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Verwaltungsgericht Aachen·4 K 1843/21.A·29.03.2023

Aufhebung von Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot wegen Kindeswohl nach RRL

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der irakische Kläger focht die Ablehnung seines Asylantrags an und nahm Teile der Klage zurück; Gegenstand verblieb die Abschiebungsandrohung und ein Einreise‑/Aufenthaltsverbot des BAMF. Das VG Aachen hob die Abschiebungsandrohung und das Einreiseverbot auf. Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Rückführungsrichtlinie ist und Art. 5 lit. a und b RRL (Kindeswohl, familiäre Bindungen) zu berücksichtigen sind, wodurch die Androhung rechtswidrig wurde.

Ausgang: Klage insoweit zurückgenommen; Abschiebungsandrohung und Einreise‑/Aufenthaltsverbot aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer Abschiebungsandrohung ist als Rückkehrentscheidung i.S.d. Richtlinie 2008/115/EG zu qualifizieren und unterliegt den Vorgaben dieser Richtlinie.

2

Bei der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sind die Verpflichtungen aus Art. 5 RRL (insbesondere Anhörung sowie gebührende Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen) zwingend einzuhalten.

3

Das Wohl eines in dem Mitgliedstaat ansässigen minderjährigen Familienangehörigen und seine familiären Bindungen können einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen, wenn die Abschiebung die gelebte familiäre Gemeinschaft unzumutbar beeinträchtigen würde.

4

Bestimmungen des nationalen Rechts, die dem Vorrang des Unionsrechts entgegenstehen (z.B. eine Regelung, wonach Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung das Erfordernis der Berücksichtigung des Kindeswohls beim Erlass der Androhung nicht auslösen), sind nicht anwendbar.

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Ein Einreise‑ und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie kann nicht unabhängig von einer Rückkehrentscheidung bestehen und ist aufzuheben, wenn die zugrunde liegende Rückkehrentscheidung rechtswidrig ist.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ AsylG § 34§ AufenthG § 59§ EGRL 115/2008§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG§ Richtlinie 2008/115/EG Art. 5 lit. a und b§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG

Leitsatz

Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG kann Art. 5 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) entgegenstehen.

Tenor

Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.

Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2021 werden aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste am 22. Oktober 2020 in das Bundesgebiet ein und stellte am 2. November 2020 förmlich einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. Juni 2021 gab er unter anderem an, er sei mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern im März 2018 nach Griechenland gereist, wo sie an der Grenze festgenommen und getrennt worden seien. Seine älteste Töchter sei alleine nach Deutschland weitergereist.

3

Der Kläger ist mit einer syrischen Staatsangehörigen verheiratet. Das Paar hat sechs gemeinsame Kinder, die am 00.00.2007, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 geboren wurden. Alle Familienangehörigen halten sich im Bundesgebiet auf und leben in einem gemeinsamen Haushalt unter der im Rubrum genannten Anschrift. Mit Bescheid des Bundesamts vom 12. Januar 2021 stellte die Beklagte für die älteste Tochter des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) fest. Die Ehefrau des Klägers reiste im Juli 2022 mit den weiteren gemeinsamen Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamts vom 28. September 2022 erkannt die Beklagte ihr den subsidiären Schutzstatus zu.

4

Mit Bescheid des Bundesamts vom 3. August 2021 - zugestellt am 13. August 2021 - lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (2.) und den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (4.). Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung in den Irak an (5.). Ferner ordnete sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf einen Monat ab dem Tag der Abschiebung (6.).

5

Am 18. August 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er ursprünglich auch seine Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling, die Zuerkennung den subsidiären Schutzstatus, bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich des Iraks begehrte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er die Klage insoweit zurückgenommen und beantragt nunmehr,

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die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2021 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,

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die Klage abzuweisen.

9

Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch zu seinen persönlichen Verhältnissen angehört. Insoweit wird auf das entsprechende Terminprotokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Der weiterhin anhängige Rechtsstreit konnte nach § 102 VwGO aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2023 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Sie wurde form- und fristgerecht geladen; in der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne.

13

Die zulässige Klage ist begründet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG -) erweisen sich die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 (1.) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 (2.) des Bescheids des Bundesamts vom 3. August 2021 als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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1. Die Beklagte kann die Abschiebungsandrohung nicht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG stützen. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht Art. 5 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie - RRL -) entgegen. Danach berücksichtigten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in gebührender Weise insbesondere das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen. Daran fehlt es hier.

15

Die Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung erfolgt in Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, vgl. Art. 2 Abs. 1 RRL. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen i. S. d. Art. 3 Nr. 1 RRL. Er hält sich nach Ablehnung seines Asylantrags durch die Beklagte illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf,

16

vgl.              dazu: Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -, juris, Rn. 37-41,

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da er mangels Aufenthaltstitels nicht die Voraussetzungen für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllt (Art. 3 Nr. 2 RRL, § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Bei der Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung i. S. d. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 RRL.

18

Vgl.              Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, 41, 45 und 56 m. w. N.

19

Dem Erlass einer Rückkehrentscheidung in Form der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung stehen das Wohl jedenfalls der ältesten Tochter des Klägers und ihre familiäre Bindung zu diesem entgegen.

20

Beabsichtigt die zuständige nationale Behörde den Erlass einer Rückkehrentscheidung, muss sie die Verpflichtungen aus Art. 5 RRL zwingend einhalten und den Betroffenen hierzu anhören.

21

Vgl.              EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 -, juris, Rn. 49, und vom 8. Mai 2018 - C-82/16 -, juris, Rn. 103.

22

Angesichts des Zwecks von Art. 5 RRL, im Rahmen des mit der Richtlinie eingeführten Rückkehrverfahrens die Einhaltung u. a. der in Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EU-GRCharta - verankerten Grundrechte des Kindes zu gewährleisten, kann Art. 5 nicht eng ausgelegt werden.

23

Vgl.              EuGH, Urteile vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris, Rn. 35, und vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, Rn. 23.

24

Gefordert ist eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des betreffenden Minderjährigen.

25

Vgl.              zu unbegleiteten Minderjährigen: EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 -, juris, Rn. 46; zu Minderjährigen allgemein: EuGH, Urteil vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, Rn. 26.

26

Dies gilt auch dann, wenn Adressat der Entscheidung nicht der Minderjährige, sondern - wie im vorliegenden Fall - dessen Vater (oder ein anderes Elternteil) ist, sofern der Minderjährige - wie hier - über ein Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügt.

27

Vgl.              EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris, Rn. 32 ff.

28

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist festzuhalten, dass die älteste Tochter des Klägers mit diesem in familiärer Gemeinschaft zusammenlebt. Seine Abschiebung würde diese gelebte familiäre Gemeinschaft unzumutbar beeinträchtigen. Es kann der Tochter des Klägers auch nicht zugemutet werden, die familiäre Gemeinschaft mit ihm im Irak fortzuführen, da die Beklagte zu ihren Gunsten mit Bescheid vom 12. Januar 2021 ein Abschiebungsverbot bezüglich dieses Staates festgestellt hat.

29

Es genügt auch nicht, die Tochter des Klägers darauf zu verweisen, dass ihre familiären Belange als Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung i. S. d. § 60a Abs. 2 AufenthG der Vollstreckung der Abschiebungsandrohung entgegenstehen, ihr Vater mithin nicht abgeschoben werden darf. Art. 5 lit. a und b RRL steht einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der die Verpflichtung, beim Erlass einer Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und dessen familiären Bindungen zu berücksichtigen, als erfüllt gilt, solange die Abschiebung nicht vollzogen wird.

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Vgl.              EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, Rn. 27.

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Soweit sich aus § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach dem Erlass der Abschiebungsandrohung Gründe für die vorrübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegenstehen, etwas anderes ergibt, kommt diese Vorschrift aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nicht zur Anwendung. Anderslautende Entscheidungen,

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vgl.              insbesondere: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -, juris, Rn. 23 f.; OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 - 19 A 810/16.A -, juris, Rn. 92 ff., insb. 98 ff.; VG Aachen, Urteil vom 4. März 2022 - 6 K 2911/19.A -,

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sind durch die jüngste Rechtsprechung des EuGH überholt.

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2. Nachdem sich die Abschiebungsandrohung als rechtwidrig erweist, ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Ein Einreiseverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie muss immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen.

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Vgl.              BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 53; EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -, juris, Rn. 54.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.