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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 L 181/26.A·11.02.2026

Eilrechtsschutz: Abschiebungsandrohung wegen Kindeswohl/Familienbindung (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Das VG Düsseldorf ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestünden. Maßgeblich sei, dass nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG der Abschiebung weder Kindeswohl noch familiäre Bindungen entgegenstehen dürften. Aufgrund der fortbestehenden Aufenthaltsgestattung des elfjährigen Sohns des Antragstellers zu 1. und der unzumutbaren Trennung der familiären Lebensgemeinschaft liege ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wegen ernstlicher Zweifel (Kindeswohl/Familienbindung) angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG darf die aufschiebende Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen.

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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung können unabhängig von der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils zur Asylablehnung bestehen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 AsylG nicht erfüllt sind.

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Eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG setzt seit der Ergänzung um Nr. 4 voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand entgegenstehen; liegen solche inlandsbezogenen Hindernisse vor, darf die Androhung nicht ergehen.

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Für die Berücksichtigung familiärer Bindungen und des Kindeswohls i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genügt ein vorläufiges Aufenthaltsrecht eines Familienmitglieds in Form der Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG; ein dauerhaft gefestigtes Bleiberecht ist nicht erforderlich.

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Bei minderjährigen Kindern kann bereits eine kurzfristige, durch unterschiedliche Verfahrensverläufe bedingte Trennung von einem Elternteil das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen und ist im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG§ 10 Abs. 4 Satz 4 Hs. 1 AsylG§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 624/26.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2026 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

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Der am 20. Januar 2026 (sinngemäß) gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 624/26.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2026 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg.

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Der nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG - im Hinblick auf den ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Empfangsbestätigung am 15. Januar 2026 in der ZUE Y. eingegangenen, vier Tage später an die Antragsteller übergebenen und damit nach § 10 Abs. 4 Satz 4 Hs. 1 AsylG am 19. Januar 2026 zugestellten Bescheid vom 9. Januar 2026 - fristgerecht gestellte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet.

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Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsgegnerin aus.

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Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ist gemäß § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ausgesprochene Abschiebungsandrohung (§§ 34 und 36 Abs. 1 AsylG), weil die dagegen gerichtete Klage nach § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung ist Folge der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt (§ 75 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG dabei nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, die angegriffene Maßnahme hielte einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht stand, wobei sich die gerichtliche Prüfung (gerade) auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erstrecken muss.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 93, 99; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2024 - 3 L 3305/24.A -, juris, Rn. 5 m.w.N.

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Indes kommt es auf die Ablehnungsentscheidung als offensichtlich unbegründet nicht an, wenn an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bereits aus anderen Gründen ernstliche Zweifel bestehen. So liegen die Dinge hier.

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Die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) vom 9. Januar 2026 enthaltene Abschiebungsandrohung begegnet nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) ernstlichen Zweifeln, die es gebieten, der Klage 16 K 624/26.A entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.

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Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen.

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Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), das am 27. Februar 2024 in Kraft getreten ist, wurde als weitere Voraussetzung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) ergänzt, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.

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Es kann offenbleiben, ob das Bundesamt den Asylantrag der Antragsteller zu Recht als gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, denn es fehlt jedenfalls an den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, wonach die Abschiebungsandrohung nur dann erlassen werden darf, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.

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Durch die Novellierung des Regelungsgehalts von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die deutsche Gesetzeslage an die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union,

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vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, Rn. 28, Urteile vom 22. November 2022 - C-69/21 -, juris, Rn. 76 und vom 14. Januar 2021 - C-441/19 -, juris, Rn. 69,

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zur Präzisierung der unionsrechtlichen Anforderungen an die Rückkehrentscheidung angepasst worden.

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Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 22 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2024 - 26 L 2561/24.A -, juris, Rn. 13 f.

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Eine Abschiebungsandrohung kann mithin nicht mehr ergehen, wenn die in Art. 5 lit. a) bis c) der Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) aufgeführten Gründe für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis - namentlich das Kindeswohl, die familiären Bindungen und der Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen - gegeben sind.

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Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 22.

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Unerheblich ist dabei, ob Adressat der Rückkehrentscheidung der Minderjährige selbst oder eines seiner Elternteile ist.

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Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2024 - 15 K 6321/24.A -, juris, Rn. 113 f. m.w.N.

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Dies zugrunde gelegt, besteht bezüglich der Antragsteller derzeit ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis.

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Eine Abschiebung der Antragsteller in den Irak würde bei der hier allein zulässigen und gebotenen summarischen Prüfung aufgrund der derzeit bestehenden Aufenthaltsgestattung des Sohns des Antragstellers zu 1. zu einer Verletzung des Kindeswohls führen, wobei eine Trennung der Antragsteller wegen der bestehenden Ehe familiäre Bindungen vernachlässigen würde.

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Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu bereits im Bundesgebiet lebenden Angehörigen. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Trennung des betroffenen Ausländers von seiner Familie bedarf es von Verfassungs wegen einer Begründung, warum insofern eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung in Aussicht steht.

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BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, m.w.N.

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Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu beiden Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht.

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Vgl. VG Minden, Beschluss vom 29. April 2025 - 3 L 703/25.A -, juris, Rn. 15.

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Die Familieneinheit kann daher bereits durch eine zeitlich gestaffelte Abschiebung unzumutbar beeinträchtigt werden. Ein unterschiedlicher Verlauf der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder und eine dadurch etwa verursachte Verletzung des Kindeswohls bzw. der ebenfalls zu betrachtenden familiären Bindungen der betroffenen Ausländer ist vom Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen.

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Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2025 - 16 K 4974/22.A -, juris, Rn. 139.

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Gemessen hieran steht der Abschiebung der verheirateten Antragsteller das Kindeswohl des Sohns des Antragstellers zu 1. entgegen.

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Der Sohn des Antragstellers zu 1. verfügt zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über ein hinreichend gesichertes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet in Gestalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

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Vgl. zur Bedeutung einer Aufenthaltsgestattung für § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG: OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 21 A 2595/24.A -, Beschlussabdruck S. 4 ff. (n.v.); OVG Nds., Beschluss vom 27. Juni 2024 - 4 LA 21/24 -, juris, Rn. 15; SächsOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 4 A 303/23.A -, juris, Rn. 10 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2024 - 15 K 6321/24.A -, juris, Rn. 123 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. April 2024 - 14a L 239/24.A -, juris, Rn. 72 ff. m.w.N.; VG Gießen, Beschluss vom 18. April 2024 - 1 L 1041/24.GI.A -, juris, Rn. 14 ff. m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 6 L 1021/24.A -, juris, Rn. 17.

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In diesem Zusammenhang muss für das in Rede stehende, potentiell zu berücksichtigende Familienmitglied im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG kein dauerhaftes, „gefestigtes“ Bleiberecht bestehen. Vielmehr genügt bereits die jedem Asylbewerber erteilte Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Diese ist ein, zwar auf die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens beschränktes und vorläufiges, aber dennoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht.

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Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2025 - 16 K 4974/22.A -, juris, Rn. 137.

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Der Asylantrag des Sohns des Antragstellers zu 1. wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 9. Januar 2026 (Gz.: 10963672-438-1) zwar ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt und das Bundesamt hat mit der Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt. Hierdurch erlischt nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG grundsätzlich die Aufenthaltsgestattung, da in den Fällen der Ablehnung als offensichtlich unbegründet die Vollziehbarkeit schon mit der Wirksamkeit der Abschiebungsandrohung eintritt (s.o.).

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Vgl. Röder, in: Decker/Bade/Kothe, BeckOK Migrationsrecht, 24. Ed. 1.1.2026, AsylG § 67 Rn. 18; vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2025 - 16 K 4974/22.A -, juris, Rn. 145.

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Allerdings hat die 18. Kammer des auch hier erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 28. Januar 2026 (18 L 182/26.A) insoweit die aufschiebende Wirkung der dort erhobenen Klage (18 K 626/26.A) angeordnet, wodurch die Aufenthaltsgestattung im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbesteht und ihn (weiterhin) zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.

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Eine vorübergehende Trennung vom Antragsteller zu 1. im Falle eines abweichenden Verlaufs der Asylverfahren ist seinem Sohn auch nicht zumutbar.

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Die Trennung jüngerer Kinder, wie des elfjährigen Sohns des Antragstellers zu 1., von einem Elternteil belastet schon bei kurzer Dauer die gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten familiären Belange sowie die Eltern-Kind-Beziehung erheblich und beeinträchtigt damit das Kindeswohl.

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Vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 19. Dezember 2025 - 6 L 2171/25 -, juris, Rn. 12.

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Die Antragsteller haben im Irak bis zur Ausreise im Oktober 2025 nach Aktenlage mit dem Sohn des Antragstellers zu 1. sowie dessen zweiter Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft gelebt (Bundesamtsakte 10963678-438, Bl. 77) und die Mutter des Sohns des Antragstellers zu 1. hat im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am 16. Dezember 2025 bekundet, weiterhin mit ihm zusammenwohnen zu wollen (ebenda, Bl. 95).

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Nachdem die Antragsteller ebenso wie der Sohn des Antragstellers zu 1. und dessen zweite Ehefrau in der ZUE Y. untergebracht wurden, sind sie am 20. Januar 2026 auf der Rechtsantragsstelle des Gerichts erschienen und haben ausdrücklich jeweils die Verbindung der gerichtlichen Verfahren der Antragsteller einerseits und des Sohns des Antragstellers zu 1. und seiner zweiten Ehefrau andererseits angeregt.

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Die hierdurch bei summarischer Prüfung in der Gesamtschau zum Ausdruck kommende Lebensgemeinschaft würde insbesondere zulasten des Sohns des Antragstellers zu 1. beeinträchtigt werden, wenn der Antragsteller zu 1. abgeschoben würde.

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Würde die Antragstellerin zu 2. alleine abgeschoben, würde dies zu einer unabsehbar langen Trennung vom Antragsteller zu 1., ihrem Ehemann, führen, da völlig unklar ist, ob in einer solchen Konstellation überhaupt jemals ein Visum erteilt würde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).