Unzulässigkeit eines Asylantrags (Sekundärmigration, Griechenland), Junge, gesunde, alleinstehende und arbeitsfähige Frau, Keine grundsätzliche Vulnerabilität von Frauen, Keine hinreichende Darlegung von grundsätzlichem Klärungsbedarf, Keine ausreichende Auseinandersetzung mit der ausführlichen und umfassenden Begründung des Verwaltungsgerichts.
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Würzburg und rügt die Rückkehrsituation alleinstehender junger Frauen nach Griechenland. Der VGH hält die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG für nicht substantiiert und verwirft den Zulassungsantrag. Pauschale Behauptungen zur Vulnerabilität und mangelnde Auseinandersetzung mit der Vorinstanz genügten nicht.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und unzureichender Substantiierung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer konkreten Tatsachen‑ oder Rechtsfrage und die Darstellung voraus, weshalb diese klärungsbedürftig und klärungsfähig ist.
Zur Substantiierung genügt nicht die bloße Infragestellung vorinstanzlicher Feststellungen; es sind konkrete Erkenntnisquellen oder Indizien anzugeben, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für abweichende Feststellungen begründen.
Die Vulnerabilität einer Personengruppe ist nicht pauschal anzunehmen; sie ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und erfordert einen deutlich höheren Versorgungsbedarf gegenüber erwachsenen, gesunden Personen.
Ein Zulassungsantrag muss sich substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen; pauschale Verweise auf abweichende Entscheidungen ohne spezifische Auseinandersetzung genügen nicht zur Darlegung von Klärungsbedarf.
Feststellungen eines übergeordneten Gerichts zur Rückkehrsituation sind nicht ohne weiteres auf andere Gruppen zu entziehen; der Antrag hat darzulegen, warum diese Feststellungen für die betroffene Gruppe nicht anwendbar sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
VG Würzburg, Urt, vom 2024-11-03, – W 4 K 25.34688
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. November 2024 – W 4 K 25.34688 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
1. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung ist es erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72; Seeger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.7.2025, § 78 AsylG Rn. 18 ff.). Dabei genügt es nicht, die gerichtlichen Feststellungen lediglich in Zweifel zu ziehen. Vielmehr muss durch Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt werden, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG NW, B.v. 14.3.2018 – 13 A 341/18.A – juris Rn. 5 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.2.2018 – 20 ZB 17.30393 – juris Rn. 11; B.v. 19.4.2018 – 11 ZB 18.30588 – juris Rn. 4; NdsOVG, B.v. 8.2.2018 – 2 LA 1784/17 – juris Rn. 4).
2. Hiervon ausgehend ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
a) Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Frauen mit anerkanntem Schutzstatus in Griechenland dem Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind.
Zur Begründung trägt sie unter Verweis auf diverse Erkenntnismittel aus 2023 und 2024 sowie zahlreiche (ober-)verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vor, anerkannt Schutzberechtigte erfüllten in der Regel nicht die Voraussetzungen für den Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen. Diese seien grundsätzlich an lange Aufenthaltszeiten in Griechenland geknüpft. Wegen der langen Wartezeiten zum Erwerb der benötigten Dokumente, insbesondere der Sozialversicherungs- und der Steueridentifikationsnummer, die es ihnen erlauben würde, existenzsichernde Leistungen zu erwirtschaften und eine zumutbare Unterkunft zu finden und zu finanzieren, hätten sie auch keinen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt. Auch aus aktuellen Quellen (z.B. BFA vom 27.5.2025) ergebe sich, dass Hilfsorganisationen die Vielzahl der in Not geratenen Statusinhaber wegen begrenzter Mittel nicht auffangen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 16. April 2025 (Az. 1 C 18.24) die Rückkehrsituation ausdrücklich nur für männliche und nichtvulnerable Schutzberechtigte beurteilt, sodass nur für diese Personengruppe in Griechenland keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung bestehe. Frauen seien im Vergleich dazu erheblich vulnerabler und gerade in körperlich fordernden Tätigkeiten als Helfer in der Bau- oder Landwirtschaft nicht so leistungsfähig wie Männer. Daneben seien sie auch in erheblich höherem Maße von sexueller Ausbeutung oder Gewalt betroffen. Mit diesem Aspekt hätten sich weder der angefochtene Bescheid noch das erstinstanzliche Urteil auseinandergesetzt.
b) Mit diesen Ausführungen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache nicht dargelegt.
Es trifft schon nicht zu, dass alleinstehende junge Frauen per se und a priori als vulnerabel zu qualifizieren wären (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.10.2024 – 24 B 22.31109 – juris Rn. 28). Eine Person ist im Kontext einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh dann vulnerabel, wenn sie gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen können und wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten wird (vgl. VGH BW, U.v. 7.7.2022 – A 4 S 3696/21 – juris Rn. 40). Ob eine Person vulnerabel ist, hängt dabei grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles ab (s. BayVGH, a.a.O. Rn. 25 f.). Vor diesem Hintergrund versäumt es der Zulassungsantrag bereits, eine abstrakt und grundsätzlich für die Gruppe alleinstehender junger Frauen bestehende erheblich schwierige Rückkehrsituation substantiiert darzulegen, sondern stellt lediglich pauschale Behauptungen auf.
Darüber hinaus ist die Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Zwar ist zutreffend, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – die Rückkehrsituation lediglich für nichtvulnerable männliche Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, beurteilt hat und hierbei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dieser Gruppe aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Nach der Auswertung der Erkenntnismittel besteht demnach keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Insbesondere hat es auch festgestellt, dass es weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig ist, wenn anerkannt Schutzberechtigte – unter bestimmten Voraussetzungen und zumindest zeitweise – auf Schwarzarbeit verwiesen werden (a.a.O. Rn. 45). Für die Unterbringungsmöglichkeiten hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art hingewiesen (a.a.O. Rn. 41). Diese Entscheidung wurde jüngst durch ein weiteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25; vgl. Pressemitteilung vom 23.10.2025 Nr. 81/2025) bestätigt. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass für alle anderen Personen(gruppen) im Umkehrschluss etwas anderes gelten soll. Auch der Zulassungsantrag legt nicht dar, weshalb die entsprechenden Feststellungen für alleinstehende junge Frauen keine Anwendung finden können bzw. sollen. Insbesondere hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten ist schon nicht ersichtlich, weshalb Frauen nicht als Erntehelferinnen oder im touristischen Bereich arbeiten können sollen.
Ferner setzt sich der Zulassungsantrag mit den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht auseinander. Dieses hatte unter Heranziehung der in § 77 Abs. 3 AsylG eröffneten Möglichkeit zunächst auf den Bescheid des Bundesamts verwiesen und auf die Gründe des den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschlusses Bezug genommen. Bereits im vorangegangenen Eilverfahren ist das Verwaltungsgericht explizit davon ausgegangen, dass die o.g. vom Bundesverwaltungsgericht angelegten Maßstäbe auf junge, alleinstehende und arbeitsfähige Frauen übertragbar seien und ebenfalls die Annahme von pauschaler Vulnerabilität verneint. Ferner verweist der Bescheid des Bundesamtes auf die Hilfsangebote von Nichtregierungsorganisationen, die sich speziell an Frauen richten. Die im Zulassungsantrag erfolgte pauschale Gegenüberstellung abweichender Entscheidungen genügt jedenfalls nicht, um eine grundsätzliche Bedeutung darzulegen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Asyl).
III.
Der Beschluss ist unanfechtbar, da mit der Ablehnung des Zulassungsantrags die angegriffene Entscheidung rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).