Asyl unzulässig trotz Schutz in Griechenland: keine Art.-4-GRC-Gefahr für nichtvulnerablen Mann
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Unzulässigkeitsablehnung seines Asylantrags wegen bereits in Griechenland gewährten internationalen Schutzes und machte eine drohende erniedrigende Behandlung geltend. Das VG Aachen stellte auf die aktuelle Rechtsprechung des BVerwG ab, wonach alleinstehenden, erwerbsfähigen, nichtvulnerablen Männern bei Rückkehr nach Griechenland regelmäßig keine Art.-4-GRC/Art.-3-EMRK-widrigen Lebensbedingungen drohen. Eine besondere Vulnerabilität aufgrund psychischer Erkrankungen sei mangels substantiierter Darlegung und aussagekräftigen fachärztlichen Nachweises nicht belegt. Die Klage wurde nach teilweiser Rücknahme im Übrigen abgewiesen; Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot blieben bestehen.
Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Klage gegen Unzulässigkeitsablehnung und Folgebescheide abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Antragsteller in einem EU-Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt wurde; die gerichtliche Kontrolle erfolgt insoweit mit der Anfechtungsklage.
Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG scheidet aus, wenn dem Schutzberechtigten im Aufnahmemitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK droht.
Alleinstehenden, erwerbsfähigen, volljährigen, nichtvulnerablen Männern mit internationalem Schutzstatus in Griechenland drohen bei Rückkehr regelmäßig keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen, auch wenn erhebliche praktische Hürden beim Zugang zu Unterkunft, Leistungen und legalem Arbeitsmarkt bestehen.
Vulnerabilität wegen (psychischer) Erkrankungen setzt einen substantiierten Vortrag und regelmäßig ein fachärztliches Attest voraus, das Diagnosegrundlagen, Schweregrad und funktionale Auswirkungen nachvollziehbar darstellt; pauschale Diagnosen genügen nicht.
Bestehen keine Art.-4-GRCh/Art.-3-EMRK-widrigen Bedingungen im Zielstaat, sind Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich desselben Zielstaats regelmäßig ebenfalls nicht festzustellen.
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 in A.C. geborene Kläger ist C. Staatsangehöriger islamischen Glaubens. Er reiste am 20. Dezember 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. Januar 2024 einen Asylantrag bei der Beklagten. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wurde dem Kläger in Griechenland am 14. September 2023 internationaler Schutz gewährt.
Im Rahmen seiner persönlichen Anhörungen beim Bundesamt am 18. Januar 2024 und 16. Februar 2024 gab der Kläger unter anderem an, er habe in C. sieben Jahre lang die Schule besucht. Er habe danach zwei Berufe ausgeübt, als Automechaniker und als Maurer. Nach der Machtübernahme durch die Taliban habe er Anfang 2022 mit seiner Frau, seinen vier Kindern und seinen Eltern das Land verlassen und sich danach in Iran aufgehalten. Seine Familie lebe nach wie vor dort. Er selbst sei acht bis zehn Monate später über die Türkei nach Griechenland gereist. Dort sei er am 16. Dezember 2022 angekommen. In Griechenland habe er sich dann etwa 14 Monate lang aufgehalten. Nach seiner Anerkennung als Flüchtling sei er dort aus dem Flüchtlingscamp rausgeworfen worden. Er habe keine finanzielle Unterstützung erhalten. Sein Bruder in Iran habe ihm Geld geschickt. Am 29. September 2023 habe er sich den Fuß gebrochen. Daraufhin sei ihm eine Platte eingesetzt worden. Als er deswegen Schmerzen bekommen habe, hätte diese Platte operativ entfernt werden müssen. Er sei deswegen in vier verschiedenen Krankenhäusern gewesen, aber immer abgelehnt worden. Am 10. November 2023 sei er dann zu seiner Familie nach Iran geflogen. Auch dort sei ihm gesagt worden, dass die Platte wieder entfernt werden müsse. Am 20. Dezember 2023 sei er von Iran aus nach Deutschland eingereist. Hier lebe seine volljährige Schwester. Gesundheitliche Einschränkungen habe er nicht.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2025, dem Kläger persönlich ausgehändigt am 20. Mai 2025, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.). Ferner forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3.). Dazu führte das Bundesamt weitergehend aus, dass der Kläger nicht nach C. abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3. Satz 4). Schließlich ordnete es ein auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an (Ziffer 4.).
Der Kläger hat am 22. Mai 2025 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen darauf beruft, ihm drohe in Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK.
Im Klageverfahren hat der Kläger ein ärztliches Attest des Facharztes für Innere Medizin D. E. vom 11. September 2025 vorgelegt, dem zufolge bei ihm diagnostiziert worden seien eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine chronische Depression, eine Angststörung, ein Verdacht auf Reizdarmsyndrom sowie eine Unterschenkelfraktur links. Die Durchführung einer relativ zeitnahen psychotherapeutischen Behandlung werde für dringend erforderlich gehalten.
Soweit die Klage ursprünglich auch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung des Klägers gerichtet war, hat der Kläger die Klage mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. Februar 2026 zurückgenommen.
Er beantragt schriftsätzlich nunmehr sinngemäß noch,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Mai 2025 aufzuheben,
hilfsweise,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Mai 2025 zu verpflichten festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
Die Kammer hat einem Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (10 L 477/25.A) mit Beschluss vom 20. Juni 2025 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Urteil im schriftlichen Verfahren gemäß § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 L 477/25.A sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die aufrechterhaltene Klage, über die der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden kann (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
I. Die Klage ist zulässig.
Sie ist als Anfechtungsklage statthaft. Denn die Entscheidung des Bundesamts, einen Asylantrag - wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen, ist allein mit einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO anzugreifen. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, juris, Rn. 16, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 15 ff.
Hiermit wird dem Rechtsschutzbegehren des Klägers vollumfänglich entsprochen.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Übrigen bestehen nicht. Insbesondere wurde auch die nach § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG i. V. m. §§ 36 Abs. 3 Sätze 1 und 10, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geltende Wochenfrist dem Akteninhalt nach gewahrt. Denn ausweislich der Akte ist der angefochtene Bescheid dem Kläger erst am 20. Mai 2025
zugestellt worden. Die Klageerhebung am 22. Mai 2025 ist daher rechtzeitig erfolgt.
II. Die demnach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom 14. Mai 2025 erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Dies gilt zunächst für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides.
Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag u. a. dann unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Aus dem im Verwaltungsvorgang des Bundesamts befindlichen EURODAC-Ergebnis ergibt sich zweifelsfrei, dass dem in Griechenland gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung internationalen Schutzes durch die griechische Asylbehörde entsprochen worden ist und damit die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Grunde nach vorliegen. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede.
Auch der Umstand, dass die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) umsetzt, auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH europarechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. des - wortgleichen - Art. 3 EMRK droht,
vgl. insoweit EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 18 ff., m. w. N.,
führt im konkreten Fall des Klägers nicht (mehr) zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung. Zwar kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG danach nicht ungeachtet der Frage getroffen werden, ob dem in einem anderen Staat anerkannten Schutzberechtigten im Fall seiner Rücküberstellung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 26 ff., und vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 28 ff., sowie Beschlüsse u. a. vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 39 ff., und vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.
Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes durfte der Asylantrag des Klägers jedoch gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden.
a. Nach der früheren Rechtsprechung des OVG NRW und der ständigen Spruchpraxis der Kammer war davon auszugehen, dass ohne Hinzutreten etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls in der Regel - auch bei nichtvulnerablen Personen - angenommen werden musste, dass für den Fall einer Rückkehr eines in Griechenland anerkannten international Schutzberechtigten dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK besteht.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30 ff., und vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32 ff., sowie Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 43 ff.; VG Aachen, Urteile u. a. vom 15. Januar 2025 - 10 K 2864/24.A -, juris, Rn. 41 ff., vom 12. Dezember 2024 - 10 K 1614/23.A -, juris, Rn. 34 ff., vom 16. März 2020 - 10 K 157/19.A -, juris, Rn. 31 ff., und vom 16. März 2020 - 10 K 875/19.A -, juris, Rn. 29 ff., jeweils m. w. N.
An dieser Bewertung hat die Kammer bis in die jüngere Vergangenheit festgehalten.
Vgl. VG Aachen, Urteile vom 11. April 2025 - 10 K 2848/24.A -, juris, Rn. 27 ff., und vom 20. März 2025 - 10 K 2977/24.A -, juris, Rn. 41 ff.
b. Mit Urteilen vom 16. April 2025 hat das BVerwG jedoch nunmehr entschieden, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der Grundrechtecharta zur Folge haben.
Das BVerwG hat in den zitierten Entscheidungen im Rahmen einer sog. Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 AsylG die Gruppe der männlichen nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen in den Blick genommen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Dieser Personenkreis umfasst bezogen auf den Zielstaat Griechenland alle volljährigen männlichen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden.
Für den so eingegrenzten Personenkreis hat das BVerwG unter Auswertung der zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel entschieden, dass ihnen bei Anlegung eines strengen Maßstabs im Fall einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene („Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen.
Selbst für den erheblichen Teil der nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten, die in den ersten Wochen bis Monaten unmittelbar nach der Rückkehr mangels einer realistischen Möglichkeit zum Erhalt der erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu staatlichen, teilweise auch zu nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen und zum legalen Arbeitsmarkt haben und die ihre elementarsten Bedürfnisse auch nicht im Rahmen von Überbrückungs- bzw. Integrationsprogrammen decken können, ist es nach der Rechtsprechung des BVerwG gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie ihre Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene auch in der Anfangszeit nicht durch eigenes Erwerbseinkommen, gegebenenfalls ergänzt durch nichtstaatliche Hilfsangebote, decken können.
aa. Insoweit ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können. Dass es keine entsprechende Garantie gibt und es auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, eine Unterkunft zu erhalten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. In die Beurteilung ist einzustellen, dass der Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen ist als vulnerablen Personen und dass bei ihr auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind.
bb. Bei Anwendung eines strengen Maßstabs ist es weiter nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können. Soweit für den Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (ebenfalls) eine Reihe von Dokumenten erforderlich ist, deren Erteilung sich wegen der bürokratischen Hürden und Verfahrensdauern in den ersten Wochen bis zu Monaten nach der Rückkehr verzögert, ist es Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der sog. „Schattenwirtschaft“ aufzunehmen.
cc. Zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse, namentlich des Verpflegungsbedarfs, können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen, sodass eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
dd. Bei Auswertung der aktuellen Auskunftslage ist es zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente keine medizinische Notfall- und Erstversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem erhalten. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich vielmehr in gleichem Maße Zugang zu staatlicher medizinischer Grundversorgung wie griechische Staatsangehörige.
Zusammenfassend hat das BVerwG daher entschieden, dass in der Gesamtbetrachtung männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 der Grundrechtecharta unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Sie stehen zwar, wenn sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der sog. „Schattenwirtschaft“ erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist ebenfalls gesichert.
c. Das BVerwG hat seine Rechtsprechung, die mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in Griechenland im Rahmen einer Tatsachenrevision auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse ergangen ist und zudem die rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung noch einmal deutlich gemacht hat, in einem weiteren Revisionsverfahren nach § 78 Abs. 8 AsylG mit Urteil vom 23. Oktober 2025 ausdrücklich bestätigt und bekräftigt. Danach bleibt es auch auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnismaterials dabei, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in der Hellenischen Republik internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland weiterhin keine mit Art. 4 der Grundrechtecharta unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Sie sind, wenn sie keinen Zugang zu einer Wohnung oder einer Unterkunft in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen finden, auf die Nutzung zeitweiliger und gegebenenfalls provisorischer Notschlafstellen auch im sog. „informellen Sektor“ verwiesen. Bei Anwendung eines strengen Maßstabs erscheint es zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können. Soweit für den Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Dokumente erforderlich sind, deren Erteilung wegen bürokratischer Hürden und der Dauer der betreffenden Verfahren mitunter mehrere Wochen und Monate beansprucht, ist es nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der sog. „Schattenwirtschaft“ aufzunehmen.
Vgl. hierzu im Einzelnen und mit zahlreichen Nachweisen: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Leitsatz und Rn. 34 ff., 47 ff., 52 ff., 58 ff., sowie auf Kritik an dieser Rechtsprechung eingehend auch die Beschlüsse vom 14. Januar 2026 - 1 B 20.25 -, juris, Rn. 6 ff., 21 ff., vom 28. Januar 2026 - 1 B 27.25 -, juris, Rn. 6 ff., 21 ff., und vom 16. Februar 2026 - 1 B 28.25 -, juris, Rn. 6 ff., 21 ff.
d. Dieser Rechtsprechung des BVerwG haben sich sowohl die erkennende Kammer als auch das OVG NRW und weitere Obergerichte für die vom BVerwG in den Blick genommene Personengruppe der alleinstehenden, erwerbsfähigen und männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Aufgabe ihrer bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung zwischenzeitlich angeschlossen.
Vgl. VG Aachen, Urteile vom 1. April 2026 - 10 K 1519/24.A -, juris, Rn. 57 ff., und vom 8. April 2026 - 10 K 1949/25.A -, juris, Rn. 55 ff., jeweils m. w. N., und Beschlüsse vom 28. Juli 2025 - 10 L 633/25.A -, juris, Rn. 47, sowie vom 25. August 2025 - 10 K 1949/25.A -, juris, Rn. 33; OVG NRW, Beschlüsse u. a. vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 47 ff., und vom 17. September 2025 - 11 A 2654/24.A -, juris, Rn. 47 ff.; vgl. zuletzt auch (statt Vieler): Beschlüsse vom 16. März 2026 - 11 A 399/26.A -, unveröffentlicht, Bl. 3 ff., vom 12. Februar 2026 - 11 A 616/25.A -, unveröffentlicht, Bl. 10 ff., und vom 22. Januar 2026 - 11 A 2587/24.A -, unveröffentlicht, Bl. 9 ff.; OVG M.-V., Urteil vom 19. August 2025 - 4 LB 513/23 OVG -, juris, Rn. 31 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Januar 2026 - A 4 S 1758/25 -, juris, Rn. 24 ff.; Saarl. OVG, Beschlüsse vom 14. Januar 2026 - 2 A 155/25 -, juris, Rn. 7, vom 15. Januar 2026 - 2 A 163/25 -, juris, Rn. 9 ff., vom 15. Januar 2026 - 2 A 166/25 -, juris, Rn. 9 ff., und vom 15. Januar 2026 - 2 A 189/25 -, juris, Rn. 18; vgl. insoweit schließlich auch Sächs. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2026 - 3 A 84/26.A -, juris, Rn. 12 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2026 - 24 ZB 26.30096 -, juris, Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2025 - 24 ZB 25.31394 -, juris, Rn. 9, und vom 30. Oktober 2025 - 24 ZB 25.31150 -, juris, Rn. 4; OVG Sachsen-Anh., Beschluss vom 17. März 2026 - 3 L 25/26.Z -, juris, Rn. 13.
e. In dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gebietet die Erkenntnislage keine abweichende Einschätzung der Rückkehrgefahren für alleinstehende, erwerbsfähige und männliche nichtvulnerable international Schutzberechtigte.
aa. Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass auch das BVerwG unter Berücksichtigung der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Erkenntnislage davon ausgeht, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland über einen längeren Zeitraum von staatlichen Leistungen und vom (legalen) Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, da erhebliche Herausforderungen bei der Erlangung der hierfür erforderlichen Dokumente bestehen.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 26.
Auch ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die elementarsten Bedürfnisse der überwiegenden Zahl der Schutzberechtigten unmittelbar nach der Rückkehr durch bestehende Überbrückungs- und Integrationsprogramme abgedeckt werden.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 27.
Für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte besteht zudem regelmäßig weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen, noch ist der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 34 ff.
bb. Auf dieser Tatsachengrundlage gelangt das BVerwG in nunmehr gefestigter Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass Angehörige der hier relevanten Personengruppe gleichwohl nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen.
Hinsichtlich der Unterkunft verweist das BVerwG - wie dargelegt - darauf, dass zumindest die Möglichkeit besteht, einen Platz in einer Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen zu erhalten, wobei es auch den Verweis auf Unterkünfte im „informellen Sektor“ für zumutbar hält. Der Umstand, dass es keine entsprechende Garantie für eine Unterkunft gebe und es auch nicht allen Schutzberechtigten gelingen werde, eine Unterkunft zu erhalten, stehe dieser Beurteilung bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs nicht entgegen.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 34, 41, 47 ff., 54.
Zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums verweist das BVerwG auf die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit, insbesondere auch im „informellen Sektor“, sowie auf ergänzende Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 55 ff.
cc. Die aktuelle Erkenntnislage, soweit sie vom BVerwG in seiner Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt werden konnte,
vgl. insoweit etwa Human Rights Watch, World Report 2026, Greece, 4. Februar 2026; SFH, Factsheet Griechenland, Update 2025, Stand: 24. Oktober 2025; SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat, Juristische Analyse, Update 2025, 24. Oktober 2025,
gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Auch diese Erkenntnisse stützen lediglich die Annahme der auch vom BVerwG seiner Rechtsprechung zugrunde gelegten erheblichen Schwierigkeiten für Rückkehrer und ihrer prekären Lage. Nach dem vom BVerwG geklärten rechtlichen Maßstab reichen diese Umstände für die hier relevante Personengruppe für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen jedoch nicht aus.
f. Dies vorausgeschickt gehört der Kläger nach Überzeugung des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu dem Personenkreis, der von der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerwG erfasst wird. Er ist männlich, alleinstehend, dem Akteninhalt nach erwerbsfähig und insbesondere nicht vulnerabel.
aa. Dabei ist Vulnerabilität anzunehmen, wenn die betroffene Person gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen kann und deshalb wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten wird.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 28, und Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 -, juris, Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. Juli 2022 - A 4 S 3696/21 -, juris, Rn. 40; VG Aachen, Beschluss vom 22. August 2025 - 10 L 683/25.A -, juris, Rn. 45 ff.
Die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vulnerabilität orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Oktober 2022 - A 4 S 2182/22 -, juris, Rn. 8 und 10.
Für die Bestimmung der Vulnerabilität kann Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, (sog. Aufnahmerichtlinie) sinngemäß herangezogen werden. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 -, juris, Rn. 26 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Oktober 2022 - A 4 S 2182/22 -, juris, Rn. 9.
Die Norm selbst hat zwar eine andere Regelungsintention als Kriterien für eine Steuerung einer Risikoabschätzung nach Art. 4 der Grundrechtecharta vorzunehmen; gleichwohl liegt bei den dort genannten Personengruppen die Annahme von Vulnerabilität auch im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta besonders nahe.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 -, juris, Rn. 26.
bb. Ausgehend hiervon ist eine Vulnerabilität des Klägers nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nachgewiesen.
(1) Der Kläger würde als alleinstehender, volljähriger und dem Akteninhalt nach uneingeschränkt erwerbsfähiger Mann nach Griechenland zurückkehren. Relevante Hinweise auf besondere Vulnerabilitäten i. S. d. Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU ergeben sich nicht. Sie folgen insbesondere nicht aus fehlenden Kenntnissen der griechischen Sprache und einem fehlenden sozialen Netzwerk in Griechenland. Hierbei handelt es sich um Umstände, mit denen zurückkehrende international Schutzberechtigte in Griechenland in aller Regel umgehen müssen, die aber aus den dargelegten Gründen nicht zu der Annahme mit Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK unvereinbarer Lebensbedingungen führen. Zur Überzeugung der Kammer folgt auch weder aus dem Alter des Klägers noch aus möglicherweise in Griechenland bereits erlebter - hier allerdings nicht einmal vorgetragener - Obdachlosigkeit, dass ihm die erforderliche Eigenständigkeit und Durchsetzungsfähigkeit fehlt, um bei einer Rückkehr nach Griechenland dort sein Existenzminimum sichern zu können. Der Kläger hat in seinem Herkunftsstaat eine schulische Ausbildung erhalten und als Automechaniker und Maurer gearbeitet. Diese Fähigkeiten lassen erwarten, dass er im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort - für einen Übergangszeitraum jedenfalls im „informellen Sektor“ - sein Existenzminimum wird sichern und eine Unterkunft wird finden können.
Dass ihm dies ausnahmsweise, etwa aus gesundheitlichen Gründen, nicht möglich sein könnte, ist nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Eine relevante Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit ergibt sich nicht aus dem bloßen Vortrag, sich in Griechenland den Fuß gebrochen und anschließend nicht die erforderliche medizinische Nachbehandlung erhalten zu haben. Dass dies überhaupt heute noch feststellbare Beeinträchtigungen zur Folge hatte, hat nicht einmal der Kläger behauptet.
(2) Der Nachweis seiner Vulnerabilität ist dem Kläger insbesondere auch nicht durch die im Klageverfahren erfolgte Vorlage des Attestes eines Facharztes für Innere Medizin gelungen, aus dem sich als Diagnosen auch psychische Störungen i. S. d. Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU ergeben (Posttraumatische Belastungsstörung, chronische Depression, Angststörung).
(a) Dass ein vorgelegtes Attest nicht die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zum Nachweis einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung erfüllt, ist im vorliegend relevanten Zusammenhang zunächst für sich genommen unschädlich. Denn der unionsrechtliche Begriff der „Vulnerabilität“ und die diesbezügliche richterliche Bewertung im Drittstaatenverfahren werden durch § 60a Abs. 2c AufenthG weder definiert noch beschränkt.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Oktober 2022 - A 4 S 2182/22 -, juris, Rn. 6 ff., 8, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 -, juris, Rn. 27; VG Aachen, Beschluss vom 22. August 2025 - 10 L 683/25.A -, juris, Rn. 56 f.
Gleichwohl muss ein Asylsuchender im gerichtlichen Verfahren zur näheren Substantiierung einer zur Begründung einer Vulnerabilität geltend gemachten Erkrankung regelmäßig ein fachärztliches Attest vorlegen, das gewissen Mindestanforderungen genügt.
Dies ergibt sich zunächst grundsätzlich bereits aus der allgemeinen Pflicht des klagenden Asylsuchenden, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in seine eigene Sphäre fallen. Hinzu kommen die besonderen Mitwirkungspflichten im Asylrecht gemäß § 15 AsylG. Soweit es um Ereignisse und Umstände geht, die in seine eigene Sphäre fallen, muss ein Asylsuchender jedenfalls hinreichend substantiierte Behauptungen aufstellen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris, Rn. 15; VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 - 42 K 358/25 A -, juris, Rn. 57 (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 2. August 2023 - 2 BvR 593/23 -, juris Rn. 11), sowie Beschluss vom 2. April 2026 - 43 L 175/26.A -, juris, Rn. 47.
Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass die nunmehr im nationalen Recht in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG gesetzlich niedergelegten Anforderungen ihrerseits auf einer vorangegangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachweis psychischer Erkrankungen - insbesondere von Posttraumatischen Belastungsstörungen - im Allgemeinen beruhen.
Vgl. OVG Sachsen-Anh., Beschluss vom 11. September 2023 - 2 L 38/20 -, juris, Rn. 56; VG Darmstadt, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 5 L 237/25.DA.A -, juris, Rn. 112.
Nach dieser Rechtsprechung bedarf es gerade aufgrund des komplexen und unscharfen Krankheitsbildes der Posttraumatischen Belastungsstörung, der damit verbundenen Schwierigkeiten, eine gesicherte Diagnose zu erstellen, sowie aufgrund der bestehenden Missbrauchsgefahr eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests, um eine gerichtliche Amtsermittlung mit Blick auf das Vorliegen psychischer Erkrankungen rechtfertigen zu können.
Vgl. BVerwG, u. a. Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris, Rn. 15.
Die von der Rechtsprechung aufgestellten und sodann vom nationalen Gesetzgeber übernommenen Grundsätze lassen sich auch auf die Diagnostizierung weiterer psychischer Erkrankungen übertragen, z. B. bei einer Depression, die sich als Grunderkrankung ebenso wie eine Posttraumatische Belastungsstörung nicht allein aufgrund visuell erkennbarer äußerer Symptome diagnostizieren lässt, sondern nur aufgrund einer fundierten Exploration mittels Befragung des Betroffenen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 19 A 2461/14.A -, juris, Rn. 17, vom 9. Oktober 2017 - 13 A 1807/17.A -, juris, Rn. 25, und vom 11. August 2021 - 1 A 73/20.A -, juris Rn. 23.
Aus dem fachärztlichen Attest muss sich nach dieser Rechtsprechung nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Zudem muss das vorgelegte Attest hinreichend aktuell sein.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 -, juris, Rn. 7.
Ob dieser in der Rechtsprechung entwickelte Maßstab, der letztlich Grundlage der Regelung des § 60a Abs. 2c AufenthG war, vollständig und uneingeschränkt auch für die Substantiierung einer psychischen Erkrankung, die zur Begründung einer Vulnerabilität geltend gemacht wird, die einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegenstünde, gelten muss,
in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris, Rn. 29; VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2026 - VG 43 K 420/25 A -, juris, Rn. 55 ff., 58; dies eher einschränkend wohl VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Oktober 2022 - A 4 S 2182/22 -, juris, Rn. 8,
kann in letzter Konsequenz offenbleiben. Jedenfalls muss die (psychische) Erkrankung durch den Asylsuchenden ausreichend substantiiert vorgetragen und nachgewiesen werden. Dieser Nachweis wird regelmäßig die Vorlage eines hinreichend aktuellen fachärztlichen Attestes erfordern, das zwar nicht zwingend den Vorgaben des § 60a Abs. 2c AufenthG genügen, das Gericht aber in die Lage versetzen muss, das Vorliegen und die Schwere der Erkrankung ebenso nachvollziehen und beurteilen zu können wie etwaige Beeinträchtigungen und Einschränkungen, die sich aus der Erkrankung für den jeweiligen Kläger ergeben und möglicherweise seine Vulnerabilität begründen können.
Vgl. in diesem Sinne auch VG Berlin, Beschluss vom 2. April 2026 - 43 L 175/26.A -, juris, Rn. 47.
(b) Diesen Anforderungen werden der Vortrag des Klägers und das von ihm vorgelegte Attest nicht gerecht.
Der Kläger hat das ärztliche Attest vielmehr ohne nähere Angaben lediglich „unter Bezugnahme auf § 60 Abs. 7 AufenthG“ vorgelegt. Weitere Angaben zu den Erkrankungen und ihren Auswirkungen fehlen. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Attest, das sich auf die Angaben beschränkt, dass sich der Kläger in internistischer Behandlung befinde und bei ihm fünf im Einzelnen benannte Diagnosen vorlägen. Die „Durchführung einer relativ zeitnahen psychotherapeutischen Behandlung“ werde für „dringend erforderlich“ gehalten. Eine Begründung hierfür fehlt.
Es dürfte zunächst bereits Einiges dafür sprechen, dass zur Diagnose psychischer Erkrankungen grundsätzlich nur ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in der Lage ist.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 6. Juli 2020 - 13a B 18.32817 - juris, Rn. 30; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2021 - 4 K 134/19.A -, juris, Rn. 94 f.
Dass der hier das Attest ausstellende Facharzt für Innere Medizin ausnahmsweise gleichwohl die hinreichende fachliche Expertise mit Blick auf das zu beurteilende Krankheitsbild hat, ergibt sich nicht von selbst. Hierzu ist auch weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Ungeachtet dessen beschränkt sich das Attest zudem im Wesentlichen auf die bloße Benennung von Diagnosen, ohne irgendwelche Angaben dazu zu machen, auf welcher Grundlage die Diagnosen gestellt worden sind und wie sich die Erkrankungen konkret beim Kläger auswirken. Das Attest genügt damit offenkundig nicht den Mindestanforderungen an ein zum Nachweis einer besonderen Vulnerabilität vorgelegtes fachärztliches Attest. Mangels der Ungeeignetheit dieses Attestes und des gleichzeitigen Fehlens weiteren und dem Kläger obliegenden Vortrags zu den behaupteten Erkrankungen war die Kammer insoweit auch nicht zu einer weiteren Sachaufklärung verpflichtet.
cc. Auch im Fall des Klägers ist daher die Prognose gerechtfertigt, dass ihm im Fall einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, unabhängig von seinen persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene („Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen. Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom 20. Juni 2025 - 10 L 477/25.A - noch die gegensätzliche Auffassung vertreten hatte, wurden die Beteiligten bereits durch die gerichtliche Hinweisverfügung vom 12. März 2026 darauf hingewiesen, dass sich die Kammer der zuvor dargestellten Rechtsprechung des BVerwG inzwischen angeschlossen hat.
2. Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich, sodass auch die dahingehende Feststellung in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids keinen Bedenken begegnet.
Die gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK maßstäbliche Erheblichkeitsschwelle entspricht derjenigen des Art. 4 der Grundrechtecharta.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 62.
Auch § 60 Abs. 7 AufenthG bietet keinen weitergehenden Schutz. Damit sind die im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage sowie die fallbezogene Anwendung auf den Kläger ohne Weiteres auf die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu übertragen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 62.
Für eine für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante erhebliche konkret-individuelle Gefahr hat der Kläger nichts vorgetragen. Eine solche Gefahr ist auch nicht ersichtlich. Sie ergibt sich aus den bereits dargelegten Gründen insbesondere nicht aus den vorgetragenen, aber nicht hinreichend nachgewiesenen Erkrankungen.
3. Auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Nach § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (Ziffer 1.), ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (Ziffer 2.), ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird (Ziffer 2a.), die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (Ziffer 3.), der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (Ziffer 4.) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Ziffer 5.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Hinsichtlich der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung sowie des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten wird auf das zuvor Ausgeführte Bezug genommen. Auch sonst bestehen an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung keine beachtlichen Zweifel. Insbesondere hat das Bundesamt dem Kläger entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG auch eine Frist zur Ausreise von einer Woche gesetzt sowie überdies gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 35 AsylG mit Griechenland den Staat, in den er abgeschoben werden soll, bezeichnet und darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen kann oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.
Anhaltspunkte dafür, dass einer Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem bloßen Umstand, dass sich ausweislich der Akte auch die volljährige Schwester des Klägers im Bundesgebiet aufhält. Zwar können auch Beziehungen zwischen volljährigen Verwandten familiäre Bindungen darstellen, die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG bei der Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind und die einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen können. Dafür reicht aber das bloße rechtliche Bestehen familiärer Beziehungen nicht aus. Es bedarf vielmehr einer tatsächlichen Verbundenheit im Sinne einer „Beistandsgemeinschaft“. Beziehungen zwischen Erwachsenen genießen nur dann als Familienleben den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn über die emotionale Verbundenheit hinaus zusätzliche Elemente der Abhängigkeit vorliegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2025 - 1 B 600/25.A -, Rn. 6; VG München, Urteil vom 28. Oktober 2024 - M 6 K 24.30585 -, juris, Rn. 49; Waldvogel, NJOZ 2024, 545 (548).
Auch stehen selbst derartige familiäre Bindungen einer Abschiebung nicht zwingend entgegen. Vielmehr sind familiäre Bindungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG - so sie bestehen und von einer Abschiebungsandrohung betroffen werden - lediglich in gebührender Weise zu berücksichtigen. Dies folgt aus der dahingehenden Formulierung in Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie), dessen Umsetzung die Vorschrift dient und der daher bei ihrer Auslegung zu beachten ist.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 53.
Notwendig ist insoweit eine Abwägung der für die Abschiebungsandrohung sprechenden Belange mit dem tatsächlichen und normativen Gewicht der familiären Belange im konkreten Einzelfall. Dabei ist zu beurteilen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen der familiären Bindungen in einem angemessenen Verhältnis zu den asyl- und einwanderungspolitischen Belangen, Sicherheits- oder sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen durch die Abschiebungsandrohung Rechnung getragen werden soll.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 63.
Davon ausgehend ergeben sich hier aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass in seinem Fall familiäre Bindungen der Abschiebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegenstehen könnten. Vortrag des Klägers hierzu fehlt.
4. Schließlich begegnet auch die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. des Bundesamtsbescheids ebenfalls keinen Bedenken. Es findet seine gesetzliche Grundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG. Danach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 75 Nr. 12 AufenthG ist dafür insbesondere im Fall einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG - wie hier - das Bundesamt zuständig. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot in diesem Fall mit der Abschiebungsandrohung erlassen werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich bereits aus dem vorstehend Ausgeführten. Auch Bedenken hinsichtlich der Länge des Verbots sind mit Blick auf § 11 Abs. 3 AufenthG nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.