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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 9/12·05.05.2014

Verfassungsbeschwerde gegen Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Ausgestaltung von Haupt- und Soziallastenansatz im Gemeindefinanzierungsgesetz 2011. Streitfragen betrafen die zulässige Schätzung sozialer Ausgaben sowie die Pflicht zur Mindestfinanzausstattung. Das Gericht hält die gewählte gutachterliche Modellierung und die Verteilungsparameter für verfassungsgemäß und weist die Beschwerde zurück.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Ausgestaltung der Finanzausgleichsregeln im Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausgestaltung von Haupt- und Soziallastenansatz im Finanzausgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie auf nachvollziehbaren Bewertungsgrundlagen beruht.

2

Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, notwendige Sozialausgaben anders als durch ein sachgerechtes gutachterliches Schätzmodell betragsmäßig zu beziffern.

3

Art. 79 Satz 2 LV NRW verpflichtet das Land zur Gewährleistung eines übergemeindlichen Finanzausgleichs nur im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit und begründet keine Pflicht zur Gewährung einer absoluten Mindestfinanzausstattung.

4

Regeln zur Verteilung der Finanzausgleichsmasse verstoßen nur dann gegen die Verfassung, wenn die zur Verteilung herangezogenen Parameter unvertretbar ausgewählt sind.

Zitiert von (9)

9 zustimmend

Relevante Normen
§ GFG 2011§ Art. 78 Abs. 1 LV NRW§ Art. 79 Satz 2 LV NRW§ Art. 106 GG§ Art. 28 GG§ Art. 28 Abs. 2 und 3 GG

Leitsatz

1. Die Ausgestaltung von Haupt- und Soziallastenansatz im Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, notwendige Ausgaben im Sozialbereich anders als nach dem herangezogenen gutachtlichen Modell betragsmäßig abzuschätzen.

3. Gemäß Art. 79 Satz 2 LV NRW ist das Land zur Gewährleistung eines übergemeindlichen Finanzausgleichs nur im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet. Weder aus Art. 79 Satz 2 LV NRW noch aus Art. 28 Abs. 2 und 3 GG ergibt sich die Pflicht zur Gewährung einer Mindestfinanzausstattung im Sinne einer "absoluten" Untergrenze, die selbst bei einer extremen finanziellen Notlage des Landes nicht unterschritten werden dürfte.

4. Die Regeln über die Verteilung der Finanzausgleichsmasse sind verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn die Parameter für die Verteilung unvertretbar ausgewählt sind.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.