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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 41/20.VB-1·15.07.2020

Verfassungsbeschwerde wegen Gehörsverletzung in OWi-Verfahren als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil er nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in einer Hauptverhandlung entbunden worden sei. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die gesetzlich geforderte substantielle Begründung fehlt. Der Beschwerdeführer kopierte vorprozessuale Schriftsätze und setzte sich nicht mit den Erwägungen der höheren Instanz auseinander. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich; Auslagen werden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind; das bloße Kopieren verfahrensleitender Schriftsätze und Entscheidungen ohne subsumierbare Darstellung der für die Grundrechtsrüge relevanten Umstände genügt nicht.

2

Der Beschwerdeführer muss sich in der Begründung mit den Erwägungen der Vorinstanzen, insbesondere des übergeordneten Gerichts, auseinandersetzen; ein einseitiges Befassen nur mit der erstinstanzlichen Entscheidung ist unzureichend.

3

Die Geltendmachung einer Gehörsverletzung setzt die substanzielle Darlegung konkreter, entscheidungserheblicher Vorbringen voraus, die das Gericht übergangen haben soll.

4

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist mit der Zurückweisung der Hauptsache erledigt; Auslagenerstattung kommt nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers in Betracht.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 4 Abs. 1 LV§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

2

I.

3

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG), weil er in einem gegen ihn geführten ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren rechtswidrig nicht von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden sei.

4

II.

5

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen  (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

6

Sie genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht dadurch, dass er verfahrensleitende Schriftsätze und beanstandete gerichtliche Entscheidungen in seine Verfassungsbeschwerde hineinkopiert und insoweit das Herausfiltern der für die Überprüfung der behaupteten Rechtsverletzung relevanten Umstände dem Verfassungsgerichtshof überlässt (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 8, vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 7, und vom 30. Juni 2020 – VerfGH 46/20.VB-3, juris, Rn. 7; BVerfG, Beschluss vom 20. März 2012 – 2 BvR 1382/09, BVerfGK 19, 362 = juris, Rn. 5, m. w. N.). Notwendig wäre insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts dazu, warum das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Entbindung von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu Recht abgelehnt habe (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6). Diese fehlt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, sich nur mit der Entscheidung des Amtsgerichts zu befassen und dieser seine eigene Rechtsauffassung entgegen zu stellen.

7

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.

9

3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.