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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·4 K 2714/05·11.04.2006

Kein Entfallen des Lernmitteleigenanteils für ALG-II-Empfänger im Schuljahr 2005/06

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Empfängerin von Arbeitslosengeld II, begehrte die Aufhebung ablehnender Bescheide und die Feststellung, dass für sie der Lernmitteleigenanteil für ihre schulpflichtigen Kinder im Schuljahr 2005/06 entfalle. Das VG verneinte einen Befreiungstatbestand nach § 96 Abs. 3 S. 3 SchulG NRW sowie nach der Übergangsregelung des § 132 Abs. 9 SchulG NRW. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sah das Gericht nicht, da die unterschiedliche Behandlung von SGB-II- und SGB-XII-Empfängern sachlich durch die (pauschal unterstellte) Erwerbsfähigkeit und Zuverdienstmöglichkeiten im SGB II gerechtfertigt sei. Auch Art. 9 Abs. 2 LV NRW (Lernmittelfreiheit) stehe der Eigenbeteiligung nicht entgegen; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Feststellung des Entfallens des Lernmitteleigenanteils für ALG-II-Empfänger im Schuljahr 2005/06 abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Entfallen des Lernmitteleigenanteils nach § 96 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW setzt den Bezug laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII voraus; der Bezug von Arbeitslosengeld II genügt nicht.

2

Die Übergangsregelung des § 132 Abs. 9 SchulG NRW befreit im Schuljahr 2005/06 nur solche Arbeitslosengeld-II-Empfänger vom Eigenanteil, die bereits im Schuljahr 2004/05 wegen Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt vom Eigenanteil befreit waren.

3

Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet aus, wenn der eindeutige Wortlaut der schulrechtlichen Befreiungstatbestände eine Einbeziehung weiterer Personengruppen nicht zulässt.

4

Die unterschiedliche Behandlung von Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII und nach dem SGB II beim Lernmitteleigenanteil verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie sachlich mit der (pauschal unterstellbaren) Erwerbsfähigkeit und Möglichkeit der Einkommensverbesserung von SGB-II-Empfängern begründet wird.

5

Das Grundrecht auf Lernmittelfreiheit nach Art. 9 Abs. 2 LV NRW steht unter dem Vorbehalt des Möglichen und lässt gesetzgeberische Ausgestaltung einschließlich eines Eigenanteils der Eltern und gruppenbezogener Befreiungen zu.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ SchulG § 96§ SchulG § 96 Abs. 3 Satz 3§ SchulG § 132 Abs. 9§ 96 Abs. 3 Satz 3 SchulG§ 132 Abs. 9 SchulG§ 2 Abs. 2 Satz 2 Lernmittelfreiheitsgesetz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2005 Empfängerin von Arbeitslosengeld II.

3

Ihre Kinder K. (geb. am 5. Januar 1990) und T. (geb. am 8. Februar 1994) besuchen im laufenden Schuljahr 2005/06 die Hauptschule am E. in der Jahrgangsstufe 9 bzw. 6.

4

Zu Beginn des Schuljahres 2005/06 forderte die Hauptschule die Klägerin auf, folgende Bücher / Lernmittel anzuschaffen:

5

Für K. :

6

Workbook SNAP 5 : 7,80 EUR

7

Werkstattheft 9: 6,95 EUR

8

Stockmann 5: 9,90 EUR und

9

Tagebuch der Anne Frank: 7,90 EUR

10

32, 55 EUR

11

Für T. :

12

Workbook SNAP 2: 7,80 EUR

13

Wortstark 6: 6,95 EUR

14

„Richtig gut", Übungsbuch zur Rechtschreibung: 6,75 EUR

15

„Wir orientieren uns in Europa": 8,75 EUR und

16

„Einblicke Mathe": 7,80 EUR

17

38,05 EUR

18

Mit Antrag vom 5. Juli 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten - Referat Schule - „Schulbuchbefreiung" für ihre Kinder.

19

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 2005 ab: Gemäß § 96 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes entfalle der Eigenanteil zu den Lernmitteln für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz / SGB XII. Nach § 132 Abs. 9 SchulG entfalle der Eigenanteil für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II im Schuljahr 2005/06 lediglich dann, wenn sie bereits im Schuljahr 2004/05 nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Lernmittelfreiheitsgesetzes wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialgesetzbuch von der Zahlung des Eigenanteils befreit gewesen seien und nun Leistungen nach dem SGB II erhielten.

20

Am 1. August 2005 hat die Klägerin Widerspruch erhoben, mit dem sie u.a. darauf hinwies, dass die Nachbarstädte von H. auch Arbeitslosengeld II - Empfänger vom Eigenanteil an den Lernmitteln befreit hätten.

21

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2005 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

22

Am 26. August 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 23. Juli 2005 und 4. August 2005 zu verpflichten, ihr die Lernmittel für ihre Kinder K. und T. kostenlos zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 4 L 1239/05 - gestellt: Soweit der Eigenanteil an den Lernmitteln für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 96 Abs. 3 Satz 3 SchulG entfalle und soweit Empfänger von Arbeitslosengeld II im Schuljahr 2005/06 nach der Übergangsregelung des § 132 Abs. 9 Schulgesetz von der Zahlung des Eigenanteils befreit seien, sofern sie im Schuljahr 2004/05 wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt befreit gewesen seien, müsse dies als verfassungswidrig angesehen werden, weil darin eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung von Arbeitslosengeld II - Empfängern liege. Im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bezüglich der Anschaffung von Lernmitteln seien Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und Empfänger von Arbeitslosengeld II gleich einzustufen.

23

Am 7. November 2005 erwarb die Klägerin die Bücher SNAP 5 und „Wir orientieren uns in Europa". Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens teilte der Beklagte dem Gericht am 10. November 2005 telefonisch mit, dass den Kindern der Klägerin spätestens am Montag (= 14. November 2005) vor Schulbeginn die Schulbücher zur Verfügung gestellt würden. Auf gerichtliche Anfrage bestätigte die Klägerin unter dem 2. Dezember 2005, dass ihre Kinder von der Schule alle Bücher erhalten hätten.

24

Auf gerichtliche Anfrage hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Januar 2006 klargestellt, dass sie mit ihrer Klage nunmehr die Erstattung der ihr entstandenen Kosten anstrebe. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2006 zugesagt hatte, sich an eine etwaige Entscheidung des Gerichts über ein Wegfallen des Eigenanteils gebunden zu fühlen und der Klägerin gegebenenfalls einen entsprechenden Ausgleich zu gewähren,

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beantragt die Klägerin nunmehr,

26

1. den Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 4. (3.) August 2005 aufzuheben,

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2. festzustellen, dass für sie - die Klägerin - ein Lernmitteleigenanteil gemäß § 96 Abs. 1,3 Schulgesetzes entfällt.

28

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist u.a. auf eine interne Stellungnahme des Referats Schule vom 9. März 2006, wonach eine Befreiung der Klägerin vom Eigenanteil an den Lernmitteln nicht in Betracht komme

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (4 K 2714/ 05; 4 L 2714/ 05) und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (BA Heft 1 zu 4 L 1239/05) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist mit beiden Klageanträgen zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Für die Klägerin entfällt nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Schuljahres 2005/06 der Eigenteil zu den Lernmitteln für ihre Kinder K. und T. nicht. Die Klägerin wird demgemäß durch den Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 4. (3.) August 2005 nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 iVm. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - .

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1. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 15. Februar 2005 - SchulG - werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen und Ersatzschulen vom Schulträger nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrages abzüglich eines Eigenanteils von der Schule eingeführte Lernmittel gemäß § 30 zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 SchulG entspricht der Durchschnittsbetrag den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel. Der Eigenanteil bestimmt gemäß § 96 Abs. 3 Satz 1 SchulG den Anteil, bis zu dem die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach der Entscheidung der Schule auf eigene Kosten zu beschaffen. Sowohl der Durchschnittsbetrag als auch die Höhe des Eigenanteils werden gemäß § 96 Abs. 9 SchulG durch Rechtsverordnung des Ministeriums festgesetzt. Die entsprechend erlassene „Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 SchulG" - VO zu § 96 Abs. 5 SchulG - vom 12. April 2005 (BASS 16-01 Nr.1) bestimmt für die Berechnung des Eigenanteils in § 1 Abs. 1 erster Halbsatz, dass der Eigenanteil ein Drittel des jeweiligen Durchschnittsbetrages beträgt; im zweiten Halbsatz verweist die Vorschrift jedoch auf die Sonderregelung der Art. 9 und 13 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG) vom 29. April 2003, wonach zur Sicherung der öffentlichen Haushalte der Eigenanteil abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 LFG 49% des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten darf, m.a.W. bis zu dieser Höhe zulässig ist. Für die - von den Kindern der Klägerin besuchte - Sekundarstufe I setzt die Verordnung einen Durchschnittsbetrag von bis zu 78,- Euro fest, woraus sich - nach vorgenannten Vorgaben - ein höchstmöglicher Eigenanteil für jedes Kind der Klägerin in Höhe von bis zu 38,22 Euro errechnet.

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2. Von der somit grundsätzlich bestehenden Pflicht der Klägerin, einen Eigenanteil zu den Lernmitteln für ihre Kinder zu tragen, ist sie nicht aufgrund von normativen

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Befreiungstatbeständen befreit:

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a) Gemäß § 96 Abs. 3 Satz 3 SchulG entfällt der Eigenanteil an den Lernmitteln ausdrücklich nur für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz / SGB XII, während die Klägerin Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II - Arbeitslosengeld II - ist.

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b) Soweit (ausschließlich) für das Schuljahr 2005/06 aufgrund der Übergangsregelung des § 132 Abs. 9 SchulG auch Arbeitslosengeld II- Empfänger vom Eigenanteil an den Lernmittel befreit sind, sofern sie im Schuljahr 2004/05 nach dem Lernmittelfreiheitsgesetz wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt vom Eigenanteil befreit waren, greift auch diese Regelung für die Klägerin nicht ein, weil sie im Schuljahr 2004/05 keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt empfangen hatte.

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3. Soweit die Klägerin rügt, die Heranziehung von Empfängerinnen und Empfängern von Arbeitslosengeld II verstoße unter Berücksichtigung der Befreiungstatbestände der § 96 Abs. 3 Satz 3 und § 132 Abs. 9 SchulG gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, so ist zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass dies selbst bejahendenfalls nicht unmittelbar zum Erfolg der Klage führen könnte. Denn hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um eine Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Einer vorrangigen verfassungskonformen Interpretation der genannten schulrechtlichen Vorschriften steht vorliegend jedenfalls deren eindeutiger Wortlaut entgegen. Die Einbeziehung der Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 9 SchulG macht überdies deutlich, dass es dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers entsprach, Empfänger von Arbeitslosengeld II grundsätzlich nicht vom Eigenanteil zu befreien; denn ansonsten wäre es unverständlich, dass der Gesetzgeber eine einjährige Übergangsregelung für Eltern geschaffen hat, die im Schuljahr 2004/05 wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz von der Zahlung des Eigenanteils befreit waren, und im Schuljahr 2005/06 Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II, also Arbeitslosengeld II erhalten.

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Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nach Auffassung der Kammer jedoch ebenfalls nicht in Betracht, weil sie in der aufgezeigten unterschiedlichen Behandlung von Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und Empfängern von Arbeitslosengeld nach dem SGB II keinen Verstoß gegen Art. 3 GG sieht:

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Art. 3 Abs. 1 GG gebietet u.a., gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln, oder anders ausgedrückt, vergleichbare Sachverhalte nur aufgrund sachlicher Erwägungen unterschiedlich zu behandeln. Bezogen auf den Umfang der staatlichen Leistungen besteht zwischen den Vergleichsgruppen kein differenzierungsrelevanter finanzieller Unterschied, weil die Regelsätze des § 20 Abs. 2 SGB II und die des § 28 Abs. 2 SGB iVm. der Regelsatzverordnung nach § 40 SGB XII in der zum 1. Januar 2005 gültigen Fassung der Höhe nach identisch sind. Das gleiche gilt für Sonderbedarfe, insbesondere sind die auf schulische Bedarfe bezogenen Regelungen der §§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII und 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II, wonach Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten gesondert erbracht werden, inhaltlich gleich. Damit scheidet eine sachgerechte Differenzierung zwischen den genannten Bedarfsgruppen nach wirtschaftlichen Zumutbarkeitsgrenzen auf Grund des Umfangs der „laufenden" staatlichen Leistungen aus.

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Als sachliches Differenzierungskriterium ist jedoch berücksichtigungsfähig, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II, anders als Berechtigte nach dem SGB XII, die legale Möglichkeit haben, ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird Hilfe zum Lebensunterhalt Personen geleistet, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können. Arbeitslosengeld II erhalten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II hingegen erwerbsfähige Hilfebedürftige, d.h. gemäß § 8 SGB II Personen, die nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Bedeutsamkeit erlangt die Erwerbsfähigkeit der Anspruchsberechtigten nach SGB II insbesondere unter Einbeziehung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II normierten Zweckbestimmung des SGB II als Instrument zur Grundsicherung Arbeitssuchender, wenn es dort heißt: Die Grundsicherung für Arbeitssuchende soll die Eigenverantwortlichkeit von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Unterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Daraus folgt, dass für Empfänger von Arbeitslosengeld II bei der für den Gesetzgeber zulässigen pauschalierenden Betrachtung unterstellt werden kann, dass diese - anders als Sozialhilfeempfänger - ihr Einkommen durch die Aufnahme zumutbarer Arbeit verbessern können - wie das im übrigen auch hier, wenn auch nur in geringem Umfange, im vorliegenden konkreten Fall der Klägerin der Fall ist - und dass gemäß § 30 SGB II besondere Freibeträge bei Erwerbstätigkeit vorgesehen sind, so dass kein Bedürfnis für eine Gleichbehandlung mit Berechtigten von SGB XII besteht. Dies ist sachlich vertretbar. Inwieweit ggf. eine Ungleichbehandlung auch damit begründet werden kann, dass Empfängern von Arbeitslosengeld II außerhalb des SGB II keine staatlichen Leistungen gewährt werden sollen, die den vom SGB II bezweckten Zielen zuwider laufen würden, kann deshalb dahinstehen.

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Auch soweit aufgrund der Übergangsregelung des § 132 Abs. 9 SchulG (ausschließlich) für das Schuljahr 2005/06 Arbeitslosengeld II - Empfänger vom Eigenanteil an den Lernmittel befreit sind, die im Schuljahr wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt bereits vom Eigenanteil befreit waren, besteht ein sachlicher Differenzierungsgrund, der mit den obigen Ausführungen zu den Zuverdienstmöglichkeiten der SGB II-Empfänger nicht kollidiert: Bezogen auf das Schuljahr 2004/05 bestanden für die Vergleichsgruppen unterschiedliche wirtschaftliche Ausgangspositionen. Bei denjenigen, die erstmals im Schuljahr 2005/06 Arbeitslosengeld II erhalten, ohne im Schuljahr 2004/05 Sozialhilfeempfänger gewesen zu sein, kann eine bessere wirtschaftliche Situation unterstellt werden, die es entbehrlich macht, ihnen den Übergang zum Arbeitslosengeld II durch eine Übergangsregelung zu erleichtern, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich jedenfalls noch im Schuljahr 2005/06 auf die insoweit geänderten Umstände einzustellen.

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4. Schließlich verstößt die Heranziehung von Arbeitslosengeld II -Empfängern auch nicht gegen das Grundrecht auf Lernmittelfreiheit aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung NRW - LV - . Dabei handelt es sich um ein sog. soziales Grundrecht, das unter dem Vorbehalt des Möglichen steht. Die Ein- und Durchführung der Lernmittelfreiheit wird dem (Landes-) Gesetzgeber überantwortet. Dieser kann den ihm insoweit zustehenden Gestaltungsspielraum auch dahingehend ausüben, dass er - wie geschehen - die Eltern an den Kosten der Lernmittel beteiligt oder manche Lernmittel von der Unentgeltlichkeit ausnimmt.

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vgl. Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein- Westfalen, § 9 Rdnr. 12 mwN.

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Dementsprechend kann der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung auch Ausnahmen von der - grundsätzlich zulässigen - Beteiligung der Eltern an den Lernmittelkosten zulassen und dabei die potenzielle Leistungsfähigkeit der in den Blick zu nehmenden Gruppen berücksichtigen und - zwangsläufig pauschal - als Ausnahme aufzunehmen oder auszuschließen.

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Die Klage war somit insgesamt abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.