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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 1865/09·25.09.2011

JAG NRW: LL.B./LL.M.-Fernstudium kein „Studium der Rechtswissenschaft“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung unter Anrechnung seiner Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt (FH) sowie eines LL.B.- und LL.M.-Studiums an der FernUniversität Hagen. Streitpunkt war, ob diese Studiengänge ein „Studium der Rechtswissenschaft“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW darstellen. Das OVG NRW verneinte dies, weil der Begriff im Lichte von DRiG/JAG NRW auf eine volljuristische Ausbildung (Pflichtfächerkern, Breite/Tiefe) bezogen sei. Die Berufung blieb ohne Erfolg; eine Beschränkung auf Präsenzstudium lehnte das Gericht hingegen ab.

Ausgang: Berufung gegen die Versagung der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff „Rechtswissenschaft“ in § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW ist im systematischen Zusammenhang mit dem DRiG enger auszulegen als im allgemeinen Sprachgebrauch.

2

Ein „Studium der Rechtswissenschaft“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW liegt nur vor, wenn das Studium in Inhalt und Umfang auf die volljuristische Ausbildung und die Pflichtfächer nach Maßgabe von § 5a DRiG i.V.m. § 11 Abs. 2 JAG NRW ausgerichtet ist.

3

Ein interdisziplinärer, auf wirtschaftsjuristische Verwertbarkeit angelegter LL.B.-Studiengang, der wesentliche Pflichtfachbereiche nicht abdeckt und strukturell nicht die Breite und Tiefe des volljuristischen Studiums erreicht, erfüllt § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW nicht.

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Das Tatbestandsmerkmal „studiert“ in § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW setzt kein Präsenzstudium voraus; auch ein Fernstudium kann grundsätzlich ein Hochschulstudium im Sinne der Norm sein.

5

Die vereinfachten Nachweisanforderungen des § 7 Abs. 1 JAG NRW ersetzen nicht das Erfordernis, dass das Studium nach seinem Zuschnitt die Möglichkeit eröffnet, die für die Pflichtfachprüfung vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer volljuristischen Ausbildung zu erwerben.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 JAG NRW§ 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW§ 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG NRW§ 28 JAG NRW§ 7 Abs. 1 Nr. 4 JAG NRW§ 8 JAG NRW

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll¬streckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger schloss 1999 die Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst als Diplom-Finanzwirt (FH) ab und arbeitete seitdem als Hauptsachbearbeiter Außensteuerrecht beim Finanzamt B.      -Kreis.

3

Vom Wintersemester 2004 bis zum Sommersemester 2007 absolvierte er an der Fernuniversität in Hagen den Studiengang "Bachelor of Laws", den er am 5. Juni 2007 mit dem Bestehen der Bachelorprüfung abschloss.

4

Anschließend absolvierte der Kläger den Studiengang "Master of Laws" an der Fernuniversität in Hagen, den er inzwischen im Januar 2011 mit Erfolg abgeschlossen hat.

5

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 beantragte der Kläger beim Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht Köln unter Befreiung von den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung.

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Mit Bescheid vom 14. Februar 2008 wurden dem Kläger aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst zwei Halbjahre auf die Mindeststudienzeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW angerechnet, ferner wurde er von dem Bestehen der Zwischenprüfung (§§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 28 JAG NRW) und der Teilnahme an der gesamten praktischen Studienzeit (§§ 7 Abs. 1 Nr. 4, 8 JAG NRW) befreit sowie die Fremdsprachenkompetenz (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW) als anderweitig nachgewiesen angesehen. Der darüber hinausgehende Antrag auf Befreiung von den Zulassungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 JAG NRW sowie auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung wurde abgelehnt, da der Kläger kein viersemestriges universitäres Studium der Rechtswissenschaft i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW absolviert habe und auch unter Anrechnung der Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt (FH) im Umfang von zwei Halbjahren auf die Mindeststudienzeit eine Lücke von zwei Semestern verbleibe.

7

Das Studium eines "Bachelor of Laws" an der Fernuniversität in Hagen erfülle nicht die Voraussetzungen eines Studiums der Rechtswissenschaft i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW. Dieses erfordere ein grundständiges universitäres Präsenzstudium mit dem Abschluss erste juristische Staatsprüfung oder staatliche Pflichtfachprüfung, das inhaltlich die Anforderungen der § 5a Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), § 11 JAG NRW erfülle. Hinter diesen Anforderungen bleibe das von dem Kläger absolvierte Bachelorstudium in Umfang und Inhalt zurück. Bereits die Regelstudienzeit dieses Studienganges sei mit sieben Semestern zwei Semester geringer angesetzt als das der staatlichen Pflichtfachprüfung vorausgehende Studium, das nach § 5d Abs. 2 Satz 1 DRiG, § 1 Satz 2 JAG NRW eine Regelstudienzeit von neun Semestern aufweise. In dieser kürzeren Studienzeit vermittele der Bachelorstudiengang noch zusätzliche Kenntnisse in der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, er sei ein interdisziplinärer Studiengang, der Rechtswissenschaft mit Betriebs- und Volkswirtschaftslehre kombiniere. Der Bachelorstudiengang vermittele lediglich Grundlagenwissen im juristischen Bereich, wie eine nähere Untersuchung des Curriculums bestätige, und bleibe in Tiefe und Breite hinter dem Staatsexamensstudiengang zurück. Insbesondere falle auf, dass das gesamte Strafrecht einschließlich des Strafverfahrensrechts, des Ordnungswidrigkeitenrechts und des Steuerstrafrechts in nur einem Semester gelehrt werde, wobei der Schwerpunkt auf dem Wirtschaftsstrafrecht liege. Zu den Pflichtfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung zählten hingegen weitaus mehr Tatbestände; den Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, dem Raub, der Erpressung sowie den gemeingefährlichen Straftaten insbesondere kämen in Prüfung und Lehre eine große Bedeutung zu. Diese würden in dem Bachelorstudiengang hingegen nur in den Grundstrukturen behandelt. Auch der Unterricht im Öffentlichen Recht und Zivilrecht bleibe hinter den Inhalten eines Studiums der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss "Staatliche Pflichtfachprüfung" zurück. So beschränke sich das Öffentliche Recht in Bezug auf das besondere Verwaltungsrecht auf die Vermittlung von Schwerpunkten aus dem Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrecht. Die Pflichtfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung Polizei- und Ordnungsrecht, Kommunalrecht, Baurecht sowie das Verwaltungs- und Verfassungsprozessrecht würden demgegenüber ausgeblendet. Im Zivilrecht werde das Familien- und Erbrecht vollständig ausgeklammert, darüber hinaus sei der zivilrechtliche Unterricht bereits im dritten Semester abgeschlossen.

8

Am 16. Februar 2008 hat der Kläger einen Antrag im vorläufigen Rechtsschutz gestellt (6 L 210/08), der vom Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 17. März 2008 abgelehnt wurde.

9

Gleichzeitig hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er erfülle die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW. Er habe mit dem Bachelorstudiengang die erforderlichen Semester Rechtswissenschaft studiert. Das Justizprüfungsamt habe keine Beurteilungskompetenz über den Begriff "Rechtswissenschaft". Der Bachelorstudiengang sei akkreditiert und daher als rechtswissenschaftlicher Studiengang anzuerkennen. Das Gesetz verlange weder ein Präsenzstudium noch ein auf die erste juristische Staatsprüfung oder die staatliche Pflichtfachprüfung hinführendes Studium, sondern lediglich ein Studium der Rechtswissenschaft. Mit der Befreiung von der Zwischenprüfung, die für gewöhnlich nach vier Semestern nach Abschluss des Grundstudiums abgelegt werde, habe auch das Justizprüfungsamt anerkannt, dass der Bachelorstudiengang dem Grundstudium der Rechtswissenschaft entspreche und er - der Kläger - daher die Mindeststudienzeit erfüllt habe.

10

§ 11 JAG NRW beschreibe lediglich die den Gegenstand der staatlichen Prüfung bildenden Fächer, definiere aber nicht die Lehrinhalte des Studiums der Rechtswissenschaft, dies obliege allein der jeweiligen Hochschule. Daher könne für die Zulassung zur Prüfung nicht Voraussetzung sein, dass die in § 11 JAG NRW aufgeführten Fächer in dem Studiengang gelehrt werden. Der Begriff "Rechtswissenschaft" sei nicht auslegungsfähig. Sobald die Wissenschaft des Rechts gelehrt werde, liege der Studiengang "Rechtswissenschaft" vor. Die vom Justizprüfungsamt vorgenommene einschränkende Auslegung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und verletze ihn in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Einschränkung könne auch nicht mit einem Verweis auf § 1 JAG NRW und dem darin formulierten Ausbildungsziel der Befähigung zum Richteramt begründet werden, da § 7 JAG NRW nicht darauf verweise und es nur um die Zulassung zur Pflichtfachprüfung gehe, nicht um die Befähigung zum Richteramt. Darüber hinaus habe er inzwischen mit dem Masterstudiengang weitere Semester Rechtswissenschaft studiert, so dass er die Mindeststudienzeit bei weitem erfüllt habe.

11

Der Kläger hat beantragt,

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das beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Februar 2008 zu verpflichten, den Kläger zur staatlichen Pflichtfachprüfung in Absprache mit dem Kläger hinsichtlich des Klausurmonats zuzulassen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Er ist dem Vorbringen des Klägers unter Vertiefung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens entgegengetreten. Insbesondere habe der Kläger auch nicht mit dem Masterstudiengang Rechtswissenschaft i. S. d. Juristenausbildungsgesetzes NRW studiert. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es sich zum einen um einen Kombinationsstudiengang und zum anderen nicht um ein Präsenzstudium handele. Nur ein solches herkömmliches Studium habe aber der Gesetzgeber des Juristenausbildungsgesetzes NRW vor Augen gehabt, was unschwer daran zu erkennen sei, dass der Begriff "Rechtswissenschaft" dem Deutschen Richtergesetz entlehnt sei, dem dieses Begriffsverständnis zugrunde liege.

16

Durch das angegriffene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, allerdings die Berufung zur Klärung der Frage, ob es sich beim Studium "Bachelor of Laws" und/oder "Master of Laws" an der Fernuniversität in Hagen um ein Studium der "Rechtswissenschaft" im Sinne des § 7 Abs. 1 JAG NRW 2003 handele, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

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Der Kläger hat rechtzeitig Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ausführt: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 JAG NRW lasse sich nicht entnehmen, ob das Studium an der Fernuniversität in Hagen ein Studium der Rechtswissenschaft sei, überzeuge nicht. Nach dem Wortlaut der Norm (vgl. Berufungsbegründung B) I.) sei ein rechtswissenschaftliches Studium ein Studium, dessen Gegenstand die Rechtswissenschaft sei. Aus § 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang "Bachelor of Laws" an der Fernuniversität Hagen vom 5. September 2008 ergebe sich, dass das dortige Bachelor-Studium ein Studium der Rechtswissenschaft sei. Daher stelle sich allein die Frage (vgl. Berufungsbegründung B) II.), ob, wie es das Verwaltungsgericht meine, die Vorschrift entgegen dem Wortlaut entsprechend der Systematik und dem Sinn und Zweck des Juristenausbildungsgesetzes NRW 2003 einschränkend ausgelegt werden müsse.

18

Durch das Juristenausbildungsgesetz NRW 2003 seien die Zulassungsvoraussetzungen zur ersten Prüfung vollständig neu gefasst worden. Nach den zuvor geltenden Regelungen des § 8 JAG NRW 1993 sowie der §§ 4, 4a, 4b und 4c JAO sei die Zulassung zur Prüfung von umfangreichen Nachweisen in Bezug auf das absolvierte Studium abhängig gewesen. Voraussetzung sei danach die Absolvierung eines im einzelnen normativ geregelten rechtswissenschaftlichen Studiums gewesen. Zudem habe § 8 Abs. 1 JAG NRW 1993 ein rechtswissenschaftliches Studium mit vier Halbjahren an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes vorausgesetzt.

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Mit dem Juristenausbildungsgesetz 2003 habe der Gesetzgeber das Zulassungsverfahren für die erste Prüfung vollständig umgestaltet. Nach § 7 Abs. 1 JAG NRW in der geltenden Fassung sei nunmehr allein der Nachweis erforderlich, dass der Prüfling mindestens vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert habe, eine Zwischenprüfung bestanden habe, erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs besucht sowie an einer praktischen Studienzeit teilgenommen habe. Die Neufassung unterscheide sich von der früheren Fassung damit insoweit, als es nunmehr ausreichend sei, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert habe. Diese vier Halbjahre des Studiums müssten nicht Bestandteil eines längeren Studiums zur Rechtswissenschaft sein, wie es die frühere Fassung des Juristenausbildungsgesetzes NRW 1993 vorausgesetzt habe. Die in § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 JAG NRW 1993 enthaltenen besonderen Nachweise im Hinblick auf das rechtswissenschaftliche Studium seien nahezu vollständig entfallen.

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Für die klägerische Auffassung spreche auch die historische Auslegung (vgl. Berufungsbegründung B) III.). Ausweislich der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber das Zulassungsverfahren vereinfachen wollen. Dies habe durch den Verzicht auf die gesetzliche Strukturierung des Hauptstudiums erreicht werden sollen. Damit sei ein Rückschluss von den Pflichtfächern der Prüfung auf die Inhalte des Studienganges nicht mehr möglich. Es sei daher Sache des Prüflings, wie er die entsprechenden Kenntnisse für die Prüfung erwerbe. Entsprechendes ergebe sich beispielsweise auch für den Zugang zur Steuerberaterprüfung oder das Wirtschaftsprüferexamen. Angesichts des Umstandes, dass es einen "Bachelor of Laws" als Studienabschluss an zahlreichen Universitäten gebe, habe sich eine Vielzahl rechtswissenschaftlicher Studiengänge herausgebildet. Daher hätte es nahe gelegen, dass der Gesetzgeber, wenn er den Begriff des "Studiums der Rechtswissenschaften" angesichts der tatsächlichen Vielfalt von rechtswissenschaftlichen Studiengängen nur auf einen Teil dieser Studiengänge habe beziehen wollen, dies im Wortlaut der Bestimmungen zum Ausdruck zu bringen. Demgegenüber habe der Gesetzgeber sich jedoch jeglicher Anforderungen an die Qualifikation eines rechtswissenschaftlichen Studiums enthalten. Stelle der Gesetzgeber keine inhaltlichen Anforderungen an das Studium, dann wäre es willkürlich, dem Prüfling unter Hinweis auf vermeintlich fehlende Inhalte des Studiums die Zulassung zur Prüfung zu verwehren.

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Für diesen Befund spreche auch die Tatsche, dass das Justizprüfungsamt die bisherigen Studienleistungen des Klägers als Zwischenprüfung anerkannt habe (vgl. Berufungsbegründung B) IV.). Damit sei es von einer Gleichwertigkeit der Bachelor-Ausbildung mit der für die Zulassung zur Prüfung notwendigen viersemestrigen Ausbildung ausgegangen. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb darüber hinausgehende ergänzende Anforderungen an das Studium gestellt würden.

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Den Zugang zum Vorbereitungsdienst oder zu juristischen Berufen hätten auch weiterhin nur solche Studierende, die die erste Prüfung bestanden hätten (vgl. Zulassungsbegründung B) V.).

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Die Regelungen des § 7 Abs. 1 JAG NRW stellten sich als Berufszugangsschranke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG dar, die hinreichend bestimmt sein müssten (vgl. Zulassungsbegründung B) VI.). Weder dem Wortlaut noch der Systematik der gesetzlichen Regelungen ließen sich die vom Verwaltungsgericht entwickelten Anforderungen entnehmen. Schließlich verletze die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung ihn - den Kläger - in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Bei einem Studium an einer staatlichen Universität erfülle ein Prüfungsbewerber die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW. Demgegenüber solle im vorliegenden Fall das Studium, das im Hinblick auf das Erfordernis des Nachweises der erfolgreichen Zwischenprüfung als gleichwertig anerkannt worden sei, dem Kläger nicht den Zugang zur ersten Prüfung vermitteln. Zudem habe er mittlerweile auch das Masterstudium erfolgreich abgeschlossen.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

28

Zur Begründung führt er aus: Zunächst lasse sich dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW 2003 nicht entnehmen, was ein rechtswissenschaftliches Studium im Sinne dieser Vorschrift sei. Daher sei der Begriff "Studium der Rechtswissenschaft" auslegungsbedürftig. Allein aus der Tatsache, dass in § 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang "Bachelor of Laws" an der Fernuniversität Hagen das Wort "Rechtswissenschaft" verwendet werde, könne nicht geschlossen werden, dass der Kläger auch "Rechtswissenschaft" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW studiert habe.

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Soweit es die systematische Auslegung des Begriffs betreffe, werde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, das Studium müsse auf das Ausbildungsziel des Erwerbs der Befähigung zum Richteramt ausgerichtet sein. Ziel des Studiums des Klägers sei demgegenüber nicht die erste Prüfung, sondern der Erwerb des Bachelorgrades gewesen. Es würden in diesem Studium andere Schwerpunkte gesetzt. Das interdisziplinäre Bachelor-Studium stelle damit ein "aliud" zu dem von § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW geforderten rechtswissenschaftlichen Studium dar. Ein in Breite und Tiefe umfassendes rechtswissenschaftliches Studium sei auch deshalb erforderlich, um die von § 5 Abs. 2 DRiG inhaltliche Abstimmung von Studium und Vorbereitungsdienst zu gewährleisten. Der Gesetzesbegründung zum Juristenausbildungsgesetz NRW 2003 sei zu entnehmen, dass vor allem die Zulassungsverfahren vereinfacht werden sollten. Für die Zulassung entbehrlich geworden seien lediglich die umfangreichen Nachweise des Studiums, nicht jedoch das Studium der Rechtswissenschaft an sich. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Allein die Auslegungsbedürftigkeit eines Rechtsbegriffes stehe der hinreichenden Bestimmtheit nicht entgegen. Aus dem systematischen Zusammenhang insbesondere mit § 5 DRiG ergebe sich, dass nur ein auf die erste Prüfung hinführendes rechtswissenschaftliches Studium gemeint sei. Eine Ungleichbehandlung mit Absolventen einer anderen Universität lasse sich nicht erkennen. In keinem Fall würden Studenten, die vier Semester in einem Bachelor-Studiengang studiert hätten, zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen. Abschließend werde noch darauf hingewiesen, dass die im vorliegenden Verfahren gewählte Handhabung bundesweit einheitlich erfolge.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

33

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Der angegriffene Bescheid vom 14. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten - vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO -. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 7 JAG NRW nicht zu.

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Zutreffend hat sich das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil auf den Standpunkt gestellt, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW. Denn er habe weder mit dem Bachelor- noch dem Masterstudiengang an der Fernuniversität in Hagen vier Semester an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft (im Sinne der Norm) studiert.

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Zwar hegt der Senat keinen Zweifel daran, dass die Studiengänge "Bachelor of Laws" und "Master of Laws" den Begriff eines Studiums der Rechtswissenschaft, also des Erlernens des Rechts auf wissenschaftlicher Grundlage, dem Wortlaut nach erfüllen.

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Auch dürfte der Auffassung des beklagten Landes nicht zu folgen sein, § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW setze ein sogenanntes Präsenzstudium voraus, so dass das Fernstudium des Klägers die Vorgaben der Norm nicht erfüllen könne. Dem Begriff "studiert" in " 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW kann eine Beschränkung auf ein Präsenzstudium nicht entnommen werden. Vielmehr handelt es sich auch bei einem Fernstudium um ein Studium an einer Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen. Dies zeigt sich etwa daran, dass gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG - die Fernuniversität in Hagen als Universität im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet wird. Darüber hinaus finden die Entwicklung und der Einsatz u. a. des Fernstudiums als Aufgabe der Universitäten in § 3 Abs. 3 HG ausdrücklich Erwähnung. Auch sind der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG im Übrigen keine Ansätze zu entnehmen, die die vom beklagten Land geforderte Beschränkung auf ein Präsenzstudium rechtfertigen könnten. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass, wie das beklagte Land meint, ein Argumentationsaustausch für das rechtswissenschaftliche Studium wichtig sei. Die Annahme des Erfordernisses eines Präsenzstudiums würde bereits den sich aus den geschilderten Normierungen des Hochschulgesetzes NRW zu entnehmenden Wertungen des Gesetzgebers widersprechen. Zudem erschließt sich dem Senat nicht, aus welchen Gründen bei dem nach Angaben des Klägers erfolgenden Einsatz entsprechender Medien ein Argumentationsaustausch, sofern er denn aus Gründen eines ordnungsgemäßen Studiums überhaupt erforderlich sein sollte, im Rahmen eines Fernstudiums nicht möglich wäre.

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Dennoch erfüllen die vom Kläger absolvierten Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fernuniversität Hagen nicht die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG enthaltenen Vorgaben eines Studiums der Rechtswissenschaft. Vielmehr ist der dort verwendete Begriff enger als der allgemeine Sprachgebrauch zu verstehen, wie es die gebotene Auslegung der Norm ergibt.

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Eine derartige Auslegung verbietet sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits deshalb, weil der Gesetzgeber mit der Neureglung des Juristenausbildungsgesetzes 2003 das Zulassungsverfahren für die staatliche Pflichtfachprüfung (zuvor: erste juristische Staatsprüfung) vollständig umgestaltet habe. Vielmehr sollten bundesrechtliche Vorgaben, wie sie durch das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2592) zum Ausdruck gekommen sind, Rechnung getragen werden. Anlass für die Reform der Juristenausbildung war wiederum, dass sich die juristische Berufswelt stark verändert hatte. In den Vordergrund getreten waren rechtsberatende und rechtsgestaltende Tätigkeiten. Die Streitvermeidung gewann, die Streitentscheidung verlor an Bedeutung. Internationale Bezüge der zu behandelnden Sachverhalte nahmen in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht beständig zu. Die Juristenausbildung sollte sich im Studium und Vorbereitungsdienst mehr als zuvor an den Bedürfnissen der beruflichen, insbesondere der anwaltlichen Praxis orientieren.

40

Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung,

41

LTDr. 13/3197, S. 1.

42

Eine Absicht des Gesetzgebers, die Zulassung zur Prüfung etwa in dem Sinn zu regeln, dass es nicht darauf ankomme, ob der Kandidat durch das Studium über das zum Bestehen erforderliche Wissen verfüge, lässt sich nicht erkennen. Zwar beinhaltete die Umgestaltung auch eine nachhaltige Vereinfachung des Zulassungsverfahrens, insbesondere durch eine erhebliche Verringerung der erforderlichen Nachweise, wie sie in § 7 Abs. 1 JAG NRW nunmehr normiert sind. Jedoch bedeutet dies keine Abkehr von den inhaltlichen Anforderungen. Vielmehr ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Gesetzesentwurf inhaltlich den Anforderungen des geltenden Rechts nicht nachstand.

43

Vgl. Gesetzentwurf, a. a. O., S. 69/70.

44

Die inhaltlichen Anforderungen, die an das Studium der Rechtswissenschaft im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW zu stellen sind, orientieren sich im Wesentlichen an den bundesrechtlichen Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes. Denn Ziel der Juristenausbildung nach dem Juristenausbildungsgesetz NRW ist es, die Befähigung zum Richteramt zu erlangen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass gemäß der das Juristenausbildungsgesetz NRW einleitenden Vorschrift des § 1 Satz 1 die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Die erste Prüfung besteht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung, also gerade der Prüfung, deren Zulassung gemäß § 7 Abs. 1 JAG NRW Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

45

Die Voraussetzungen der Befähigung zum Richteramt wiederum sind bundesrechtlich geregelt im Deutschen Richtergesetz. Gemäß § 5 Abs. 1 DRiG erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Dabei besteht die erste Prüfung aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. Diese Regelung entspricht somit der des § 2 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW. Vorgaben für das Studium enthält § 5a Abs. 2 DRiG. Danach sind Gegenstand des Studiums nach Satz 1 unter anderem die Pflichtfächer, die nach Satz 3 die Kernbereiche des bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen sind. Die gemäß § 5a Abs. 4 DRiG erforderlichen näheren landesrechtlichen Regelungen sind schließlich über die Definition der Pflichtfächer in § 11 Abs. 2 JAG NRW erfolgt. Dementsprechend ist das Studium der Rechtswissenschaften im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW nur ein Studium, das den Anforderungen des § 5a DRiG entspricht, in dem also insbesondere die Pflichtfächer des § 11 Abs. 2 JAG NRW Studiengegenstand sind.

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Eine Gegenüberstellung der in § 11 Abs. 2 JAG NRW aufgeführten Pflichtfächer mit den vom Kläger im Rahmen des Bachelor-Studienganges zu belegenden Fächern lässt erkennen, dass die Studieninhalte des Fernstudiums sich im Wesentlichen auf das für das Wirtschaftsleben Verwertbare beschränken, also auf die Ausbildung zum "Wirtschaftsjuristen". Eine umfassende juristische Ausbildung gerichtet auf das Ziel der Befähigung zum Richteramt im Sinne von § 1 Satz 1 JAG NRW wird demgegenüber offensichtlich nicht angestrebt.

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So fehlt es bei dem Bachelorstudiengang gemessen an den Anforderungen des § 11 Abs. 2 JAG NRW thematisch an einem ausreichenden Studienangebot etwa zu folgenden Gegenstände: Aus dem Allgemeinen Teil des bürgerlichen Rechts das Recht der natürlichen Personen und das Vereinsrecht, aus dem Recht der Schuldverhältnisse eine Vielzahl von Schuldverhältnissen, die nicht von besonderem Wirtschaftsinteresse sind, etwa Schenkung, Leihe, Verwahrung, das Familien- und das Erbrecht, der Allgemeine Teil des Strafrechts und eine Vielzahl von Straftatbeständen, die keine hervorgehobene Bedeutung im Wirtschaftsleben haben, etwa Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Beleidigung, Freiheitsdelikte, gemeingefährliche Straftaten, eine intensive Beschäftigung mit den einzelnen Grundrechten jenseits der allgemeinen Grundrechtslehre, praktisch das gesamte besondere Verwaltungsrecht und das Verwaltungsprozessrecht.

48

Selbst bei den thematisch erfassten Gebieten ist nicht sichergestellt, dass sie in hinreichender Tiefe im Bachelorstudiengang behandelt werden. Das ergibt sich aus der Tatsache, dass er auf sieben Semester angelegt ist im Gegensatz zum zur ersten Prüfung nach dem Juristenausbildungsgesetz NRW führende Studiengang mit neun Semestern, jeweils einschließlich der abschließenden Prüfung. Der Bachelorstudiengang deckt mit diesen sieben Semestern dabei nicht nur den rechtswissenschaftlichen, sondern auch den wirtschaftswissenschaftlichen Teil ab, und zwar ungefähr im Verhältnis 2:1 zugunsten des rechtswissenschaftlichen Teils. Es liegt daher auf der Hand, dass die Intensität des Studiums selbst bei Erfassung derselben Gegenstände nicht die des Studiums im Sinne des Deutschen Richtergesetzes entfalten kann. Somit handelt es sich bei dem Studiengang, der auf den Grad eines Bachelor of Laws gerichtet ist, nicht um ein rechtswissenschaftliches Studium im Sinne des Deutschen Richtergesetzes und damit auch nicht um ein solches gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW.

49

Auch unter Einbeziehung des Masterstudiengangs ändert sich an dieser Bewertung nichts. So behandeln die Mastermodule Zivilrecht, öffentliches Recht und Strafrecht lediglich ausgewählte weitere Bereiche, ohne die Vollständigkeit eines Studium im Sinne des Deutschen Richtergesetzes anzustreben. Das Modul Verfahrensrecht soll binnen eines Semesters das in den Bachelorstudiengängen nur zum Teil in übergreifenden Modulen angerissene Prozessrecht selbständig abhandeln.

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Zu Unrecht meint der Kläger, er werde bei dieser Auslegung gegenüber denjenigen Studenten, die vier Semester lang ein rechtswissenschaftliches Studium nach den Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes betrieben hätten, gleichheitswidrig benachteiligt, da auch diese Studenten das für die staatliche Pflichtfachprüfung erforderliche Wissen nicht im Studium erwerben müssten und bei nur viersemestrigem Studium im Inland auch gar nicht erwerben könnten. Richtig ist, dass im Gegensatz zum früheren Juristenausbildungsrecht ein Einzelnachweis der Studienerfolge nicht mehr gefordert wird, so dass die Absolvierung der einzelnen Studienschritte nicht mehr staatlich kontrolliert wird. Gefordert wird aber nach wie vor, dass jedenfalls die Möglichkeit nachgewiesen wird, die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten durch ein Studium erworben zu haben, das von seinem Inhalt und Umfang auf eine volljuristische Ausbildung ausgerichtet ist. Diese Möglichkeit kann deshalb durch einen denkbaren Erfolg bei der staatlichen Pflichtfachprüfung im Einzelfall nicht ersetzt werden.

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Erfüllen somit die vom Kläger absolvierten Studiengänge des "Bachelor of Laws" und des "Master of Laws" an der Fernuniversität in Hagen bereits nicht die rechtlichen Vorgaben, die § 7 Abs. 1 JAG NRW an die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung stellt, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Auffassung des Klägers, seine Studienleistungen seien als Zwischenprüfung anerkannt worden. Demzufolge sei von einer Gleichwertigkeit der Bachelor- (und der sich daran anschließenden Master-) Ausbildung mit der für die Zulassung zur Pflichtfachprüfung notwendigen viersemestrigen Ausbildung auszugehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen gemäß §§ 132 Abs. 2 und 137 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.