Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an substantiierte Begründung einer Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Aneinanderreihung von Gerichtsentscheidungen und weiteren Schriftstücken zur Beschwerdebegründung nicht hinreichend
KI-Zusammenfassung
Ein anwaltlich vertretener Beschwerdeführer beantragt Prozesskostenhilfe und reicht eine Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Begründung in einer bloßen Aneinanderreihung von Entscheidungen und Anlagen ohne substantiierte rechtliche Darlegung besteht. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Anlagen auf verfassungsrechtlich relevantes Vorbringen zu durchsuchen. Mangels Aussicht auf Erfolg wird auch PKH abgelehnt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung nicht zur Entscheidung angenommen; PKH-Antrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die nach §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG erforderliche hinreichende Substantiierung nicht enthält.
Das Bundesverfassungsgericht ist nicht verpflichtet, vorgelegte Anlagen oder in den Schriftsatz integrierte Dokumente auf verfassungsrechtlich relevantes Vorbringen hin zu durchsuchen.
Die bloße Aneinanderreihung von gerichtlichen Entscheidungen, Gutachten und Schriftstücken ohne eigene, klar ersichtliche und substantiiert vorgetragene verfassungsrechtliche Begründung genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht.
Bei fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg der Verfassungsbeschwerde ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen.
Zitiert von (12)
11 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 12. Mai 2009, Az: 1 Vollz (Ws) 263/09, Beschluss
vorgehend LG Bochum, 2. März 2009, Az: Vollz R 1818/08, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 9. April 2009, Az: 1 Vollz (Ws) 146/09, Beschluss
vorgehend LG Bochum, 26. Januar 2009, Az: VollzR 622/08, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts B… wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Substantiierung (§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG) unzulässig.
1. Das Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, der davon ausgeht, dass sowohl die Entscheidungen des Leiters der Justizvollzugsanstalt als auch die gerichtlichen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen, entspricht nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht wiederholt geltend, dass den angegriffenen Vollzugsplanfortschreibungen die Planung einer Entlassungsstrategie nicht zu entnehmen sei, obwohl mehrere Gutachter eine solche Planung für sinnvoll erachtet hätten. Auszugsweise gibt er die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung aus dem Jahr 2004 wieder (BVerfGE 109, 133 <150, 151>). Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen seiner 149seitigen Verfassungsbeschwerdeschrift in einer wortwörtlichen Aneinanderreihung von - größtenteils ein weiteres Mal in einem Anlagenkonvolut von 166 Seiten enthaltenen - gerichtlichen Entscheidungen, Gutachten, psychologischen Stellungnahmen, Vollzugsplanfortschreibungen und Schriftsätzen, die fast durchweg nur durch kurze Sätze chronologisch verknüpft werden, wobei ein erheblicher Teil der eingeblendeten Texte seinerseits wieder Einblendungen aus anderen Dokumenten enthält.
Ein solcher Vortrag genügt zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Den daraus sich ergebenden Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde kann der Beschwerdeführer nicht dadurch ausweichen, dass er die in Bezug genommenen Unterlagen, statt auf sie als Anlagen zu verweisen, in den Text der Verfassungsbeschwerdeschrift integriert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 1999 - 2 BvR 799/98, 2 BvR 800/98 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 1042/07 -, juris).
2. Da die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114, 121 Abs. 2 ZPO), ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.