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Verwaltungsgericht Aachen·1 L 462/12·10.10.2012

Einstweilige Anordnung gegen Stellenausschreibungen wegen fehlender Volljuristenqualifikation abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung, um die Besetzung zweier beim Bundesbetriebsprüfungsdienst ausgeschriebener Stellen bis zur Neubesetzung gemäß gerichtlicher Rechtsauffassung zu verhindern. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde und der Antragsteller die in den Ausschreibungen geforderte Befähigung zum Richteramt nicht besitzt. Die weitergehenden Anforderungen der Dienststelle seien sachlich begründbar und nicht willkürlich.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Besetzung zweier Stellen mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und fehlender Volljuristenqualifikation abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

2

Ein Bewerber hat keinen Anspruch auf Beteiligung an einem Stellenbesetzungsverfahren, wenn er die in der Stellenausschreibung ausdrücklich als konstitutiv vorausgesetzten Qualifikationen nicht erfüllt.

3

Bachelor- und Masterstudiengänge einer Fernuniversität, die die Vorgaben des landesrechtlichen Juristenausbildungsgesetzes nicht erfüllen, begründen nicht die Befähigung zum Richteramt und sind nicht ohne Weiteres dem juristischen First/Second-State-Exam- bzw. Referendariatsweg gleichzustellen.

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Der Dienstherr darf im Rahmen seines Organisationsermessens für bestimmte Einsatzbereiche über die gesetzlichen Mindestbildungsvoraussetzungen (z. B. BBG/BLV) hinausgehende, aufgabenspezifische Qualifikationsanforderungen stellen, sofern diese sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich sind.

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Die Forderung nach abgeschlossenem Rechtsreferendariat und bestandener Zweiter juristischer Staatsprüfung kann für Stellen mit Leitungs- und Personalverantwortung sachgerecht und somit nicht sachwidrig sein.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW§ 17 Abs. 5 Nr. 1 BBG§ 21 Abs. 1 BLV§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der - mit Schriftsatz des Antragstellers vom 13. September 2012 (letzte Seite unten) klargestellte - sinngemäße Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die vom C.                für T.       ausgeschriebenen, nach Besoldungsgruppe A 14 BBesO bewerteten Stellen einer Referentin/eines Referenten zur Verstärkung des Bundesbetriebsprüfungsdienstes am Dienstsitz C1.    - Q 2 - P 1406 - 5/12 - und einer Referentin/eines Referenten zur Verstärkung der Steuerabteilungen oder der Querschnittsabteilung - Q 2 - P 1406 - 6/12 - mit anderen Personen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

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ist unbegründet.

5

Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die ablehnende Entscheidung des C2.                 für T.       verletzt ihn nicht in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbungen. Er hat keinen Anspruch auf Beteiligung an den Verfahren zur Besetzung der oben genannten Stellen, da er die Voraussetzungen für eine Stellenbesetzung nicht erfüllt.

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Er besitzt nicht die Befähigung zum Richteramt („Volljurist“), hat also kein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit dem ersten Staatsexamen und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit dem zweiten Staatsexamen abgeschlossen, welches in beiden streitbefangenen Stellenausschreibungen als konstitutiv und somit zwingend gefordert wird.

7

Die vom Kläger absolvierten Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fernuniversität Hagen sind nicht geeignet, ihm die Befähigung zum Richteramt zu vermitteln. So erfüllen diese Studiengänge noch nicht einmal die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) enthaltenen Vorgaben eines Studiums der Rechtswissenschaft.

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              Hierzu im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. September 2011 - 14 A 1865/09 -, juris Rn. 36 ff.

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Erst recht können diese Studiengänge an einer Fernuniversität nicht mit einem juristischen Vorbereitungsdienst einschließlich der Ablegung des Zweiten juristischen Staatsexamens gleichgestellt werden. Denn ein Rechtsreferendar wird neben der Vermittlung des Prozessrechts und einer stets praxisbezogenen Vertiefung des materiellen Rechts bei Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und zum Teil auch bei Wirtschaftsunternehmen in großem Umfang praktisch ausgebildet.

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Die Antragsgegnerin durfte in den streitbefangenen Ausschreibungen die Eigenschaft als Volljurist als zwingend vorgeben, obwohl nach § 17 Abs. 5 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) mindestens u.a. „ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium“ Bildungsvoraussetzung für eine Laufbahn des höheren Dienstes beim Bund ist und gemäß § 21 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes u.a. ein „mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium“ voraussetzt. Denn der Dienstherr darf in Ausschöpfung seines ihm bei der Bewerberauswahl zustehenden Organisationsermessens in bestimmten Einsatzbereichen über die vorgenannten Mindestvoraussetzungen hinausgehende Kriterien aufstellen, insbesondere wenn die formale Anerkennung einer Bildungsvoraussetzung im Sinne eines akademischen Abschlusses nach seiner Einschätzung allein nicht genügt, um auf den konkreten Dienstposten erfolgreich tätig zu sein.

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Es liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin bei der Aufstellung der in Rede stehenden Anforderungsprofile ihr organisatorisches, den Bestenauslesegrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) berücksichtigendes Ermessen überschritten haben könnte. Es erscheint mit Blick auf die Aufgabenbereiche der beiden Stellen nicht als sachwidrig, von den zukünftigen Stelleninhabern ein erfolgreich absolviertes Rechtsreferendariat und eine bestandene Zweite juristische Staatsprüfung zu verlangen. Dass insbesondere die in den Stellenausschreibungen angeführten Leitungs- und Personalführungsaufgaben in einer Vorgesetztenfunktion u.a. auch die Erfahrungen eines Rechtsreferendars aus der praktischen Ausbildung erfordern können, ist für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar. Denn in den einzelnen Stationen des juristischen Vorbereitungsdienstes wie in den begleitenden Arbeitsgemeinschaften soll insbesondere auch die soziale Kompetenz der Referendare gefördert werden. Dies gilt namentlich für die Ausbildung von Referendaren in der Verwaltung. So heißt es etwa in dem nordrhein-westfälischen Ausbildungsplan für die Ausbildung in der Verwaltung u.a.:

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• Die Referendarinnen und Referendare sollen das Verhältnis der Verwaltung zum Bürger und das Zusammenwirken mit anderen Behörden und ggf. parlamentarischen Gremien kennen lernen.

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• Sie sollen sich in der Zusammenarbeit im innerbehördlichen Bereich üben und dabei auch die Grundsätze der Mitarbeiterführung kennen lernen.

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• Soziale Kompetenzen wie Verantwortungsbereitschaft, Umgang mit Konfliktsituationen, Zuverlässigkeit und teamorientiertes Handeln sollen vermittelt bzw. gefördert werden.

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• Sie sollen lernen, selbstständig Maßnahmen der Verwaltungsbehörde sachgerecht zu treffen und sie mit ihren tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen überzeugend mündlich und schriftlich darzustellen.

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Vor diesem Hintergrund sind die dem Anforderungsprofil erkennbar zugrunde liegenden sachbezogenen Erwägungen frei von Willkür.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwertbemessung wegen des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens nur der hälftige Betrag und somit ein Viertel des 13-fachen Betrags des Endgrundgehalts des angestrebten Amts (A 13 BBesO) zu Grunde zu legen ist.