programme werden ergänzt durch das Programm StarthilfePlus, das explizit auch für den Irak gilt und eine ergänzende Reintegrationsunterstützung enthält. Sämtliche Programme dürften eine Rückkehr erleichtern,

108

vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25; vgl. zum REAG- und zum GARP-Programm: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/rueckkehrpolitik/freiwillige-rueckkehr/freiwillige-rueckkehr-node.html; vgl. zum Programm StarthilfePlus: https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/StarthilfePlus/starthilfeplus-node.html.

109

b. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

110

aa. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

111

bb. Für eine derartige individuelle Gefahrensituation ist im Fall der Kläger nichts ersichtlich.

112

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend insbesondere auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner (extremer) Gefahren. Insoweit gilt, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutsverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellt,

113

vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18 –, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 286.

114

Derartige Gefahren sind nach den vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK weder für die ARK und insbesondere die Provinz Dohuk noch für die Provinz Ninawa anzunehmen.

115

cc. Den Klägern zu 1 und 2 droht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben aus gesundheitlichen Gründen.

116

(1) Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen,

117

vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 40.

118

Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, The­rapie- und Medikamentationsstandard im Über­stellungsstaat ver­weisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,

119

vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 42.

120

Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

121

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG).

122

(2) Hiervon ausgehend ist eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben der Kläger zu 1 und 2 aus gesundheitlichen Gründen nicht feststellbar. Die Kläger zu 1 und 2 haben keine ärztlichen Atteste zum Vorliegen einer behaupteten generalisierten Epilepsie und einer chronischen Belastungssituation bei dem Kläger zu 1 bzw. einer psychischen Erkrankung in Gestalt dissoziativer Anfälle im Rahmen einer chronischen Belastungssituation bei der Klägerin zu 2 vorgelegt, welche die vorstehend dargelegten Mindestanforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG erfüllen.

123

Die vorgelegten ärztlichen Atteste der Fachärztin für Neurologie A. U. aus N. vom 10. September 2021, 1. Februar 2022, 20. Juni 2022 und 4. November 2025, betreffend den Kläger zu 1, sowie vom 1. Februar 2022, betreffend die Klägerin zu 2, und der Notfallambulanzbericht des Krankenhauses T. in F. vom 12. Februar 2021, betreffend den Kläger zu 1, genügen nicht den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, da sämtliche Dokumente jedenfalls keine Angaben zum Schweregrad der Erkrankungen enthalten und sich darüber hinaus auch nicht zu den Folgen verhalten, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben.

124

II. Demgegenüber erweist sich in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Juni 2022 in Bezug auf die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 6) als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

125

1. Die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Juni 2022 enthaltene und auf § 34 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG gestützte schriftliche Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen erweist sich als rechtswidrig, weil es im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls an den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG mangelt und daher ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gegeben ist.

126

a. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von 30 Tagen, wenn der Asylantrag eines Ausländers (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG), der keinen Aufenthaltstitel besitzt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG), als unbegründet abgelehnt wird und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).

127

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024), das am 27. Februar 2024 in Kraft getreten ist, wurde in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG als weitere Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ergänzt, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.

128

Diese Ergänzung erfolgte als Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes,

129

vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris,

130

nach der die bisherige nationale Rechtslage, wonach das Bundesamt mit der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag gleichzeitig die Abschiebungsandrohung erlässt – dabei handelt es sich um die Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungs-RL) (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1.19 –, juris) –, nicht richtlinienkonform war, weil § 34 AsylG a.F. vor Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt keine Prüfung der in Art. 5 Buchstabe a) bis c) der Rückführungs-RL genannten Belange (Wohl des Kindes, familiäre Bindungen, Gesundheitszustand) vorsah,

131

vgl. zur bisherigen Rechtslage: OVG Thüringen, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 4 EO 626/22 –, juris Rn. 12 ff. m.w.N.

132

In Bezug auf das Wohl des Kindes und familiäre Bindungen ist dabei unerheblich, ob Adressat der Rückkehrentscheidung der Minderjährige selbst oder eines seiner Elternteile ist,

133

vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 4 LA 21/24 –, juris Rn. 13; VGH Bayern, Urteil vom 4. März 2024 – 24 B 22.30376 –, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2025 – 16 K 894/23.A –, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2024 – 15 K 6321/24.A –, juris Rn. 113; VG Aachen, Urteil vom 30. März 2023 – 4 K 1843/21.A –, juris Rn. 24.

134

Eine Abschiebungsandrohung kann mithin gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht mehr ergehen, wenn die in Art. 5 Buchstabe a) bis c) der Rückführungs-RL aufgeführten Gründe für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis – namentlich das Kindeswohl, die familiären Bindungen und der Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen – gegeben sind,

135

vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2025 – 16 K 894/23.A –, juris Rn. 44; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2024 – 3 L 3305/24.A –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris Rn. 114 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 3 L 2991/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2024 – 26 L 2561/24.A –, juris Rn. 15.

136

b. Dies zu Grunde gelegt, steht der Abschiebung der Kläger ein nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in Gestalt des Kindeswohls und familiärer Bindungen entgegen.

137

Eine Abschiebung der Kläger in den Irak würde zu einer Verletzung ihres durch Art. 6 GG und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützten Rechts auf das Kindeswohl und die familiären Bindungen führen. Denn die minderjährige Tochter der Kläger zu 1 und 2, Alina Azeez D. D. (BAMF-Gz.: 10871797-438), verfügt derzeit über ein hinreichend gesichertes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet in Gestalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG),

138

vgl. zur Bedeutung einer Aufenthaltsgestattung für § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 4 LA 21/24 –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2024 – 3 L 3305/24.A –, juris Rn. 18 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2024 – 26 L 2561/24.A –, juris Rn. 17 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2024 – 15 K 6321/24.A –, juris Rn. 118 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 3 L 2991/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – 3 L 2704/24.A –, n.v.; VG Köln, Beschluss vom 14. Juni 2024 – 6 L 1021/24.A –, juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. April 2024 – 14a L 239/24.A –, juris Rn. 74 f. m.w.N.; VG Gießen, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 L 1041/24.GI.A –, juris Rn. 16 f. m.w.N.

139

In diesem Zusammenhang muss für das in Rede stehende, potentiell zu berücksichtigende Familienmitglied im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG kein dauerhaftes, „gefestigtes“ Bleiberecht bestehen. Vielmehr genügt bereits die jedem Asylbewerber erteilte Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Diese ist ein, zwar auf die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens beschränktes und vorläufiges, aber dennoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht,

140

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2025 – 16 K 894/23.A –, juris Rn. 48; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2024 – 3 L 3305/24.A –, juris Rn. 20 m.w.N.

141

Die Familieneinheit kann bereits durch eine zeitlich gestaffelte Abschiebung – die mit einer Vollziehbarkeit der die Kläger betreffenden Abschiebungsandrohung drohen würde – unzumutbar beeinträchtigt werden. Ein unterschiedlicher Verlauf der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder und eine dadurch etwa verursachte Verletzung des Kindeswohls bzw. der zu betrachtenden familiären Bindungen der betroffenen Ausländer ist vom Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen,

142

vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 1. August 2023 – 6 ZB 22.31073 –, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2025 – 16 K 894/23.A –, juris Rn. 50; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2024 – 3 L 3305/24.A –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 3 L 2991/24.A –, juris Rn. 69.

143

Damit ist auch ein unterschiedlicher zeitlicher Verlauf zu berücksichtigen, und zwar dadurch, dass der Erlass bzw. die Vollziehung einer Abschiebungsandrohung aufgeschoben wird,

144

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2025 – 16 K 894/23.A –, juris Rn. 52; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2024 – 3 L 3305/24.A –, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 3 L 2991/24.A –, juris Rn. 71; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – 3 L 2704/24.A –, n.v.; VG Gießen, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 L 1041/24.GI.A –, juris Rn. 17.

145

Nach Maßgabe dieser Kriterien ist den Klägern zu 1 und 2 die durch eine Abschiebung drohende – ggf. nur vorübergehende – Trennung von ihrer minderjährigen, erst etwas mehr als ein Jahr alten Tochter unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK nicht zumutbar.

146

Die Tochter der Kläger zu 1 und 2 verfügt aufgrund des am 16. Juli 2025 gemäß § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG als gestellt geltenden Asylantrages über eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

147

Zwar wurde der Asylantrag der Tochter der Kläger zu 1 und 2 durch Bescheid des Bundesamtes vom 12. August 2025 (BAMF-Gz.: 10871797-438) gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt und ihr mit dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt, so dass der gegen den Bescheid vom 12. August 2025 erhobenen Klage (Az.: 9 K 8155/25.A) zunächst keine aufschiebende Wirkung zukam (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG) und die erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar gewesen ist (vgl. hierzu § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Allerdings hat die Tochter der Kläger zu 1 und 2 zeitgleich mit Erhebung der Klage (Az.: 9 K 8155/25.A) in Bezug auf die Abschiebungsandrohung fristgemäß einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 9 L 2866/25.A) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellt (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG), sodass eine Abschiebung bis zum Erlass der gerichtlichen Eilentscheidung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG unzulässig war. Nachdem das erkennende Gericht überdies im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 29. August 2025 – 9 L 2866/25.A – die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 8155/25.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 12. August 2025 angeordnet und dem Antrag damit stattgegeben hat, endet die ursprünglich gesetzte Ausreisefrist von einer Woche gemäß § 37 Abs. 2 AsylG nunmehr erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, sodass die Tochter der Kläger zu 1 und 2 nicht vollziehbar ausreisepflichtig und damit die Aufenthaltsgestattung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG mangels Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erloschen ist.

148

Darüber hinaus ist der die Tochter der Kläger zu 1 und 2 betreffende ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 12. August 2025 auch nicht bestandskräftig, weil hiergegen fristgemäß Klage erhoben wurde, die derzeit noch beim erkennenden Gericht (Az.: 9 K 8155/25.A) anhängig ist. Angesichts dessen ist die Aufenthaltsgestattung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG der Tochter der Kläger zu 1 und 2 bislang nicht nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG erloschen, weil die Entscheidung des Bundesamtes mangels Bestandskraft noch nicht unanfechtbar geworden ist.

149

Eine – auch nur vorübergehende – Trennung von ihrer etwas mehr als ein Jahr alten Tochter ist den Klägern zu 1 und 2 ebenso wie ihrer Tochter selbst nicht zumutbar. Die Kläger zu 1 und 2 sowie ihre minderjährige Tochter leben seit deren Geburt in häuslicher Gemeinschaft. Würden die Kläger zu 1 und 2 abgeschoben, hätte das die Trennung von ihrer Tochter für einen unabsehbaren Zeitraum, möglicherweise für Jahre, zur Folge. Die Tochter, die mit den Klägern zu 1 und 2 zusammenlebt, ist in ihrem schützenswerten Interesse an einer ungestörten Entwicklung ihrer Persönlichkeit und dem Erhalt ihrer kindlich emotionalen Bindung an die Eltern darauf angewiesen, dass ihr Kontakt ohne räumliche Trennung insbesondere zu diesen familiären Bezugspersonen dauerhaft aufrecht erhalten bleibt.

150

Ist nach alledem die Abschiebungsandrohung betreffend die Kläger zu 1 und 2 aufzuheben, bedarf es auch einer Aufhebung derselben in Bezug auf die erst zehn Jahre alte, minderjährige Klägerin zu 3. Denn einer isolierten Aufrechterhaltung der Abschiebungsandrohung betreffend die Klägerin zu 3 stehen im Verhältnis zu ihren Eltern, den Klägern zu 1 und 2, ebenfalls zwingend das Kindeswohl und familiäre Bindungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen.

151

2. Die gegenüber den Klägern in Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes erlassene Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dessen Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung erweist sich ebenfalls als rechtswidrig.

152

Ist – wie hier – die Abschiebungsandrohung aufzuheben, gilt Gleiches für die Entscheidung über die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, da es ihr an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AufenthG).

153

Ein Einreiseverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie muss immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen,

154

vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 53; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2025 – 16 K 894/23.A –, juris Rn. 60; VG Aachen, Urteil vom 30. März 2023 – 4 K 1843/21.A –, juris Rn. 32; VG Gießen, Urteil vom 22. Januar 2025 – 1 K 4190/20.GI.A –, juris Rn. 94.

155

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

156

D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

157

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Rechtsmittelbelehrung

159

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

160

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.