Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers (abgelehnt), Ablehnung eines Aussetzungsantrags in der Sachentscheidung, Ausschluss der Beschwerde im Asylstreitverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München. Das VGH lehnt den Antrag mangels hinreichend dargelegter Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 3, Abs. 4 AsylG) ab und führt aus, eine grundsätzliche Bedeutung sei bereits höchstrichterlich geklärt. Beschwerden in Asylstreitsachen sind nach § 80 AsylG auch gegen Entscheidungen zu Aussetzungsanträgen ausgeschlossen. Der Beschluss macht das VG-Urteil rechtskräftig; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil mangels darlegbarer Zulassungsgründe als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Kammer; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass einer der dort genannten Zulassungsgründe hinreichend substantiiert dargelegt wird.
Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nur gegeben, wenn eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage sowie deren Klärungsbedürftigkeit und über den Einzelfall hinausreichende Relevanz dargelegt wird; dies entfällt, wenn die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist.
Im Asylstreitverfahren sind Beschwerden nach § 80 AsylG ausgeschlossen; dies erfasst auch Beschwerden gegen Entscheidungen in unselbstständigen Nebenverfahren, sodass das Unterlassen einer gesonderten Beschlussfassung über einen Aussetzungsantrag grundsätzlich keine beschwerdefähige Rechtsverletzung begründet.
Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur zulässig, wenn der Betroffene sämtliche ihm eröffneten prozessualen und faktischen Möglichkeiten zur Wahrnehmung seines Gehörs ausgeschöpft und den behaupteten Mangel substantiiert dargelegt hat; prozessuale Rügen sind nur dann geeignet, das Urteil anzufechten, wenn der Mangel weiterwirkend an der angefochtenen Entscheidung haftet und entsprechend vorgetragen wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2025-09-04, – M 22 K 25.32573
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. September 2025 – M 22 K 25.32573 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Berufungszulassungsgründe ist hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72; Seeger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.7.2025, § 78 AsylG Rn. 18 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Grundsatzfrage dann nicht, wenn sich die Antwort ohne weiteres und unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keine Zweifel bestehen oder wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das griechische Aufnahmesystem für anerkannt Schutzberechtigte weiterhin erhebliche Defizite aufweist, die eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh darstellen.
Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt, denn die aufgeworfene Frage ist höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – diese Fragestellung und die damit zusammenhängenden weitergehenden Fragen unter Zugrundelegung von aktuellen Erkenntnismitteln beantwortet. Demnach drohen nicht-vulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. An dieser Einschätzung hält das Bundesverwaltungsgericht auch durch ein weiteres aktuelles Urteil vom 23. Oktober 2025 fest (1 C 11.25; vgl. Pressemitteilung vom 23.10.2025 Nr. 81/2025).
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da ein Verfahrensfehler nicht dargelegt ist und auch nicht vorliegt.
Der Kläger macht geltend, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt, da über seinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO nicht durch gesonderten Beschluss entschieden worden sei, wodurch ihm die Möglichkeit der Beschwerde dagegen abgeschnitten worden sei.
Damit ist ein Verfahrensfehler nicht dargelegt, da eine Beschwerde in Asylstreitverfahren nicht statthaft ist und dem Kläger deshalb nicht abgeschnitten werden konnte. Der Ausschluss der Beschwerde gemäß § 80 AsylG ist umfassend und erfasst auch Beschwerden in unselbstständigen Nebenverfahren (vgl. Neundorf in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.10.2024, § 80 AsylG Rn. 1). Es kommt in Asylstreitsachen deshalb nicht darauf an, ob man davon ausgeht, dass die Ablehnung eines Aussetzungsantrags nicht erst in der Sachentscheidung, sondern zuvor gesondert erfolgen muss, um dem Antragsteller nicht die Beschwerdemöglichkeit zu nehmen (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, § 94 Rn. 8) oder der Auffassung gefolgt wird, dass die Ablehnung zusammen mit der abschließenden Sachentscheidung begründet werden kann und nicht zwingend eines vorherigen Beschlusses bedarf (vgl. Peters/Schwarzburg in Sodan/Ziekow, VwGO Stand: 6/2025, § 94 Rn. 22 m.w.N.).
Darüber hinaus kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur gerügt werden, wenn der Betreffende alle ihm eröffneten prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich Gehör zu verschaffen (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, § 138 Rn. 35). Es lässt sich hier dem Protokoll über die mündliche Verhandlung am 4. September 2025 aber nicht entnehmen, dass der Klägervertreter, nachdem er festgestellt hat, dass das Verwaltungsgericht nur über seinen unbedingt gestellten Beweisantrag durch Beschluss entschieden hat, darauf hingewirkt hätte, dass auch noch über seinen ebenfalls in der mündlichen Verhandlung gestellten Aussetzungsantrag durch Beschluss entschieden wird.
Im Übrigen könnte auch dann, wenn man grundsätzlich eine isolierte Entscheidung durch Beschluss über einen Aussetzungsantrag für erforderlich halten würde, ein Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht eine Aussetzung verfahrensfehlerhaft unterlassen habe (vgl. Wöckel a.a.O. § 94 Rn. 8 a.E. m.w.N.). Eine Verfahrensrüge könnte allenfalls dann für zulässig erachtet werden, wenn sie einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend dem angefochtenen Urteil anhaftet (vgl. Wöckel a.a.O. § 94 Rn. 8 a.E. m.w.N.) und müsste entsprechend dargelegt werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
4. Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).