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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 88/21.VB-1·23.08.2021

Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen fehlender Subsidiarität (Schriftsatznachlass)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen ein amtsgerichtliches Urteil, das seine Klage auf Herausgabe einer Postsendung wegen fehlenden Vortrags zur internationalen Zuständigkeit als unzulässig abwies, sowie gegen die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge. Der VerfGH NRW hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Es fehle an der Subsidiarität, weil der Beschwerdeführer im Termin keinen Schriftsatznachlass zu richterlichen Hinweisen beantragt habe. Zudem genüge die Beschwerde nicht den Begründungsanforderungen; eine mögliche Grundrechtsverletzung (u. a. Art. 103 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) werde nicht schlüssig aufgezeigt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Subsidiarität und unzureichender Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass der Beschwerdeführer alle naheliegenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine behauptete Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.

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Die Subsidiarität ist regelmäßig nicht gewahrt, wenn ein geltend gemachter Verfahrensmangel im fachgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht ordnungsgemäß gerügt worden ist.

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Wer nach richterlichen Hinweisen in der mündlichen Verhandlung weiteren Vortrag nach Schluss der Verhandlung anbringen will, muss grundsätzlich einen Schriftsatznachlass beantragen; unterbleibt dies, kann die Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen die Subsidiarität unzulässig sein.

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Eine Gehörsrüge ist nicht hinreichend dargetan, wenn sich die Beanstandung im Kern gegen die materiell-rechtliche Würdigung oder die verfahrensrechtlich vertretbare Nichtberücksichtigung nicht nachgelassenen Vorbringens richtet.

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Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wird nicht schon dadurch begründet, dass das Fachgericht bei Verneinung der Zulässigkeit Ausführungen macht, die nach seiner Rechtsauffassung noch der Zulässigkeitsprüfung zuzuordnen sind.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 4 Abs. 1 LV§ Art. 3 Abs. 1 LV§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG§ Art. 20 Abs. 3 GG§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Das Verfahren betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren wegen Beförderungsdienstleistungen.

4

1. Der Beschwerdeführer nimmt die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die E GmbH, auf Herausgabe einer Sendung in Anspruch. Er kaufte am 10. August 2020 auf der Internetplattform „eBay“ ein Schraubstockschneidegerät zu einem Preis von 23,49 Euro bei einem in Indien ansässigen Anbieter. Dieser gab die Ware in seinem Heimatland bei der Post zur Beförderung nach Deutschland auf. Die Beklagte wurde am 12. August 2020 von der indischen Post mit der Weiterbeförderung an den Beschwerdeführer beauftragt. Am 27. August 2020 wurde die Sendung durch den schweizerischen Zoll freigegeben. Mit E-Mail vom selben Tag teilte die Beklagte dem Beschwerdeführer mit, dass er die Einfuhrzölle und Steuern zu bezahlen habe. Der Beschwerdeführer antwortete ihr darauf, dass es sich um eine steuerfreie private Sendung handle und er „Selbstverzoller“ sei. Tags darauf versuchte die Beklagte, ihm die Sendung zuzustellen. Die Zustellung scheiterte jedoch daran, dass der Beschwerdeführer sich weigerte, die von der Beklagten geforderten Steuern und Gebühren von 91,07 Euro zu bezahlen.

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Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 wies das Amtsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass er seiner Darlegungslast in Bezug auf das anzuwendende Recht bislang nicht nachgekommen sei und zu den vertraglichen Beziehungen des Absenders mit der Beklagten noch nicht ausreichend vorgetragen habe. In der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2021 wurden diese Fragen erneut erörtert und das Gericht wies nochmals darauf hin, dass es Sache des Beschwerdeführers sei, zum anwendbaren Recht vorzutragen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung reicht der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 5. April 2021 bei Gericht ein, in dem er unter anderem zum anwendbaren Recht und zu den vertraglichen Beziehungen der Beklagten weiter vortrug.

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Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen, am 8. April 2021 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht die Klage als bereits unzulässig abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe zur internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht in ausreichender Weise vorgetragen. Das Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 5. April 2021 sei nicht mehr zu berücksichtigen, nachdem ihm bereits mit der Verfügung vom 11. Januar 2021 entsprechende Hinweise erteilt worden seien. Dass er an rechtzeitigem Sachvortrag gehindert gewesen sei, werde von ihm nicht vorgetragen und sei auch nicht ersichtlich.

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Gegen dieses, ihm am 15. April 2021 zugestellte Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. April 2021 Anhörungsrüge, die mit dem gleichfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 24. Mai 2021 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 4. Juni 2021 zugestellt.

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2. Mit seiner am 1. Juli 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen Verfassungsbeschwerde rügt er die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Anforderungen des Amtsgerichts zum Parteivortrag zum anwendbaren Recht seien überzogen. Für ihn als Empfänger einer Sendung aus dem Ausland sei es unmöglich, den vom Gericht geforderten Vortrag zu leisten, da er keinen Einblick in die vertraglichen Beziehungen der Beklagten habe. Nur durch einen zufälligen Hinweis eines bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiters habe er hierzu nachträglich Erkenntnisse gewonnen, die er dem Gericht mit dem Schriftsatz vom 5. April 2021 mitgeteilt habe. Diesen Vortrag hätte das Gericht nicht als verspätet zurückweisen dürfen, da der darin enthaltene Sachvortrag unstrittig sei. Aus ihm ergebe sich, dass ein Unterfrachtvertrag zwischen der Beklagten und ihrem Tochterunternehmen vorliege, denn auf keinem anderen Weg hätte die Beklagte die Sendung erhalten können. Dass das Amtsgericht diesen Vortrag übergangen habe, verstoße gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Schließlich habe das Amtsgericht gegen die Unverletzlichkeit des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, indem es trotz Verneinung seiner Zuständigkeit Ausführungen zur Begründetheit der Klage gemacht habe.

9

II.

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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 59 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VerfGHG durch einstimmigen Beschluss der Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wahrt den Grundsatz ihrer Subsidiarität nicht.

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a) Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGH hinaus ist der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Damit wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, und vom 22. September 2020 – VerfGH 53/19.VB-3, juris, Rn. 19, jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2019, a. a. O., Rn. 9, und vom 26. Januar 2021 – VerfGH 97/20.VB-3, juris, Rn. 13, jeweils m. w. N.).

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b) Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er im Termin vom 18. März 2021 keinen Schriftsatznachlass zu den richterlichen Hinweisen nach § 139 Abs. 5, § 283 Satz 1, § 296a Satz 2 ZPO beantragt hat. Das Amtsgericht hat sein Schreiben vom 5. April 2021 daher als nicht nachgelassenen Schriftsatz bewertet und darin neuen Sachvortrag in Bezug auf die vertraglichen Beziehungen des Absenders mit der Beklagten erkannt, ohne dass ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ersichtlich sei (§ 156 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 296a Satz 2 ZPO). Dass ein Antrag auf einen Schriftsatznachlass in der konkreten prozessualen Lage offensichtlich aussichtslos war, so dass er auf diesen unter dem Aspekt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht verwiesen werden kann (vgl. VerfGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 127/20.VB-1, juris, Rn. 16, vom 17. Februar 2021 – VerfGH 16/21.VB-1, juris, Rn. 20, und vom 23. Februar 2021 – VerfGH 134/20.VB-2, juris, Rn. 16), hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Auch dass er sich – zulässigerweise gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO – im Parteiprozess vor dem Amtsgericht nicht hat anwaltlich vertreten lassen und daher eventuell von der Möglichkeit einer entsprechenden Antragstellung keine Kenntnis hatte, entlastet ihn nicht. Nachdem ihn das Amtsgericht auf die aus seiner Sicht neuralgischen Punkte bereits mit der Verfügung vom 11. Januar 2021 hingewiesen hatte und sich der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren auch ohne anwaltliche Vertretung stets angriffsbereit gezeigt und rechtlich fundiert geäußert hatte, hatte das Amtsgericht für die Wahrnehmung einer besonderen Fürsorge- und Hinweispflicht auch in Anbetracht der gebotenen Zurückhaltung und Unparteilichkeit gegenüber der Gegenseite keinen Anlass.

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2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründunganforderungen aus § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG. Sie zeigt die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechten nicht auf.

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a) Soweit er beanstandet, das Amtsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast in Bezug auf die Anwendbarkeit deutschen Rechts nach § 293 Satz 1 ZPO überspannt, ist der Verfassungsgerichtshof bereits aus kompetenziellen Gründen gehindert, das Vorgehen des Amtsgerichts zu überprüfen. Bei der Frage nach der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer bundesgesetzlichen Anspruchsgrundlage handelt es sich um materielles Bundesrecht, dessen Auslegung zu überprüfen dem Verfassungsgerichtshof nach § 53 Abs. 2 VerfGHG verwehrt ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 36/19.VB-3, juris, Rn. 2). Die Verfahrensweise des Amtsgerichts beruht auf dem von ihm angenommenen Umfang der Darlegungslast des Beschwerdeführers zur Frage, ob auf den zu entscheidenden Fall deutsches Frachtrecht und der Weltpostvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2020 (BGBl. II S. 1087) anzuwenden ist. Die Antwort darauf ergibt sich nicht aus dem Verfahrens-, sondern dem internationalen Privatrecht (vgl. Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. März 2021, § 293 Rn. 25; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 293 Rn. 15; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 293 Rn. 8; Prütting, in: Münchener Kommentar, Band 1, 6. Aufl. 2020, § 293 Rn. 47; Saenger, in: ders., ZPO, 9. Aufl. 2021, § 293 Rn. 1, jeweils m. w. N.).

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b) Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG rügt, fehlt es an einer ausreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde. Auf Grundlage seiner materiell-rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht kein Vorbringen des Beschwerdeführers gehörswidrig übergangen, sondern sich lediglich seiner Rechtsauffassung nicht angeschlossen. Dies betrifft nicht die Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Rechtsanwendung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 36/19.VB-3, juris, Rn. 3 m. w. N.). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. April 2021 ist vom Amtsgericht gewürdigt worden. Dessen Begründung dafür, dass kein Grund für die Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung gem. § 156 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgelegen habe, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere von der Annahme, der Beschwerdeführer sei an einem rechtzeitigen Sachvortrag nicht gehindert gewesen. Dies behauptet er selbst nicht, indem er in der Beschwerdegründung mitteilt, dass ihm die Informationen, die er dem Gericht erstmals in diesem Schriftsatz zur Kenntnis gebracht hat, erst aufgrund nachträglicher Recherchen „durch den zufälligen Hinweis eines bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiters“ vermittelt worden seien (siehe Seite 4 der Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2021), ohne Ausführungen dazu zu machen, dass und warum diese Recherchen erst zum damaligen Zeitpunkt sinnvoll und aussichtsreich waren.

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c) Schließlich ist auch die Möglichkeit einer Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht dargetan. Die erkennende Richterin war auf Grundlage des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts zur Entscheidung berufen, jedenfalls hat der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorgetragen und die Besetzung weder in der mündlichen Verhandlung noch in seinen an das Gericht gerichteten Schreiben gerügt. Dass die Klage mangels internationaler Zuständigkeit als bereits unzulässig abgewiesen worden ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung und nicht der Gewährleistung des Prinzips des gesetzlichen Richters. Im Übrigen trifft auch nicht zu, dass das Gericht sich über die Unzulässigkeit der Klage hinweggesetzt hat; die Ausführungen im dritten Absatz der Entscheidungsgründe zu möglichen Anspruchsgrundlagen für das Begehren des Beschwerdeführers beziehen sich auf den Sachvortrag zum anwendbaren Recht, gehören also noch zur Zulässigkeit der Klage und nicht zu ihrer Begründetheit.

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3. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG).