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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 1938/04·24.11.2004

Freiversuch § 18a JAG NRW: Nebenfach „Öffentliches Recht“ kein Fachsemester Rechtswissenschaft

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte eine Bescheinigung, dass ein im Magisterstudium absolviertes Nebenfachstudium „Öffentliches Recht“ nicht als Fachsemester für den Freiversuch nach § 18a Abs. 1 JAG NRW a.F. zählt. Das OVG NRW änderte das erstinstanzliche Urteil und verpflichtete das Justizprüfungsamt zur Ausstellung der Bescheinigung. Maßgeblich sei, dass das Nebenfachstudium nur eine eng begrenzte rechtswissenschaftliche Einzelmaterie betreffe und damit kein Studium der „Rechtswissenschaft“ i.S.d. § 18a JAG NRW a.F. darstelle. Die bloße Möglichkeit, außerhalb des Studiengangs juristische Veranstaltungen zu besuchen und Scheine zu erwerben, mache das Semester nicht zum rechtswissenschaftlichen Fachsemester.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Justizprüfungsamt zur Erteilung der Nichtanrechnungsbescheinigung verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteter Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung kann entstehen, wenn die Behörde in ständiger Praxis entsprechende Bescheinigungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt.

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„Fachsemester“ i.S.d. § 18a Abs. 1 JAG NRW a.F. setzt ein Studium der Rechtswissenschaft voraus; Studienzeiten in Studiengängen, die lediglich rechtliche Einzelmaterien vermitteln, sind keine Fachsemester eines rechtswissenschaftlichen Studiums.

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Ein Nebenfachstudium, das auf einen begrenzten Ausschnitt eines Teilgebiets (z.B. öffentlichen Rechts) beschränkt ist, ist kein Studium der Rechtswissenschaft, auch wenn es an einer juristischen Fakultät durchgeführt wird.

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Ein Semester wird nicht dadurch zu einem rechtswissenschaftlichen Fachsemester, dass Studierende außerhalb ihres zugelassenen und eingeschriebenen Studiengangs juristische Lehrveranstaltungen besuchen oder dort Leistungsnachweise erwerben können.

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Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit rechtfertigt nicht die Anrechnung von Semestern als rechtswissenschaftliche Fachsemester, in denen tatsächlich kein Studium der Rechtswissenschaft betrieben wurde.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 18a Abs. 1 JAG NRW a.F.§ 18a Abs. 1 JAG NRW§ 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW a.F.§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 18a Abs. 2 bis 5 JAG NRW a.F.§ 18a JAG NRW a.F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 9587/01

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Amt wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. August 2001 und seines Widerspruchsbescheides vom 14. November 2001 verpflichtet, der Klägerin zur Vorlage beim Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks C. eine Bescheinigung über die Nichtanrechnung des im Magisterstudiengang im Wintersemester 2000/2001 durchgeführten Nebenfachstudiums an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität C. als für den Freiversuch nach § 18a Abs. 1 JAG in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung maßgebliches Fachsemester zu erteilen

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin studierte vom Wintersemester (WS) 2000/2001 bis einschließlich Sommersemester 2001 an der philosophischen Fakultät der S. G. -X. -Universität C. im Magisterstudiengang Skandinavistik mit dem Nebenfach Anglistik/Neuere englische Literatur. Für ein weiteres Nebenfachstudium war sie an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät für das rechtswissenschaftliche Fach "Öffentliches Recht" eingeschrieben. Seit dem Sommersemester 2001 ist die Klägerin für das Fach Rechtswissenschaft im Hauptfach mit dem angestrebten Abschluss Staatsexamen immatrikuliert.

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Am 28. August 2001 stellte die Klägerin beim beklagten Amt den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung, dass das einsemestrige Nebenfachstudium im WS 2000/2001 nicht als juristisches Fachsemester angerechnet werde. Sie benötige diese Bescheinigung für das Amt für Ausbildungsförderung, das keinen Studienfachwechsel, sondern nur eine Schwerpunktverlagerung im Studium anerkennen wolle und sie deshalb als Jura-Studentin im 2. Semester eingestuft habe.

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Mit Bescheid vom 30. August 2001, der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, lehnte das beklagte Amt die Erteilung der Bescheinigung mit der Begründung ab, wegen des Grundsatzes der Chancengleichheit sei eine umfassende Einbeziehung juristischer Fachsemester geboten, selbst wenn nur einzelne Vorlesungen aus dem juristischen Bereich belegt worden seien. Das WS 2000/2001 sei daher auch bei der Berechnung der maßgeblichen Semester für den Freiversuch nach § 18a Abs. 1 JAG NRW (in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung - JAG NRW a.F.) zu berücksichtigen.

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Den von der Klägerin gegen diese Entscheidung am 15. Oktober 2001 eingelegten Widerspruch wies das beklagte Amt mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2001 - zugestellt am 22. November 2001 - als unbegründet zurück.

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Die Klägerin hat am 19. Dezember 2001 Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Der Begriff des Fachsemesters sei in § 18a JAG NRW a.F. nicht definiert. Die Problematik der Anrechnung von Nebenfachsemestern sei ausweislich der Materialien zur Gesetzesentstehung vom Gesetzgeber nicht gesehen worden. Eine extensive Auslegung des Begriffs "Fachsemester" auf Nebenfachsemester sei deshalb ausgeschlossen. Die im Gesetz insoweit vorhandene Lücke könne nur vom Gesetzgeber geschlossen werden. Die von den Justizprüfungsämtern des Landes beschlossene Gleichstellung von Hauptfachsemestern und Nebenfachsemestern sei durch das Gesetz nicht gedeckt. Jedenfalls müsse bei der Klägerin wegen der Besonderheiten ihres Falles eine Ausnahme genehmigt werden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. den Bescheid des beklagten Amtes vom 30. August 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 14. November 2001 aufzuheben;

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2. das beklagte Amt zu verpflichten, ihr die mit Schreiben vom 26. August 2001 beantragte Nichtanrechnungsbescheinigung zu erteilen;

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3. festzustellen, dass das von ihr im WS 2000/2001 an der S1. C1. absolvierte Semester des Magisterstudiums mit Rechtswissenschaft/Öffentliches Recht als Nebenfach nicht als Fachsemester im Sinne des § 18a Abs. 1 JAG NRW (Freiversuch) gerechnet werden darf.

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Das beklagte Amt hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es hat seine Rechtsauffassung aus dem Vorverfahren wiederholt und darauf verwiesen, dass an der Universität C1. für Studierende der Rechtswissenschaft im Nebenfach die gleichen Studienmöglichkeiten wie für Studierende im Hauptfach bestünden. Sie könnten an sämtlichen Veranstaltungen der juristischen Fakultät teilnehmen und Scheine erwerben. Bei Arbeitsgemeinschaften und Übungen finde keine Kontrolle dahingehend statt, ob es sich um Studierende im Haupt- oder im Nebenfach handele oder welches der Teilgebiete im Nebenfach gewählt worden sei, noch ob die Arbeitsgemeinschaft bzw. Übung dieses Teilgebiet betreffe. Anlass der Dienstbesprechung der Justizprüfungsämter, bei der die weitgehende Anrechnung beschlossen worden sei, sei es gewesen, dass sich infolge des Wegfalles der Zulassungsbeschränkungen für das Studium der Rechtswissenschaft im 2. Fachsemester an der Universität C1. die Fälle des Wechsels vom Nebenfach zum Hauptfach häuften.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. April 2004 zugestellten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig, insbesondere nicht subsidiär gegenüber einer auf Erteilung eines feststellenden Verwaltungsaktes gleichen Inhalts, der im JAG NRW nicht vorsehen sei, gerichteten Verpflichtungsklage. Sie sei aber unbegründet, da die begehrte Feststellung nicht getroffen werden könne. "Fachsemester" im Sinne des § 18a Abs. 1 JAG NRW a.F. umfasse auch Fachsemester im Nebenfach. Diesem vom Wortlaut naheliegenden Verständnis stehe weder die Entstehungsgeschichte der Norm noch die Systematik des Gesetzes entgegen, zumal das beklagte Amt im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW a.F. auch Nebenfachsemester als Studiensemester im Fach Rechtswissenschaft anerkenne. Die Auslegung dahin, dass auch Nebenfachsemester anzurechnen seien, stütze sich auf Art. 3 Abs. 1 GG und das Gebot der Chancengleichheit, da sonst Studenten des Nebenfachs, die alle Veranstaltungen wie die des Hauptstudiums besuchen könnten, ohne sachlichen Grund bei der Freiversuchsregelung gegenüber Studenten im Hauptstudium besser gestellt würden. Wenn Studenten vor dem eigentlichen Beginn des Studiums der Rechtswissenschaft sich mit dieser nur am Rande beschäftigen wollten, so stehe ihnen dafür der Status des Gasthörers zur Verfügung, der den Erwerb von Leistungsnachweisen ausschließe. Auch für die Anwendung eines der Ausnahmefälle nach § 18a Abs. 2 bis 5 JAG NRW a.F. lägen die Voraussetzungen nicht vor; eine analoge Anwendung dieser Regelungen sei auch nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

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Auch die Verpflichtungsklage sei unbegründet. Zwar könne bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Bescheinigung bestehen, obwohl es für diese keine gesetzliche Grundlage gebe. Da der Beklagte solche Bescheinigungen in ständiger Praxis erteile, komme als Anspruchsgrundlage insoweit der Gleichheitssatz in Betracht. Im Falle der Klägerin lägen jedoch die Voraussetzungen für die Bescheinigung nicht vor.

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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 30. April 2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie weitgehend ihre Rechtsauffassung aus dem ersten Rechtszug wiederholt und vertieft. Ergänzend führt sie aus, dass ein Fachsemester im Sinne des § 18a Abs. 1 JAG NRW a.F. nicht vorliege, wenn das Nebenfachstudium sich nicht auf die Rechtswissenschaft, sondern nur ein Teilgebiet oder gar, wie es in C1. der Fall gewesen sei, allein auf einen Teil eines Teilgebietes beziehe. Dass faktisch Studenten im Nebenfach über den für das gewählte Teilgebiet vorgesehenen Studienumfang hinaus Veranstaltungen besuchen und Leistungsnachweise erwerben könnten, sei unerheblich, weil diese Leistungsnachweise nicht in einem "ununterbrochenen" rechtswissenschaftlichen Studium erworben seien. Die Klägerin vertieft weiterhin ihre Rechtsauffassung, es müsse in Analogie zu den Ausnahmetatbeständen des § 18a JAG NRW a.F. von einer Anrechnung abgesehen werden, weil sie wegen der Belastung durch das Hauptstudium der Skandinavistik und das Nebenfach der Anglistik im ersten Studiensemester nur in ganz geringem Umfang juristische Veranstaltungen habe besuchen können.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Verpflichtungsantrag,

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hilfsweise, nach dem im ersten Rechtszug gestellten Feststellungsantrag zu erkennen.

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Das beklagte Amt beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung nimmt es auf seine Stellungnahme vom 15. Juni 2004 im beim Senat anhängig gewesenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 14 B 1068/04 - Bezug.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Bescheinigung.

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In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil geht der Senat davon aus, dass die vom Vertreter des beklagten Amtes vor dem Verwaltungsgericht geschilderte Praxis, auch ohne eine dies vorsehende gesetzliche Bestimmung regelmäßig solche Bescheinigungen zu Zwecken der Ausbildungsförderung zu erteilen, wenn Studiensemester nicht nach § 18a JAG NRW a.F. angerechnet würden, einen aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Anspruch des Studenten begründet, bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls eine solche Bescheinigung zu erhalten.

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Abweichend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des beklagten Amtes sind die Voraussetzungen für eine Nichtanrechnung des Magisterstudiums der Klägerin im WS 2000/2001 als Fachsemester nach § 18a Abs. 1 JAG NRW a.F. gegeben, der auf die Klägerin gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist. Für diese Beurteilung kann der Streit der Beteiligten dahinstehen, ob unter dem Begriff "Fachsemester" im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW a.F. nur solche eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Hauptfach oder auch solche im Nebenfach zu fassen sind. Darauf kommt es nicht an, weil auch dann, wenn die Frage im Sinne des beklagten Amtes zu beantworten wäre, hier die Klägerin im WS 2002/2001 nicht das "Fach", auf das § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW a.F. abstellt, nämlich Rechtswissenschaft, studiert hat. Vielmehr bezog sich ihr Magisterstudium im Nebenfach an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität C1. auf einen ganz schmalen Sektor der Rechtswissenschaft, nämlich auf einen begrenzten Ausschnitt des öffentlichen Rechts. Schon die Bezeichnung des maßgeblichen Studienplans als "Nebenfachstudium rechtswissenschaftlicher Fächer" - und nicht "der Rechtswissenschaft" - macht dies deutlich. Der Inhalt des Studienplanes bestätigt dies. Danach sind für das Nebenfachstudium nur acht bestimmte Fächer zugelassen, zwischen denen der Studierende zu wählen hat, nämlich nach § 3 des Studienplans drei Fächer des Zivilrechts, drei Fächer des Öffentlichen Rechts, ferner Strafrecht/Kriminologie und Rechtsvergleichung im Privatrecht. Das Nebenfachstudium betrifft somit jeweils eine enge Einzelmaterie aus dem Bereich der rechts- und staatswissenschaftlichen Fächer. Es handelt sich deshalb nicht um ein Fachstudium "Rechtswissenschaft", sondern um ein Fachstudium einer rechtswissenschaftlichen Einzelmaterie. Die Freiversuchsregelung des § 18a JAG NRW stellt dagegen mit dem Begriff "Fachsemester" auf das Studium ab, um das es bei der Juristenausbildung geht, nämlich um das "rechtswissenschaftliche Studium" (vgl. § 1 Satz 1 JAG NRW a.F.). Semester, in denen der Student in einem Studiengang eingeschrieben ist, der nur rechtliche Einzelmaterien erfasst, wie es gerade auch für viele berufsspezifische Rechtsmaterien der Fall ist (z.B. die zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung gehörenden "Speziellen Rechtsgebiete für Apotheker" - vgl. Anlage 15 zur Approbationsordnung für Apotheker -), sind keine "Fachsemester eines rechtswissenschaftlichen Studiums".

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Soweit das beklagte Amt darauf abstellt, dass "Nebenfachsemester" bei der Mindeststudiendauer für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW a.F. berücksichtigt würden und daraus auf die Anrechnung nach § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW a.F. schließt, verkennt es ebenfalls, dass § 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW a.F. nur das Studium der "Rechtswissenschaft" betrifft. Studiengänge, bei denen die Vermittlung rechtswissenschaftlicher Kenntnisse auf rechtliche Einzelmaterien beschränkt ist, sind unabhängig davon, ob diese Materien im Studiengang als Hauptfach oder als Nebenfach vorgesehen sind, kein Studium der Rechtswissenschaft und können deshalb weder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW a.F. noch nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW a.F. angerechnet werden.

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Soweit das Verwaltungsgericht und das beklagte Amt darauf abgestellt haben, dass es an der Universität C1. den an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät eingeschriebenen Studenten im "Nebenfachstudium rechtswissenschaftlicher Fächer" möglich sei, ganz unabhängig von den für ihre Ausbildung im Studiengang vorgesehenen spezifischen Veranstaltungen und Fächern an allen Veranstaltungen teilzunehmen, die für die Rechtswissenschaft im Hauptfach Studierenden vorgesehen sind, und dort auch Leistungsnachweise zu erwerben, ist dies für die hier anstehende Rechtsproblematik ohne Bedeutung. Ein Semester, das für ein Studium verwandt wird, das nicht Studium der Rechtswissenschaft ist, wird nicht dadurch zum rechtswissenschaftlichen Fachsemester, dass der Studierende außerhalb des Studienganges, für den er zugelassen und eingeschrieben ist, Veranstaltungen besucht, die nicht zu seinem Studium gehören, und in ihnen auch Leistungsnachweise erbringt.

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§ 18a JAG NRW a.F. bezweckt u.a. die Überlastung des rechtswissenschaft- lichen Studienganges zu vermeiden, indem er auf eine Verkürzung der Studiendauer hinwirkt. Dieses Ziel kann nicht dadurch erreicht werden, dass der Begriff des "Fachsemesters" in § 18a JAG NRW a.F. auch auf solche Semester ausgedehnt wird, in denen ein Studierender die faktische Möglichkeit hatte, sich außerhalb seines Studienganges rechtswissenschaftlich fortzubilden, sondern nur dadurch, dass die betroffene Universität die Veranstaltungen entlastet, indem sie nur Studierende zu ihnen zulässt, für die diese vorgesehen sind.

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Soweit das beklagte Amt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf verwiesen hat, dass es für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung erforderliche Leistungsnachweise anerkenne, die außerhalb eines Studienganges erworben worden seien, vermag dies eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, ob in solchen Fällen Studienzeiten, die außerhalb eines Studienganges in einem faktischen rechtswissenschaftlichen Studium verbracht und zum Erwerb dieser Leistungsnachweise genutzt worden sind, nach § 18a Abs. 1 JAG NRW a.F. wie Fachsemester behandelt werden können. Darauf kommt es hier nicht an. Die Klägerin hat ein solches faktisches rechtswissenschaftliches Studium nicht absolviert und auch keine Leistungsnachweise zur Anerkennung vorgelegt, die außerhalb ihres auf eine einzelne rechtswissenschaftliche Materie beschränkten Nebenfachstudiums erworben wurden.

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Der aus Art. 3 Abs. 1 GG fließende Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, auf den das beklagte Amt verweist, nötigt zu keiner anderen Betrachtung. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vorliegt, wenn Studenten, ohne im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben zu sein, sich dadurch gegenüber den in Rechtswissenschaft eingeschriebenen Studenten einen Vorteil verschaffen können, dass vom beklagten Amt zwar die außerhalb eines Studienganges erworbenen Leistungsnachweise anerkannt, andererseits jedoch die Zeiten des faktischen rechtswissenschaftlichen Studiums nicht nach § 18a JAG NRW a.F. für den Freiversuch angerechnet würden. Selbst wenn dem so wäre, rechtfertigt dies nicht, bei Studenten, die - wie die Klägerin - ein solches faktisches rechtswissenschaftliches Studium nicht absolviert haben und auch keine außerhalb ihres Studienganges erworbenen Leistungsnachweise für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung anerkannt haben wollen, Semester als rechtswissenschaftliche Fachsemester für den Freiversuch anzurechnen, in denen sie keine Rechtswissenschaft studiert haben,

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.