Verfassungsbeschwerde gegen Amtsgerichtsentscheidungen wegen unzureichender Begründung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen eines Amtsgerichts in einem Schadensersatzverfahren nach einem Verkehrsunfall. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die gesetzlich vorgeschriebenen Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Amtsgerichts zu Justizgewähranspruch, rechtlichem Gehör und behaupteter Willkür bei der Bewertung von Mietwagenkosten.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Amtsgerichtsentscheidungen in Schadensersatzsache mangels hinreichender Begründung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die nach VerfGHG vorgeschriebenen Begründungsanforderungen nicht erfüllt und die behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht substantiiert darlegt.
Zur Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährleistung gerichtlichen Schutzes (Justizgewähranspruch) ist eine konkrete und zusammenhängende Auseinandersetzung mit der fachgerichtlichen Begründung erforderlich; bloßes Übernehmen vorheriger Schriftsätze genügt nicht.
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt darlegungsfähige Hinweise darauf voraus, dass entscheidungserhebliches Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder gewürdigt worden ist.
Die Behauptung der objektiven Willkür in der Gesetzesanwendung erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der einschlägigen fachgerichtlichen Rechtsprechung und darzulegen, dass die angegriffene Rechtsansicht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, etwa bei der Bemessung von Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 BGB i.V.m. § 287 ZPO.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen eines Amtsgerichts in einem Schadensersatzprozess nach einem Verkehrsunfall wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen genügt.
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Justizgewähranspruchs aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG wegen Nichtzulassung der Berufung rügt, setzt er sich nicht hinreichend mit der Begründung des Amtsgerichts in dessen Beschluss über die Anhörungsrüge dazu auseinander, weshalb die Berufung nicht zuzulassen gewesen sei. Zwar greift er diese Ausführungen teilweise auf, aber nicht in zusammenhängender Erörterung mit der hier erhobenen Rüge einer Verletzung des Justizgewähranspruchs. Auch das bloße Hineinkopieren verfahrensleitender Schriftsätze und beanstandeter gerichtlicher Entscheidungen in seine Verfassungsbeschwerde, die das Herausfiltern der für die Überprüfung der behaupteten Rechtsverletzung relevanten Umstände dem Verfassungsgerichtshof überlässt, genügt nicht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 – VerfGH 41/20.VB-1, juris, Rn. 3).
2. Aus denselben Gründen hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend aufgezeigt.
Soweit er mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht ohnehin lediglich seine Einwendungen aus der Anhörungsrüge wiederholt, ohne sich hinreichend mit den darauf bezogenen Ausführungen des Amtsgerichts in dessen Anhörungsrügebeschluss auseinanderzusetzen, wie dies mit dem Vorwurf der Überraschungsentscheidung der Fall ist, zielt sein Vorbringen im Kern lediglich auf die für die Gehörsrüge nicht maßgebliche materielle Rechtsanwendung des Amtsgerichts ab (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 24. August 2021 – VerfGH 88/21.VB-1, BeckRS 2021, 24221, Rn. 13). Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hinreichend hervor, dass das Amtsgericht dabei zentrales Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder gewürdigt haben könnte. Im Gegenteil hat es sich mit der zentral im Raum stehenden Frage der zugrunde zu legenden Berechnungsmethode mit näherer Begründung befasst, ist dabei aber der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt.
3. Soweit der Beschwerdeführer schließlich einen Verstoß gegen das sich aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürverbot rügt, hat er dies ebenfalls nicht substantiiert begründet. Es fehlt an der hinreichenden Auseinandersetzung mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung zu den Maßstäben der Ermessensausübung bei der Bemessung der Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um die Möglichkeit aufzuzeigen, dass die Rechtsauffassung des Amtsgerichts sachlich nicht zu rechtfertigen, sondern objektiv willkürlich ist, das heißt unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 24. August 2021 – VerfGH 55/21.VB-1, juris, Rn. 12).
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).