Einstellung des Verfahrens: Keine Befreiung vom Eigenanteil für Lernmittel (ALG II)
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren ein und erklärte das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos. Die Klägerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten beider Instanzen verurteilt, da die Berufung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. In der Entscheidung hält das Gericht fest, dass Empfänger von ALG II nicht generell von dem Eigenanteil für Lernmittel befreit sind und kein Härtefall vorlag.
Ausgang: Verfahren nach Parteierklärung eingestellt; Urteil des VG wirkungslos; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO einzustellen.
Ein bereits ergangenes Urteil wird wirkungslos, wenn das Verfahren nachträglich einzustellen ist (wirkungslosigkeit nach § 173 VwGO/entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO).
Das Gericht kann nach billigem Ermessen die Kosten einer Partei gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auferlegen, wenn sich aus dem bisherigen Sach- und Streitstand ergibt, dass ein Rechtsmittel voraussichtlich erfolglos gewesen wäre.
Eine unterschiedliche Behandlung von Empfängern des SGB II gegenüber Empfängern des SGB XII hinsichtlich der Befreiung vom Eigenanteil für Lernmittel verletzt nicht ohne Weiteres den Gleichheitsgrundsatz.
Eine Befreiung vom Eigenanteil im Härtefall setzt die Anwendung der einschlägigen Satzungsregelung des Schulträgers oder im Einzelfall das Vorliegen gewichtiger Gründe voraus; fehlende Satzung begründet keinen automatischen Anspruch.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 2714/05
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. April 2006 ist wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 300 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen.
Das angefochtene Urteil ist wirkungslos gemäß § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung.
Über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge der Klägerin aufzuerlegen. Die Berufung hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig gewesen wäre; voraussichtlich hätte es mangels Wiederholungsgefahr am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse gefehlt. Jedenfalls wäre die Klage aber auch unbegründet gewesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten waren nicht rechtswidrig. Der Eigenanteil für die Lernmittel ihrer Kinder für das Schuljahr 2005/2006 ist für die Klägerin nicht entfallen. Sie erfüllt mangels Bezuges von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG/ SGB XII nicht die Voraussetzungen der Befreiungstatbestände der §§ 96 Abs. 3 Satz 3, 132 Abs. 9 SchulG NRW in der seinerzeit geltenden Fassung. Dass die Empfänger von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II im Gegensatz zu Empfängern von Hilfe nach dem SGB XII nach diesen Vorschriften nicht von der Pflicht, einen Eigenanteil an den Lernmitteln zu leisten, befreit sind, verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Lernmittelfreiheit aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung NRW. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 12. April 2006 wird Bezug genommen. Der Eigenanteil entfällt für die Klägerin für das streitgegenständliche Schuljahr auch nicht aufgrund einer Härtefallregelung. § 96 Abs. 3 Satz 4 SchulG NRW galt für das Schuljahr 2005/2006 noch nicht. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 LFG, der auch nach dem In-Kraft-Treten des SchulG NRW zum 1. August 2005 noch bis zum Schuljahr 2007/2008 fortgilt (Art. 9, 13 EntlKommG, § 127 Abs. 1 SchulG NRW), waren im Fall der Klägerin im Schuljahr 2005/2006 nicht erfüllt. Die Vorschrift ermächtigt den Schulträger, durch Satzung für seinen Zuständigkeitsbereich vorzusehen, dass der Eigenanteil im Einzelfall auf Antrag ganz oder teilweise entfallen kann, soweit die Beschaffung für die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler zu einer besonderen sozialen Härte führt. Eine solche Satzung hat der Beklagte nicht erlassen. Ob er sie erlassen musste und in einzelnen Härtefällen trotz Fehlens einer solchen Satzung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 LFG zu einer Befreiung vom Eigenanteil verpflichtet war, kann dahinstehen. Denn im Fall der Klägerin liegt ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme eines Härtefalls darin, dass sie während des gesamten Schuljahrs 2005/2006 monatlich ca. 80 EUR aus ihrer Tätigkeit als selbstständige Büglerin hinzuverdient hat, ihr also monatlich mehr Geld zur Verfügung stand als anderen ALG-II- Empfängern. Abgesehen davon hat sie keine Gesichtspunkte mitgeteilt, aufgrund derer sie gegenüber anderen ALG-II-Empfängern besonders benachteiligt war.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3, 72 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).