Fachsemesterbescheinigung nach § 25 JAG NRW: LL.B. ist „anderer Studiengang“ – Neubescheidung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine Fachsemesterbescheinigung, die ihn im Sommersemester 2022 dem 7. Fachsemester nach § 25 JAG NRW zuordnete und begehrte eine Einstufung in das 2. bzw. 3. Fachsemester. Das VG verneinte einen Anspruch auf eine derart niedrige Festsetzung, weil die im LL.B. erbrachten juristischen Leistungen grundsätzlich bei § 25 JAG NRW zu berücksichtigen sind und „Corona-Freisemester“ vom Justizprüfungsamt, nicht von der Universität, zu prüfen sind. Erfolgreich war die Klage jedoch insoweit, als die Universität zu Unrecht von einem einheitlichen Studiengang ausging: LL.B. und EJP sind (auch nach damaliger PrüfO) getrennte Studiengänge, so dass eine Anrechnung nach § 25 Abs. 2 S. 1 JAG NRW vorzunehmen ist. Die Beklagte muss daher unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden; im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.
Ausgang: Bescheinigung aufgehoben und Neubescheidung angeordnet; Anspruch auf Einstufung in 2. oder 3. Fachsemester abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fachsemesterbescheinigung zur Freiversuchsregelung ist ein Verwaltungsakt und kann wegen eigener Außenwirkungen isoliert mit der Verpflichtungsklage angegriffen werden.
Die nach § 25 JAG NRW maßgeblichen „Fachsemester“ sind nicht mit der Mindeststudienzeit des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW („vier Halbjahre“) identisch; § 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 JAG NRW trägt gerade einem möglichen Auseinanderfallen beider Zeitbegriffe Rechnung.
Studienzeiten aus einem vorangegangenen Studium sind bei der Fachsemesterberechnung nach § 25 JAG NRW jedenfalls dann grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn das Vorstudium ein Studium der Rechtswissenschaft mit substantiellen rechtswissenschaftlichen Inhalten darstellt und dort erbrachte Leistungen im weiteren Studium angerechnet werden.
Sonderregelungen zu pandemiebedingten „Freisemestern“ bei der Berechnung der Freiversuchsfrist nach § 25 JAG NRW sind von dem für die Prüfungszulassung zuständigen Justizprüfungsamt anzuwenden; die Universität ist im Rahmen der Fachsemesterbescheinigung hieran nicht gebunden.
Geht die Hochschule bei der Fachsemesterfestsetzung rechtsfehlerhaft von einem einheitlichen Studiengang aus, obwohl ein „anderer Studiengang“ i.S.d. § 25 Abs. 2 S. 1 JAG NRW vorliegt, ist die Entscheidung aufzuheben und der Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; Parameter der Anrechnung sind gesetzlich nicht abschließend vorgegeben.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Fachsemesterbescheinigung vom 1. Juni 2022 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 11. Mai 2022 auf Festsetzung seiner Fachsemesterzahl im Hinblick auf den Zeitpunkt des Sommersemesters 2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Studienzeiten im Hinblick auf die Freiversuchsregelung des § 25 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen – JAG NRW).
Der Kläger ist seit dem Wintersemester 2017/2018 bei der Beklagten im Studiengang Bachelor of Laws (LL.B.) als Teilzeitstudent immatrikuliert und absolvierte in diesem bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 erfolgreich die rechtswissenschaftlichen Module Propädeutikum (55100), Allgemeiner Teil des BGB (55101), Schuldrecht Allgemeiner Teil (55103), Staats- und Verfassungsrecht (55104), Arbeitsvertragsrecht (55105), Schuldrecht Besonderer Teil (55106), Einführung in das Strafrecht (55107), Sachenrecht, Recht der Kreditsicherung (55108), Unternehmensrecht I (55109), Internationales Privatrecht (55110), Allgemeines Verwaltungsrecht (55111), Rhetorik, Verhandeln und Mediation (55112) und Zivilprozessrecht (55113) im Gesamtumfang von 130 ECTS (= Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System). Seit dem Sommersemester 2022 ist er bei der Beklagten zudem im Studiengang „Erste Juristische Prüfung“ (EJP) eingeschrieben und belegte dort im Sommersemester 2022 die Ergänzungsmodule Öffentliches Recht (55503), Strafrecht (55504) und Introduction to Common Law (55508), die insgesamt 25 ECTS ausmachten.
Unter dem 11. Mai 2022 stellte er einen formalen Antrag auf Fachsemestereinstufung i.S.v. § 25 JAG NRW. Diesem legte er ein von ihm unter dem 4. April 2022 verfasstes Schreiben bei, in dem er bei der Beklagten die verbindliche Feststellung beantragte, dass seine in anderen Studiengängen erbachten Studienzeiten gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW zwei Semester betrügen und er sich folglich zum Zeitpunkt Sommersemester 2022 im dritten Fachsemester i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW befinde. Zur Begründung führte er aus, er habe im Bachelor-Studiengang die Module 55101, 55103, 55107, 55108 und 55111 im Gesamtumfang von 60 ECTS absolviert, die Voraussetzung für die Zwischenprüfung seien, welche wiederum Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sei. Diese 60 ECTS entsprächen bei einem normalen Studienverlauf mit 30 ECTS pro Semester nach dem Gedanken des § 63a Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG), auf den auch die Gesetzesbegründung zu § 25 JAG NRW Bezug nehme, zwei Semestern. Die weiteren von ihm erbrachten Leistungen aus dem Bachelor müssten unberücksichtigt bleiben. Denn berücksichtigt werden könnten nur Leistungen, die (auch) zur Erlangung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 (vier Halbjahre rechtswissenschaftlichen Studiums) und Nr. 2 (Bestehen der Zwischenprüfung) JAG NRW beitrügen. Der Bachelor-Studiengang für sich genommen stelle aber kein rechtswissenschaftliches Studium im Sinne dieser Norm dar. Es entstünde ein Wertungswiderspruch und eine doppelte Benachteiligung, würde man Bachelorsemester pauschal als Fachsemester auf den Freiversuch und die Abschichtungsmöglichkeit anrechnen, ohne dass diese zugleich als rechtswissenschaftliche Semester i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW gewertet würden. Zudem müsse wohlwollend berücksichtigt werden, dass EJP-Studenten der Beklagten deutlich umfangreichere wirtschaftswissenschaftliche Leistungen erbringen müssten, um zum Schwerpunktbereich zugelassen zu werden, als Studierende anderer Universitäten.
Die Beklagte führte sodann eine Berechnung durch, in der die neun Semester vom Wintersemester 2017/2018 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 als Teilzeitsemester eingestuft und daher um 1/3 gekürzt wurden und hinzu das Sommersemester 2022 als Vollzeitsemester gerechnet wurde. Im Ergebnis ermittelte die Beklagte mithin sieben Fachsemester (9 Teilzeit-Semester * 2/3 Teilzeitabzug + 1 Vollzeitsemester = 7 Fachsemester).
Mit Schreiben vom 1. Juni 2022, betitelt mit „Fachsemestereinstufung i.S.v. § 25 Juristenausbildungsgesetz NRW im Studium ‚Erste Juristische Prüfung‘ an der Fernuniversität in Q.“ und ohne Rechtsmittelbelehrung, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er sich im Sommersemester 2022 im 7. Fachsemester befinde. Sie wies darauf hin, dass die verbindliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Freiversuchs nicht den Universitäten, sondern den Justizprüfungsämtern an den Oberlandesgerichten obliege. Die Zählung der Fachsemester werde fortschreiten, wobei für jedes Semester in Teilzeit mit bis zu 20 ECTS 2/3 eines Fachsemesters und bei mehr als 20 ECTS/Vollzeitsemestern ein volles Fachsemester zu Grunde gelegt würden. Anerkannte Leistungen würden entsprechend § 63a Abs. 4 HG einberechnet. Viele Prüfungsämter hätten im Zuge der Corona-Pandemie Sonderregelungen zur Berechnung der Freiversuchsfrist erlassen. Die vorliegende Berechnung sei ohne eine solche Sonderreglung erfolgt. Die Anwendung von Sonderregelungen obliege dem jeweiligen Justizprüfungsamt.
Am 27. Juni 2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung nimmt er Bezug auf sein Schreiben vom 4. April 2022 und trägt ergänzend vor: Die Beklagte habe bei der Festsetzung seiner Fachsemesterzahl auch die ausschließlich wirtschaftswissenschaftlichen LL.B.-Semester auf den rein rechtswissenschaftlichen EJP-Studiengang übertragen, sodass er Fachsemester angesammelt habe, ohne in einen Studiengang gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW eingeschrieben gewesen zu sein, da der Bachelor dessen Anforderungen nicht genüge. So habe er etwa im ersten Bachelor-Semester kein rechtswissenschaftliches Modul belegt. Dennoch sei auch dieses Semester berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei aber auch die pauschale Anrechnung der rechtswissenschaftlichen Module auf das EJP unrichtig, da einige davon zwar für den Bachelor, nicht aber für die Erlangung der Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG NRW (Bestehen der Zwischenprüfung) erforderlich seien. Auch die pauschale Berücksichtigung von Teilzeitsemestern aus dem Bachelor mit 2/3-Fachsemestern im EJP sei rechtswidrig, da eine niedrigere Quote von rechtswissenschaftlichen Modulen (d.h. etwa nur 1/3-Fachsemester bei nur bis zu 10 ECTS an juristischen Modulen pro Semester) dabei unberücksichtigt bleibe. Die Beklagte weise auf ihrer Homepage darauf hin, dass EJP-Studierenden die Möglichkeit des Freiversuchs offenstehe, was angesichts ihrer Semesterzählweise jedoch fraglich sei. Die Beklagte habe im angefochtenen Bescheid vom 1. Juni 2022 selbst ausgeführt, dass anzuerkennende Leistungen nach § 63a Abs. 4 HG einberechnet würden, habe dann aber überraschenderweise die Teilzeitsemester des LL.B. vollumfänglich berücksichtigt. Dass sie nunmehr angebe, § 63a Abs. 4 HG sei hier nicht anwendbar, sei widersprüchlich. Dass es sich bei dem Bachelor- und dem EJP-Studiengang um einen einheitlichen Studiengang handeln solle, überzeuge nicht, zumal es zwei eigene Prüfungsordnungen gebe und er – der Kläger – zwei Immatrikulationsbescheide erhalten habe. Wer sich für den LL.B. einschreibe, müsse nicht damit rechnen, dass dies Rechtsfolgen nach dem JAG NRW auslöse. Lediglich das EJP sei ein Studium i.S.d. § 25 JAG NRW. Nach der Rechenweise der Beklagten hätte er sich bereits nach vier Semestern des Bachelor-Studiengangs im 4. Fachsemester EJP befinden müssen, ohne überhaupt dort eingeschrieben zu sein. Letztlich hätten nunmehr die Justizprüfungsämter Hamm und Düsseldorf bekanntgegeben, dass der Zeitraum Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 coronabedingt bei der Berechnung der Freiversuchsfrist generell und ohne weitere Voraussetzungen außer Acht gelassen werde. Die von der Beklagten vorgenommene Festsetzung auf das 7. Fachsemester sei auch aufgrund dieses Umstands nicht rechtmäßig. Vielmehr seien infolgedessen nur noch 40 im Bachelor erlangte ECTS zu berücksichtigen, was 1,33 Semestern entspreche, sodass er sich im Sommersemester 2022 (zuzüglich des ersten EJP-Semesters) im 2. Fachsemester befunden habe. Die vom Gericht zuletzt angeregte Vorgehensweise, sich unter Berufung auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 JAG NRW (unmittelbare Meldung zum Freiversuch nach Abschluss der Mindeststudienzeit von vier rechtswissenschaftlichen Semestern gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW) nach dem Ende des Wintersemesters 2023/2024 als viertem EJP-Semester zum Freiversuch anzumelden, lehne er ab, da ihm die Möglichkeit genommen würde, diesen erst im Herbst 2024 oder gar im Frühjahr 2025 wahrzunehmen und ihm zudem keine Abschichtungsmöglichkeit eingeräumt würde.
Nachdem der Kläger zunächst – wörtlich – beantragt hat,
1. Der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2022, wonach sich der Kläger im aktuellen Sommersemester 2022 im siebten Fachsemester des Studiums „Erste juristische Staatsprüfung“ befände, wird aufgehoben;
2. es wird festgestellt, dass die vom Kläger im Rahmen des Studiums LL.B. erbrachten Module 55101, 55103, 55104, 55107, 55108 und 55111 im Gesamtumfang von 60 ECTS als in anderen Studiengängen erbrachte Studienzeiten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW in einem Umfang von 2 Semestern festzusetzen sind und sich der Kläger demzufolge aktuell im Sommersemester 2022 im dritten Fachsemester im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW im Studium „Erste juristische Staatsprüfung“ befindet.
3. Hilfsweise beantragen wir, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 01.06.2022 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden,
beantragt er nunmehr – wörtlich –,
1. der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2022, wonach sich der Kläger im Sommersemester 2022 im siebten Fachsemester des Studiums „Erste juristische Prüfung“ befunden hätte, wird aufgehoben;
2. es wird festgestellt, dass die vom Kläger im Rahmen des Studiums LL.B. erbrachten Module 55101, 55103, 55104 und 55107, im Gesamtumfang von 40 ECTS als in anderen Studiengängen erbrachte Studienzeiten gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 JAG NRW in einem Umfang von einem Semester festzusetzen sind und sich der Kläger demzufolge im Sommersemester 2022 im zweiten Fachsemester im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW im Studium „Erste juristische Prüfung“ befand;
3. es wird hilfsweise festgestellt, dass die vom Kläger im Rahmen des Studiums LL.B. erbrachten Module 55101, 55103, 55104, 55107, 55108 und 55111 im Gesamtumfang von 60 ECTS als in anderen Studiengängen erbrachte Studienzeiten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW in einem Umfang von 2 Semestern festzusetzen sind und sich der Kläger demzufolge im Sommersemester 2022 im dritten Fachsemester im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW im Studium „Erste juristische Staatsprüfung“ befand;
4. weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01.06.2022 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt u. a. zur Begründung vor: Es gebe keinen isolierten EJP-Studiengang, vielmehr sei dieser quasi mit dem Bachelor of Laws verknüpft. Auch die Studierenden, die ausschließlich das Ziel Erste Juristische Prüfung vor Augen hätten, müssten sich zwingend in den Studiengang Bachelor of Laws einschreiben und zunächst die Module für den LL.B.-Studiengang – die mit den Modulen des EJP identisch seien – erfolgreich absolvieren. Im Wahlbereich müssten sich die Studierenden entscheiden, ob sie ihr Studium nur mit dem Bachelor abschließen oder darüber hinaus die Zulassungsvoraussetzungen für die Meldung zum 1. Staatsexamen erwerben wollten. In letzterem Fall müssten zusätzliche besondere EJP-Module belegt werden, was nur möglich sei, wenn sich die Studierenden neben ihrem Bachelorstudium parallel im EJP einschrieben. Der Kläger habe daher keine Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang bei der Beklagten erbracht, die ihm gem. § 63a Abs. 1 HG auf Antrag und entsprechend § 63a Abs. 4 HG anzuerkennen wären. Maßgeblich sei für die Semestereinstufung als lex specialis § 25 JAG NRW, wonach die Fachsemester seit Einschreibung einfach addiert würden. Dies zugrundgelegt befände sich der Kläger im 10. Fachsemester, sie – die Beklagte – berechne bei Teilzeitsemestern jedoch nur 2/3 eines Fachsemesters, woraus sich die Einstufung ins 7. Fachsemester ergebe. Bei der Berechnung habe sie ausschließlich die rechtswissenschaftlichen Module des Klägers berücksichtigt, so etwa auch das im ersten Semester belegte Modul Propädeutikum, das bereits aufgrund der Bezifferung „55…“ als rechtswissenschaftliches Modul erkennbar sei. Die Semester, in denen er juristische Module im Umfang von maximal 20 ECTS belegt habe, habe sie mit 2/3 als Fachsemester gewertet. Der Kläger habe offensichtlich gehofft, die Fachsemesterzählung zu unterlaufen, indem er sich erst zum letztmöglichen Zeitpunkt – nach neun Semestern im Bachelor – für das EJP eingeschrieben habe.
Mit Schriftsätzen vom 5. Juni 2023 und 17. Oktober 2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 5. Juni 2023 und 17. Oktober 2023 ihr Einverständnis hiermit erteilt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Maßstab der gerichtlichen Prüfung sind dabei die Klageanträge des Klägers im Schriftsatz vom 2. Februar 2023. Die Klageänderung von den in der Klageschrift vom 27. Juni 2022 enthaltenen Anträgen hin zu denen im Schriftsatz vom 2. Februar 2023 ist zulässig. Während der Kläger zunächst eine Fachsemesterbescheinigung über drei Fachsemester, hilfsweise die Neubescheidung durch die Beklagte begehrte, verlangt er nun eine Festsetzung auf zwei Fachsemester, hilfsweise auf drei Fachsemester, weiter hilfsweise die Neubescheidung. Der Wechsel zu den neuen Klageanträgen ist gem. § 173 VwGO i.V.m. §§ 263, 264 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig, da er ersichtlich keine Änderung des Klagegrundes darstellt, sondern lediglich der ursprüngliche Hauptantrag erweitert und der alte Hauptantrag und Hilfsantrag als Hilfsanträge aufrechterhalten wurden.
Das Gericht legt dabei im wohlverstandenen Interesse des Klägers seinen aus dem Tatbestand ersichtlichen wörtlichen Antrag unter Berücksichtigung seines Vorbringens gem. § 88 VwGO dahingehend aus, dass er beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung der Fachsemesterbescheinigung vom 1. Juni 2022 zu verpflichten, eine Fachsemesterbescheinigung auszustellen, nach der er sich zum Zeitpunkt des Sommersemesters 2022 im zweiten Fachsemester des rechtswissenschaftlichen Studiums i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW befand,hilfsweise,
2. die Beklagte unter Aufhebung der Fachsemesterbescheinigung vom 1. Juni 2022 zu verpflichten, eine Fachsemesterbescheinigung auszustellen, nach der er sich zum Zeitpunkt des Sommersemesters 2022 im dritten Fachsemester des rechtswissenschaftlichen Studiums i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW befand,weiter hilfsweise,
3. die Beklagte unter Aufhebung der Fachsemesterbescheinigung vom 1. Juni 2022 zu verpflichten, seinen Antrag auf Festsetzung der Fachsemesterzahl vom 11. Mai 2022 im Hinblick auf den Zeitpunkt des Sommersemesters 2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die so verstandene Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Sie ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auf Erlass eines Verwaltungsaktes statthaft. Die vom Kläger begehrte Fachsemesterbescheinigung stellt als hoheitliche Maßnahme der Beklagten mit Außenwirkung zur Regelung des klägerischen Einzelfalls einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) dar.
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse an der Verpflichtung zum Erlass der begehrten Fachsemesterbescheinigung hinsichtlich des Sommersemesters 2022. Denn aufgrund des zu diesem Zeitpunkt begonnenen EJP-Studiums spricht nach dem Vortrag der Beteiligten alles dafür, dass die anschließende Berechnung der Fachsemester unstreitig durch bloßes Hinzuzählen der EJP-Semester (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Teilzeitminderungen) erfolgen soll.
Dem Kläger steht es auch frei, die begehrte Fachsemesterbescheinigung isoliert einzuklagen. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, diese im Rahmen einer Klage gegen das Justizprüfungsamt wegen einer etwaigen Versagung der Zulassung zum Freiversuch mit zu rügen (§ 44a VwGO), da Fachsemesterbescheinigungen weitere Außenrechtswirkungen haben, etwa auch für die (Fort-)Gewährung von Ausbildungsförderung relevant sind. Zudem besteht im Hinblick auf die Sicherheit der weiteren Studienverlaufsplanung regelmäßig ein Interesse an einer Fachsemesterfestsetzung schon zeitlich vor der Anmeldung zur Prüfung.
Die danach insgesamt zulässige Klage hat in der Sache jedoch nur im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 3. Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung zu, wonach er sich im Sommersemester 2022 im zweiten Fachsemester befand (dazu unter 1.), noch – wie hilfsweise begehrt – im dritten Fachsemester befand (2.), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat jedoch einen Anspruch auf eine neue Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf Fachsemesterfestsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsansichten des Gerichts (dazu unter 3.), § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Fachsemesterbescheinigung, in der bescheinigt wird, dass er sich im Sommersemester 2022 im zweiten Fachsemester befand.
Dies gilt zunächst für die – wörtlich begehrte – Ausstellung einer Bescheinigung über die Fachsemester „i.S.d. § 7 Abs. 1 JAG NRW“. Denn eine dahingehende Aussage trifft die angefochtene Bescheinigung vom 1. Juni 2022 gar nicht und würde auch eine neue Bescheinigung nicht treffen. Die Fachsemesterbescheinigung trifft lediglich eine Aussage zu den Fachsemestern i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 JAG NRW, von denen zur Zulassung zum Freiversuch im Zeitpunkt der Meldung maximal acht vorliegen dürfen. Dies folgt aus der Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des JAG NRW. Dabei drängt sich auf, dass der neu eingefügte § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 JAG NRW – die Möglichkeit der Meldung zum Freiversuch nach Ablauf der Mindeststudienzeit des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW – als Alternative zur bisher schon möglichen Meldung bis zum Abschluss des achten Fachsemesters gänzlich überflüssig wäre, wenn die nach § 25 JAG NRW bescheinigten Fachsemester – inklusive angerechneter Studienzeiten – mit der Studienzeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW identisch wären. Denn dann würde die Begünstigung, die der Gesetzgeber den Studienwechslern einräumen wollte, leerlaufen. Sinn der Neuregelung war nach der Gesetzesbegründung gerade, dass „künftig auch Studierende in den Genuss des Freiversuchs kommen, die sich aufgrund der Anrechnung von Studienzeiten in anderen Studienfächern und zusätzlicher Einhaltung der Mindeststudiendauer eines rechtswissenschaftlichen Studiums gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG, § 5a Absatz 1 Satz 2 [des Deutschen Richtergesetzes] DRiG nicht innerhalb von acht Fachsemestern zur staatlichen Pflichtfachprüfung anmelden können.“
Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache (LT-Drucks.) 17/13357, S. 91.
Ein Auseinanderfallen der Fachsemester i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 JAG NRW (bestehend aus klassisch rechtswissenschaftlichen und angerechneten Semestern) und der Studiendauer i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW ist dieser Regelung immanent und gerade Anlass für ihre Einführung. Dass der Gesetzgeber in der Begründung zu § 25 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW ausführt, in „anderen Studiengängen an derselben oder anderen Hochschulen erbrachte Studienzeiten sind unter Umständen auf das rechtswissenschaftliche Studium gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 1 JAG NRW, § 5a Absatz 1 Satz 2 DRiG anzurechnen“, scheint vor diesem eindeutigen gesetzgeberischen Ziel zwar widersprüchlich, jedenfalls aber irreführend, steht der dargelegten Auslegung aufgrund der Einschränkung „unter Umständen“ aber auch nicht entgegen. Für ein unterschiedliches Verständnis der Fachsemester i.S.d. § 25 JAG NRW und der Studienzeit i.S.d. § 7 JAG NRW spricht ferner, dass während in der erstgenannten Vorschrift von „Fachsemestern“ die Rede ist – einem Semesterbegriff, der aufgrund der Existenz von Teilzeitregelungen, Urlaubssemestern etc. nicht eindeutig ist – letztere hingegen ein Studieren über „vier Halbjahre“ benennt, es also maßgeblich um das „Eingeschriebensein“ und den Ablauf von Zeit geht (unabhängig von der Anzahl besuchter Vorlesungen und erbrachter Leistungen). In diesem Sinne hat auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Zählung der Fachsemester im Hinblick auf eine Freiversuchsregelung – wie sie auch das sächsische JAG bei einer Meldung bis zum achten Fachsemester vorsieht – nicht (notwendigerweise) parallel mit der Bemessung der Mindeststudiendauer i.S.d. § 5a DRiG läuft.
Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Beschluss vom 12. September 2013 – 2 A 354/12 –, juris, Rn. 9 f., zu dem Fall, dass ein Auslandssemester unter bestimmten Voraussetzungen auf die Mindeststudienzeit angerechnet wird, bei der Zählung der Fachsemester im Hinblick auf die Zulassung zum Freiversuch aber unberücksichtigt bleibt.
Dieser (inländischen) Mindeststudiendauer des § 5a DRiG ist § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW gerade nachempfunden, wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW aus dem Jahr 2003, als die Norm erstmals eingeführt wurde, eindeutig ergibt.
Vgl. LT-Drucks. 13/3197, S 69.
Dementsprechend hat auch die Beklagte eine Bescheinigung erstellt, die ausdrücklich (nur) auf § 25 JAG NRW Bezug nimmt. Diesem Verständnis der Vorschrift steht nicht entgegen, dass häufig die Fachsemester i.S.d. § 25 JAG NRW zugleich die Studienzeit i.S.d. § 7 JAG NRW widerspiegeln, etwa bei einem „klassischen“ rechtswissenschaftlichen Studium, das von Beginn an und ohne Unterbrechungen auf die Erste Juristische Prüfung ausgerichtet ist.
Dass das Bachelor-Studium des Klägers – wie er selbst betont – nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kein Studium der Rechtswissenschaften i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW darstellt und daher im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW nicht zu berücksichtigen ist,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. September 2011 – 14 A 1865/09 –, juris,
steht einer Berücksichtigung im Rahmen des § 25 JAG NRW nicht entgegen. Der vom Kläger missbilligten „doppelten Belastung“ durch das Ansteigen der Fachsemester bei gleichzeitiger Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW ist der Gesetzgeber durch den neu eingeführten – und bereits am 17. Februar 2022 in Kraft getretenen – § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 JAG NRW begegnet. Diese Regelung sieht neben der bereits zuvor vorhandenen Möglichkeit, sich bis zum Abschluss des 8. Fachsemesters für den Freiversuch anzumelden (wobei auch aus anderen Studiengängen angerechnete Fachsemester einbezogen werden), zusätzlich die Möglichkeit vor, sich unmittelbar nach Ablauf der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW genannten Studiendauer (d.h. vier Semester eines rechtswissenschaftlichen Studiums i.S.d. JAG NRW im Geltungsbereich des DRiG) zum Freiversuch zu melden. Nach der Gesetzesbegründung soll damit – wie bereits dargelegt – gerade auch Studierenden, die aufgrund anzurechnender Fachsemester aus anderen Studiengängen und der zusätzlichen Einhaltung der Mindestsemesterzahl des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW bislang vom Freiversuch ausgeschlossen waren, nunmehr die Möglichkeit des Freiversuchs eröffnet werden, indem – ungeachtet der Anzahl der Gesamt-Fachsemester infolge einer Anrechnung – ein Freiversuch auch dann eröffnet wird, wenn sie sich unmittelbar nach Ableistung der vier rechtswissenschaftlichen Semester i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW zur Prüfung melden.
Vgl. LT-Drucks. 17/13357, S. 91.
Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Bescheinigung, dass er sich im Sommersemester 2022 im zweiten Fachsemester i.S.d. § 25 Abs. 1 JAG NRW befand. Dass sein Klageantrag sich trotz der ausdrücklichen Benennung von „Fachsemester i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW“ auch hierauf bezieht, folgt schon daraus, dass er Bezug nimmt auf die an § 25 JAG NRW orientierte Bescheinigung vom 1. Juni 2022 und dass es ihm bei einer Gesamtschau seines Vortrages ersichtlich um die Fachsemesterzahl i.S.d. § 25 Abs. 1 Alt. 1 JAG NRW für den Freiversuch und die damit zusammenhängende Abschichtungsmöglichkeit nach § 12 JAG NRW in der bis zum 16. Februar 2022 geltenden Fassung (a.F.) geht.
Eine solche Fachsemesterbescheinigung über lediglich zwei Fachsemester kann der Kläger nicht verlangen. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob – wovon die Beklagte ausgeht – der Studiengang Bachelor of Laws und der Studiengang EJP nach den bis einschließlich Sommersemester 2022 geltenden Prüfungsordnungen als einheitliches Studium anzusehen sind und deshalb eine bloße Addition der Semesterzahlen – ggf. unter Berücksichtigung eines Teilzeit-Abzugs – zu erfolgen hat oder – wie der Kläger meint – der Bachelor-Studiengang gegenüber dem EJP-Studium als „anderer Studiengang“ zu qualifizieren ist, demnach eine Anrechnung der Studienzeiten aus dem Bachelor-Studium gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW erfolgt und sich die Beklagte – wie der Kläger weiter voraussetzt – dafür entscheidet, diese Anrechnung von Studienzeiten entsprechend § 63a Abs. 4 HG vorzunehmen. § 63a Abs. 4 HG bestimmt dabei:
Auf der Grundlage der Anerkennung nach Absatz 1 kann und auf Antrag der oder des Studierenden muss die Hochschule in ein Fachsemester einstufen, dessen Zahl sich aus dem Umfang der durch die Anerkennung erworbenen ECTS-Leistungspunkte im Verhältnis zu dem Gesamtumfang der im jeweiligen Studiengang insgesamt erwerbbaren ECTS-Leistungspunkten ergibt. Ist die Nachkommastelle kleiner als fünf, wird auf ganze Semester abgerundet, ansonsten wird aufgerundet.
Denn in jedem Fall lag der Kläger damals schon über dem zweiten Fachsemester.
Hierbei stellt das Gericht voran, dass grundsätzlich jedenfalls eine Berücksichtigung von Studienzeiten aus dem Bachelor-Studiengang zu erfolgen hat (und auch zwischen den Beteiligten dabei lediglich der Umfang der Berücksichtigung streitig ist). Nach der Rechtsprechung erfolgt eine Anrechnung von Studienzeiten auf die Fachsemester für den Freiversuch nicht, wenn das vorangehende Studium lediglich in einem schmalen Sektor bzw. einer engen Einzelmaterie juristische Lehrinhalte umfasst und damit kein rechtswissenschaftliches Studium darstellt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. November 2004 – 14 A 1938/04 –, juris; Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 4 L 300/15.F –, juris.
Ein solches Studium der Rechtswissenschaft im Sinne eines Studiums, dass das Erlernen des Rechts auf wissenschaftlicher Grundlage zum (Haupt-)Inhalt hat, stellt der Bachelor of Laws bei der Beklagten aber dar.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2011 – 14 A 1865/09 –, juris, Rn. 34.
Auch der Umstand, dass die vom Kläger im Rahmen des Bachelor-Studiengangs erlangten Leistungspunkte – von nicht unerheblichem Umfang – im Hinblick auf den mit dem EJP verfolgten Abschluss angerechnet werden und die entsprechenden Module nicht erneut im EJP-Studium absolviert werden müssen, lässt eine Anrechnung auf die Fachsemesterzahl angemessen erscheinen, zumal sonst der gesetzgeberische Sinn der Freiversuchsregelung – Anreize für ein schnelles Studium zu setzen – leerlaufen würde.
Ausgehend hiervon befand sich der Kläger selbst nach dem von ihm aufgezeigten Rechenweg, der für ihn die günstigste Festsetzungsweise darstellen dürfte, im Sommersemester 2022 im 5. Fachsemester. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des begonnenen Sommersemesters 2022 im Rahmen des Bachelor-Studiums ausweislich der vorgelegten Kursübersichten 130 ECTS aus 13 juristischen Modulen erlangt, welche im Rahmen des EJP berücksichtigt werden konnten. Dabei handelt es sich um die Module Propädeutikum (55100), Allgemeiner Teil des BGB (55101), Schuldrecht Allgemeiner Teil (55103), Staats- und Verfassungsrecht (55104), Arbeitsvertragsrecht (55105), Schuldrecht Besonderer Teil (55106), Einführung in das Strafrecht (55107), Sachenrecht, Recht der Kreditsicherung (55108), Unternehmensrecht I (55109), Internationales Privatrecht (55110), Allgemeines Verwaltungsrecht (55111), Rhetorik, Verhandeln und Mediation (55112) und Zivilprozessrecht (55113). Dass es sich auch bei dem im ersten Semester absolvierten Modul Propädeutikum um ein zu berücksichtigendes juristisches Modul handelt, ist anhand der Kennziffer erkennbar und ergibt sich zweifelsfrei aus der Modulbeschreibung (vgl. https://www.fernuni-hagen.de/wpradt/lehre/module/modul55100.shtml).
Hiernach entsprechen im Falle einer Fachsemesterberechnung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW i.V.m. § 63a Abs. 4 HG die 130 auf das EJP anrechenbaren juristischen ECTS bei im Bachelor of Laws insgesamt erreichbaren 180 ECTS vier rein juristischen Fachsemestern, sodass sich der Kläger – zusammen mit dem ersten originären Vollzeit-Fachsemester des EJP selbst – im Sommersemester 2022 im 5. Fachsemester befand. Denn wenn 180 ECTS sechs Fachsemestern (Regelstudienzeit) entsprechen, entsprechen 130 ECTS nach dem Dreisatz 4,33 Semestern, d.h. abgerundet vier Semestern (180 ECTS = 6 FS, d.h. 5 ECTS = 0,167 FS, d.h. 130 ECTS = 4,33 FS). Gleiches ergibt sich, wenn man aufgrund der von der Beklagten angenommenen Regelstudienzeit von neun Fachsemestern für Teilzeitstudenten bei angerechneten 130 von 180 möglichen ECTS zunächst auf sechs anrechenbare Semester aus dem Bachelor kommt und diese dann wegen der Teilzeitberechnungsregelung der Beklagten um 1/3 reduziert (130 angerechnete ECTS / 180 Gesamt-ECTS * 9 Fachsemester = 6,5 FS; 6,5 FS * 2/3 Teilzeitstudium = 4,33 FS) oder wenn man mittels der von der Beklagten genutzten Berechnungstabelle zur Fachsemestereinstufung die ECTS der angerechneten Leistungen (130 ECTS) durch 30 dividiert (130 ECTS : 30 = 4,33 FS).
Eine Festsetzung auf weniger als fünf Semester kann der Kläger auch bei der bloßen Addition der Bachelor- und EJP-Semester selbst mit der von ihm in den Raum gestellten Forderung, alle mit lediglich einem juristischen Modul/10 ECTS belegten Semester um einen Teilzeitbonus von 2/3 zu reduzieren, statt – wie es die Beklagte regelmäßig tut – bei allen Semestern mit bis zu zwei Modulen/20 ECTS pauschal nur 1/3 abzuziehen, nicht verlangen. Denn auch dabei würden das Wintersemester 2017/2018, das Sommersemester 2018, das Wintersemester 2018/2019, das Sommersemester 2019 und das Sommersemester 2021 mit je einem belegten juristischen Modul mit jeweils 1/3 Fachsemester zu Buche schlagen, das Wintersemester 2019/2020, das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021 und das Wintersemester 2021/2022 mit je zwei Modulen mit 2/3, zusätzlich das volle EJP-Fachsemester im Sommersemester 2022 (5*1/3 + 4*2/3 = 4,33 FS Bachelor + 1 FS EJP = gerundet 5 FS). Ungeachtet dessen ist ohnehin keine rechtliche Grundlage für die vom Kläger geforderte weitergehende Reduzierung auf 1/3 statt nur 2/3 ersichtlich (s. dazu näheres unter 3.).
Gleich, welchen Rechenweg man grundsätzlich beschreitet, ist eine Festsetzung auf die begehrten zwei Fachsemester demnach allenfalls denkbar, wenn – der Ansicht des Klägers folgend – Leistungen, die zur Erlangung der Zwischenprüfung nicht erforderlich sind und Leistungen, die während bestimmter „Corona-Semester“ erbracht wurden, bzw. die diese Leistungen umfassenden Semester, unberücksichtigt blieben. Dass die Beklagte zu einer derartigen Reduzierung der Fachsemesterzahl verpflichtet werden könnte, ist jedoch unzutreffend.
Entgegen der Ansicht des Klägers sind als zu berücksichtigende Leistungen nicht nur die für die Erlangung der Zwischenprüfung erforderlichen 60 ECTS aus den Modulen 55101, 55103, 55104, 55107, 55108 und 55111 heranzuziehen bzw. nicht nur die Semester zu addieren, in denen die vorgenannten, zur Erlangung der Zwischenprüfung erforderlichen Module belegt wurden. Zwar ist dem Kläger beizupflichten, dass für die Zulassung zum staatlichen Pflichtfachteil der Ersten Prüfung nur die Zwischenprüfung erforderlich ist (§ 7 JAG NRW), der universitäre Schwerpunktbereich hingegen auch nach der Staatsprüfung durchgeführt werden kann („Vorziehen“ der Staatsprüfung). Gleichwohl ist ausweislich § 1 der im Sommersemester 2022 geltenden Prüfungsordnung für das rechtswissenschaftliche Studium an der Y. in Q. mit dem Ziel des Abschlusses „Erste Prüfung“ vom 10. Dezember 2014 in der Fassung der ersten Änderungsordnung vom N01. Mai 2019 (PrüfO EJP) der mit dem Studiengang EJP verfolgte Abschluss die Erste Prüfung i.S.d. § 2 JAG NRW, die sich nach dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW aus der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung zusammensetzt und nach § 29 JAG NRW erst bestanden ist, wenn sowohl die staatliche Pflichtfachprüfung als auch der Schwerpunktbereich bestanden sind. Da alle vom Kläger absolvierten juristischen Module auf dem Weg zu diesem (endgültigen) Studienziel Berücksichtigung finden, sind sie auch sämtlich bei der Fachsemesterberechnung zu berücksichtigen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass – wie der Kläger schon im Verwaltungsverfahren ausführte – es bei einer Berücksichtigung aller juristischen Module aus dem Bachelor-Studiengang auf die Fachsemesterzahl bei gleichzeitiger Nichtberücksichtigung im Hinblick auf die Mindestsemesterzahl des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW zu einer „doppelten Benachteiligung“ von Bachelor-Studenten käme. Denn wie bereits erläutert, hat der Gesetzgeber dieses von Kläger aufgeworfene Problem erkannt und durch die – bereits am 17. Februar 2022 in Kraft getretene – Neuregelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW entschärft.
Entgegen der Ansicht des Klägers sind von den zu bescheinigenden Fachsemestern – ungeachtet der Berechnungsmethode – auch nicht durch die Beklagte vier Semester als „Corona-Semester“ abzuziehen bzw. entsprechende Leistungen unberücksichtigt zu lassen. Zwar haben die Vorsitzenden der Justizprüfungsämter bei den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln unter Beteiligung des Ministeriums der Justiz aufgrund der durch die CoVID-19-Pandemie bestehenden Einschränkungen mit Stand vom 18. Februar 2022 entschieden, dass für alle Studierenden im Fach „Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung“ das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 bei der Berechnung der Freiversuchsfrist gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 JAG NRW grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.
Vgl. https://www.olg-hamm.nrw.de/aufgaben/justizpruefungsamt/09_ sammlung/Neufassung-Hinweis-Corona-Freisemester_Stand-18_02_2022.pdf
Die Berücksichtigung dieser „Corona-Semester“ erfolgt jedoch nicht bereits durch die Universität, sondern durch das Justizprüfungsamt, dem die abschließende Entscheidung über die Zulassung zum Freiversuch und die Gewährung der Abschichtungsmöglichkeit obliegt. Insofern war die Beklagte nicht gehalten, „Corona“-Fachsemester abzuziehen. Hierauf hat die Beklagte den Kläger zu recht bereits in der angefochtenen Fachsemesterbescheinigung vom 1. Juni 2022 hingewiesen, in der es hieß: „Im Zuge der CoVID-19-Pandemie haben viele Prüfungsämter Sonderregelungen bezüglich der Berechnung der Freiversuchsfrist erlassen. Die vorliegende Fachsemesterberechnung ist ohne diese Sonderregelungen erfolgt und weist sämtliche Fachsemester – auch das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/N01 – aus. Die Anwendung der bestehenden Sonderregelungen obliegt dem jeweiligen Justizprüfungsamt.“ Denn die Justizprüfungsämter stützten ihren Beschluss hinsichtlich der Freisemester ausweislich des Begründungstextes auf § 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW, wonach u.a. Fachsemester bei der Berechnung der Semesterzahl zum Freiversuch unberücksichtigt bleiben, wenn der Prüfling aus einem zwingenden Grund am Studium gehindert war. Die Entscheidung hierüber liegt jedoch bei den Justizprüfungsämtern, die gem. § 9 JAG NRW die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung (und zum Freiversuch/zur Abschichtungsmöglichkeit) treffen, während die Universitäten lediglich die (vorbereitende) Fachsemesterbescheinigung bei Anrechnungsfällen erstellen.
2. Dem Kläger steht auch keine Fachsemesterbescheinigung zu, in der bescheinigt wird, dass er sich im Sommersemester 2022 im dritten Fachsemester befand, sodass auch der erste Hilfsantrag erfolglos bleibt. Insofern wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, wonach der Kläger sich jedenfalls mindestens im fünften Fachsemester befand.
3. Der Kläger hat jedoch mit dem zweiten Hilfsantrag Erfolg. Ihm steht eine erneute Bescheidung seines Antrags auf Festsetzung der Fachsemester zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn die Beklagte hat verkannt, dass es sich beim Bachelor-Studiengang im Verhältnis zum EJP-Studiengang nicht erst seit der umfangreichen Neufassung der beiden Prüfungsordnungen im Jahr 2023, die nunmehr keinerlei Bezug mehr aufeinander nehmen, sondern auch schon nach der im Zeitpunkt des Sommersemesters 2022 gültigen PrüfO EJP um einen „anderen“ Studiengang im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW handelte und deshalb keine bloße Addition von Semestern eines einheitlichen Studiengangs durchzuführen, sondern eine Anrechnung von Studienzeiten eines anderen Studiengangs erforderlich war.
Zwar gaben die im Sommersemester 2022 geltenden Prüfungsordnungen der Beklagten für den EJP-Studiengang durchaus Anlass für die Auffassung der Beklagten, dass Bachelor- und EJP-Studiengang einen einheitlichen Studiengang bilden könnten. So hieß es etwa in § 1 Abs. 1 PrüfO EJP: „Das Studium bereitet unter Einbeziehung des Bachelor of Laws Studienganges an der Y. in Q. auf die Ablegung der Ersten Prüfung (§ 2 JAG NRW) vor.“ und in Abs. 2: „Das Studium ist modular aufgebaut und setzt sich zusammen aus dem Studium des Bachelor of Laws und integrierten Ergänzungsstudien.“. Die seit Oktober 2023 geltende PrüfO EJP nimmt demgegenüber keinerlei Bezug auf den Bachelor-Studiengang mehr. Allerdings spricht gleichwohl schon nach der alten Rechtslage Überwiegendes dafür, hier von getrennten Studiengängen auszugehen. Zum einen erfolgten auch nach den alten Prüfungsordnungen zwei gesonderte Immatrikulationen für den jeweiligen Studiengang. Das Bachelor-Studium konnte zudem für sich allein absolviert werden und schloss mit einem eigenständigen Abschluss, dem Bachelor of Laws, ab. Der Studiengang EJP konnte ferner an ein abgeschlossenes Bachelor-Studium, ungeachtet dessen, ob dieses bei der Beklagten oder einer anderen Universität absolviert wurde, „drangehängt“ werden; ein paralleles Studium beider Studiengänge war also auch nach der alten Rechtslage gerade nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 PrüfO EJP). In ganz erheblichem Maße spricht hierfür auch, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen der bei der Beklagten angebotene Studiengang Bachelor of Laws – anders als der zur Zulassung zur Pflichtfachprüfung berechtigende EJP-Studiengang – das Ziel verfolgt, einen „Wirtschaftsjuristen“ auszubilden, nicht jedoch eine juristische Ausbildung mit dem Ziel der Befähigung zum Richteramt anzubieten und daher nicht als rechtswissenschaftliches Studium i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW anzusehen ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2011 – 14 A 1865/09 –, juris, und dieses Urteil aufgreifend: Herrmann, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, d) Volljuristen, Dokumentstand: 51. Lieferung, 2/2019, Werkstand: 61. Lieferung, 6/2023, juris, Rn. 25.
Die Beklagte selbst geht nach Auskunft ihres rechtswissenschaftlichen Prüfungsamtes bei Studierenden, die „extern“ ihren Bachelor of Laws erlangt haben, so vor, dass die Einordnung in ein Fachsemester anhand der Anrechnung der tatsächlich erhaltenen/angerechneten (juristischen) ECTS erfolgt. Warum demgegenüber bei Studierenden, die den Bachelor-Studiengang „intern“ bei der Beklagten ablegen bzw. abgelegt haben und sich sodann parallel oder anschließend für den EJP-Studiengang einschreiben, die Fachsemesterzahl durch bloßes Addieren der verstrichenen Semester seit Einschreibung in den Bachelor-Studiengang erfolgen sollte, erschließt sich nicht, zumal dies zwar die im Sommersemester 2022 gültige PrüfO EJP, nicht aber die damalige Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Laws an der Y. in Q. vom 5. August 2015 in der Fassung der 8. Änderungsordnung vom 27. März 2020 (PrüfO Bachelor) selbst vorsah.
Letztlich kann auch – ohne dass von einer üblichen Verwaltungspraxis grundsätzlich auf deren Rechtmäßigkeit geschlossen werden könnte – als Indiz für eine Einstufung des Bachelors als „anderen Studiengang“ die praktische Handhabe der Beklagten und des Justizprüfungsamtes in diesen Fällen herangezogen werden. So sprechen der Umstand, dass die Beklagte ihren „Bachelor-zu-EJP-Wechslern“ grundsätzlich Fachsemesterbescheinigungen zur Vorlage beim Justizprüfungsamt erstellt und dass auch das Justizprüfungsamt in Hamm im Telefonat mit der Berichterstatterin ausführte, die Beklagte gehe bei der Anrechnung von Studienzeiten bei ihren Bachelor-Studenten sehr ordentlich vor, klar dafür, dass praktisch der Weg einer Anrechnung von „anderen“ Studienzeiten beschritten wird und gerade keine bloße Addition von Fachsemestern, die regelmäßig allein das Justizprüfungsamt übernimmt.
Da die Beklagte demnach die Grundlagen ihrer Entscheidung falsch eingeschätzt hat, leidet die gesamte Entscheidung an einem rechtlichen Mangel, der nur durch eine Neubescheidung behoben werden kann. Dabei ist der Beklagten grundsätzlich ein Spielraum eingeräumt. Denn § 25 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW nennt selbst keine Parameter, anhand derer die Universität die Studienzeiten aus anderen Studiengängen zu berechnen und festzusetzen hat. Auch § 63a Abs. 4 HG findet im Rahmen des spezielleren JAG NRW nicht unmittelbar Anwendung. Die Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW führt dazu aus:
Sie [d.h. die Einstufung] orientiert sich grundsätzlich an § 63a Absatz 4 HG NRW. Im Rahmen der Einstufung nach § 25 Absatz 2 JAG ist aber der Maßstab des § 63a Absatz 4 HG NRW für die Studierenden nicht zwingend.
(LT-Drucks. 17/13357, S. 91)
Die Beklagte dürfte bei ihrer Neubescheidung jedoch folgendes zu berücksichtigen haben: Vieles spricht hier für eine an § 63a Abs. 4 HG orientierte Berechnung. Denn die Beklagte selbst erklärte in der angefochtenen Fachsemesterbescheinigung vom 1. Juni 2022: „Anerkannte Leistungen werden entsprechend § 63a Abs. 4 HG NRW einberechnet.“ So verfährt sie nach Angaben ihres Prüfungsamtes auch bei Studierenden, die nach einem extern erworbenen Bachelor das EJP-Studium aufgreifen. Ihre im Sommersemester 2022 geltende PrüfO EJP führte demgegenüber lediglich aus, Fachsemester aus dem Bachelor würden „berücksichtigt“, ohne hingegen genauere Angaben zu Art und Umfang der Berücksichtigung zu treffen.
Ferner könnte – sofern sich die Beklagte für eine Berechnungsweise entscheidet, bei der die reine Dauer der anzurechnenden Studienzeiten relevant ist und nicht lediglich abstrakt auf die erworbenen Leistungspunkte abgestellt wird – Vieles für eine Berücksichtigung des Umstandes sprechen, dass der Kläger den Bachelor in Teilzeit absolvierte. Die Beklagte verfährt – ohne dass sie dafür allerdings eine Rechtsgrundlage geschaffen hätte – ganz regelmäßig so, dass sie Semester, in denen ein Studierender Module mit insgesamt lediglich bis zu 20 ECTS belegt – unabhängig vom Umfang des Bestehens/Erwerbs von ECTS – als Teilzeitsemester nur mit 2/3 eines Fachsemesters berücksichtigt. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass Universitäten Teilzeitsemester bei der Fachsemesterberechnung anteilig berücksichtigen können.
Vgl. Weber in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 20. Lieferung, 8/2023, I. Bedeutung der Einstufung, Dokumentstand: 19. Lieferung, 9/2022, Werkstand: 20. Lieferung, 8/2023, juris, Rn. 64, dort Fn. 64.2.
Auch wenn die Beklagte hierfür keine ausdrückliche Rechtsgrundlage geschaffen hat und das JAG NRW ein Studium der Rechtswissenschaften in Teilzeit auch nicht vorsieht (anders als etwa einen Vorbereitungsdienst in Teilzeit, vgl. § 32a JAG NRW), spricht vieles dafür, dass sie aufgrund ihrer jahrelangen entsprechenden Praxis zu Gunsten der Studierenden bei Teilzeitsemestern mit maximaler Belegung von Modulen im Umfang von 20 ECTS nur 2/3 eines Fachsemesters zu berücksichtigen, diese Verfahrensweise auch bei einer Neuentscheidung im Bezug auf den Kläger – erneut – zu berücksichtigen hätte, sofern dies – wie dargelegt – für den gewählten Rechenweg von Relevanz ist. Sofern der Kläger meint, bei einer Belegung von nur einem Modul (10 ECTS) in einem Semester sei dieses nur als 1/3 Fachsemester zu berücksichtigen, findet sich für eine solche weitergehende Begünstigung aber auch in der Verwaltungspraxis der Beklagten keine Grundlage.
Dass die Beklagte darüber hinaus – wie der Kläger in seinem Schreiben vom 4. April 2022 forderte – besonders wohlwollend bei der Fachsemesterfestsetzung vorgehen müsste, weil EJP-Studenten der Beklagten deutlich umfangreichere wirtschaftswissenschaftliche Leistungen erbringen müssten, um zum Schwerpunktbereich zugelassen zu werden, als Studierende anderer Universitäten, vermag die Kammer hingegen nicht zu erkennen. Denn § 28 Abs. 4 Nr. 4 JAG NRW überlässt den Universitäten ausdrücklich die Regelung der Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung in ihren jeweiligen Prüfungsordnungen, sodass unterschiedliche Handhabungen der einzelnen Universitäten weder unerwartet noch per se rechtswidrig sind.
Auch wenn demnach vieles für eine Neuberechnung in Orientierung an § 63a Abs. 4 HG sprechen dürfte, war der Kammer die Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung einer bestimmten Fachsemesterzahl angesichts des dargelegten Spielraums der Beklagten im Rahmen der Festsetzung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW und ihrer bisherigen Verwaltungspraxis verwehrt. Vielmehr hat die Beklagte, die bisher in Fällen wie dem des Klägers stets unter der Prämisse, es sei von einer Einheit von Bachelor- und EJP-Studiengang auszugehen, die Studienzeiten festsetzte, jedenfalls ihr Entschließungsermessen hinsichtlich einer Anwendung des § 63a HG selbst auszuüben, ohne dass das Gericht diese Entscheidung ersetzen und die Sache selbst spruchreif machen könnte. Es steht der Beklagten insofern frei, auf der dargelegten Grundlage eigenständig und grundsätzlich ein neues Festsetzungsmodell zu wählen.
Ob dem Kläger auf der Grundlage der nunmehr neu zu erlassenden Semesterbescheinigung sodann – gerade im Hinblick auf noch abzuziehende Corona-Semester – der Zugang zum Freiversuch und der Abschichtungsmöglichkeit eröffnet wird, bleibt der Entscheidung des Justizprüfungsamtes vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger mit seinem auf ein Vornahmeurteil gerichteten Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag nicht durchdringt, mit seinem weiter hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag jedoch Erfolg hat, erscheint die Quotelung 2/3 zu 1/3 zulasten des Klägers angemessen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
Rademacher Fischer Teipel