Klage auf Übernahme des Eigenanteils für Schulbücher abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Übernahme des Eigenanteils an Schulbüchern für 2005/2006, nachdem die Mutter Leistungen nach SGB II bezog. Der Beklagte lehnte ab, weil die einschlägigen Vorschriften des SchulG nur bestimmte Empfänger vergangener Sozialhilfe/ SGB XII bzw. Übergangsgruppen erfassen. Das Gericht wies die Klage ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und eine verfassungsrechtliche Ausweitung nicht geboten ist. Pauschalierende Differenzierungen des Gesetzgebers sind verfassungskonform, zumal sachliche Kriterien für die Ungleichbehandlung bestehen.
Ausgang: Klage auf Übernahme des Eigenanteils für Schulbücher als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils an Schulbüchern nach dem SchulG setzt die Erfüllung der in den einschlägigen Vorschriften (z. B. §96 Abs.3 Satz3, §132 Abs.9 SchulG) genannten Voraussetzungen voraus.
Eine verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsverpflichtung (Art.4 Abs.1 Verf i.V.m. Art.3 GG) rechtfertigt nicht die Ausweitung statthafter gesetzlicher Befreiungsregelungen auf Personengruppen, die der Gesetzgeber nicht genannt hat.
Pauschalierende gesetzliche Differenzierungen sind verfassungskonform, sofern sie auf sachlichen Kriterien beruhen und nicht willkürlich sind; insoweit kann auf strukturelle Unterschiede zwischen Leistungsregelungen (z. B. SGB II vs. SGB XII) abgestellt werden.
Eine nachträglich in Kraft tretende Härtefallregelung oder das Fehlen einer kommunalen Satzung begründen keinen rückwirkenden individuellen Anspruch, wenn die materiellen Voraussetzungen nicht dargelegt sind.
Rubrum
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Mutter der Kläger beantragte unter dem 9. September 2005 die Übernahme der Kosten für Schulbücher der Kläger in Höhe von 98,90 EUR.
Mit Schreiben vom 26. September 2005 teilte der Beklagte der Mutter die beabsichtigte Ablehnung unter Hinweis darauf mit, dass für Schülerinnen und Schüler, welche nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Lernmittelfreiheitsgesetzes (LFG) im Schuljahr 2004/2005 wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz von der Zahlung des Eigenanteils befreit gewesen seien und nun Leistungen nach Abschnitt 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II) erhielten, die Befreiung bis zum Ablauf des Schuljahres 2005/2006 weiterbestehe. Das gelte nicht für Empfänger von Arbeitslosengeld II, die im Schuljahr 2004/2005 keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten hätten.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für Schulbücher der Kläger ab. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen zur Übernahme der Schulbuchkosten seien nach § 132 Abs. 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) nicht gegeben. Es habe keine Bescheinigung über eine Befreiung von der Zahlung des Eigenanteils wegen des Empfangs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt im Schuljahr 2004/2005 vorgelegen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2005 unter Hinweis darauf zurück, dass nach §§ 96 und 132 SchulG kein Anspruch auf Befreiung vom Eigenanteil bestehe.
Die Kläger haben am 1. Dezember 2005 Klage erhoben. Sie machen geltend, ihre Mutter habe bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfeleistungen nach dem SGB III erhalten. Seit Einführung des SGB II erhalte sie Arbeitslosengeld II. Die Bescheide setzten das geltende Recht um, verletzten sie aber in ihren Rechten aus Art. 4 Abs. 1 der Landesverfassung (Verf) in Verbindung mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum Bezieher von Arbeitslosengeld II, die bis zum 31. Dezember 2004 nur Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bezogen hätten, anders zu behandeln sein sollten als Personen, die bis dahin (auch) Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hätten. Erst wenn ein überwiegender Anteil von SGB-II- Beziehern hinzuverdienen würde, könne man an eine Differenzierung denken.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2005 zu verpflichten, den Eigenanteil an ihren Schulbüchern im Schuljahr 2005/2006 zu übernehmen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen im Vorverfahren.
Die Kammer hat durch Beschluss vom 16. Juli 2008 Prozesskostenhilfe rückwirkend ab Klageerhebung unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil sie keinen Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils an ihren Schulbüchern im Schuljahr 2005/2006 haben.
Als Anspruchsgrundlage scheidet zunächst § 96 Abs. 3 Satz 3 SchulG aus, weil die Mutter der Kläger im Schuljahr 2005/2006 keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bekommen hat.
Auch die Übergangsregelung des § 132 Abs. 9 SchulG greift nicht, da diese auf die Befreiung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LFG wegen des Empfangs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz im Schuljahr 2004/2005 und den anschließenden Bezug von Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II abstellt.
Im Übrigen lässt sich aus Art. 4 Abs. 1 Verf in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG die Notwendigkeit einer Befreiung auch für den Fall des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw. -hilfe in 2004/2005 und einen sich anschließenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht herleiten.
Ausgehend vom dem Grundsatz, dass Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werden darf, bedarf es eines sachlichen Kriteriums für die Differenzierung. Zwar dürfte dieses nicht in einem finanziellen Unterschied zwischen den Leistungen nach SGB II und SGB XII zu sehen sein; die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II und der Eckregelsatz betrugen seit 2005 jeweils 345,- EUR. Dem Leistungsumfang braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden.
Sachliche Differenzierungskriterien für das Abstellen auf den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in § 96 Abs. 3 Satz 3 SchulG sowie von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in § 132 Abs. 9 SchulG ergeben sich nämlich daraus, dass zum einen im Rahmen des SGB II die Möglichkeit zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation besteht, beispielsweise räumt § 30 SGB II Freibeträge für Erwerbstätigkeit ein. Zum anderen kann bei erstmaligem Bezug von Arbeitslosengeld II im Schuljahr 2005/2006 ohne vorausgehenden Bezug von Sozialhilfe von einer besseren wirtschaftlichen Situation ausgegangen werden.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. April 2007 - 19 A 2204/06 -, NRWE unter Bezugnahme auf die Ausführung des VG Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 12. April 2006 - 4 K 2714/05 -, NRWE.
Dass es sich dabei um pauschalierende Betrachtungen des Gesetzgebers handelt, ist angesichts der Vielzahl denkbarer Konstellationen unvermeidlich. Insofern kommt es zum Beispiel nicht darauf an, ob Empfänger von Leistungen nach SGB II hinzuverdient haben.
Auf einen Übernahmeanspruch führt ebenfalls nicht der Grundsatz der Lernmittelfreiheit aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Verf. Danach ist die Ausgestaltung der Lernmittelfreiheit dem Gesetzgeber übertragen, was zur Folge hat, dass er auch pauschalierend Ausnahmen von der grundsätzlich zulässigen Beteiligung der Eltern an Lernmitteln regeln kann.
Die Härtefallregelung des § 96 Abs. 3 Satz 4 SchulG ist nach Art. 9 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes erst zum 1. August 2006 in Kraft getreten.
Außerdem liegt keine Satzung des Beklagten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LFG, welcher gemäß Art. 9 und 13 Abs. 2 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2003 (EntlKommG) bis zum Ablauf des 31. August 2008 fortgalt und vorsah, dass der Schulträger ein Entfallen des Eigenanteils im Einzelfall regeln konnte, vor.
Der Frage, ob sich in einzelnen Härtefällen ein Anspruch aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 LFG ergeben kann,
vgl. OVG, a. a. O.,
braucht nicht nachgegangen zu werden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kläger und ihre Mutter im Vergleich zu anderen Empfängern von Arbeitslosengeld II besonders benachteiligt gewesen wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.