Verfassungsbeschwerde wegen angeblicher Gehörsverletzung unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer, ALG II-Empfänger, rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes durch zwei Beschlüsse des Sozialgerichts wegen angeblich übergangenen Vorbringens zur fehlenden Kostenregelung bei einer Maßnahme. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, da sie nicht ausreichend substantiiert ist und die angegriffenen Entscheidungen sowie erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Zudem stellt der Senat fest, dass der Vortrag nicht aufzeigt, dass die fachgerichtliche Entscheidung eine grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts der gerügten Grundrechte enthält.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung und fehlender Vorlage der angegriffenen Entscheidungen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde erfordert eine substantiierte Begründung nach den Vorschriften des VerfGHG; die bloße Nennung verletzter Grundrechte reicht nicht aus.
Die Begründung muss den Sachverhalt und die für die Rüge entscheidungserheblichen Umstände so darstellen, dass dem Verfassungsgericht eine umfassende Prüfung ohne ergänzende Nachforschungen ermöglicht wird; dazu zählt auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und sonstiger erforderlicher Unterlagen.
Der Verfassungsgerichtshof prüft nicht als „Superrevisionsgericht“; die Beschwerde muss aufzeigen, dass die fachgerichtliche Entscheidung möglicherweise auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des gerügten Grundrechts beruht und darf sich nicht auf die Beanstandung einer fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts beschränken.
Bei der Rüge einer Gehörsverletzung ist darzulegen, dass übergangenes Vorbringen für die Entscheidung erheblich gewesen wäre; pauschale oder wertende Einwendungen genügen nicht zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer bezieht Arbeitslosengeld II. Mit Eingliederungsverwaltungsakt vom 1. August 2019 ersetzte das Jobcenter Bonn eine mit dem Beschwerdeführer zuvor nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung und verpflichtete diesen zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Mit Schreiben vom 2. August 2019 bot das Jobcenter eine konkrete Maßnahme an, deren Aufnahme der Beschwerdeführer verweigerte. Daraufhin minderte das Jobcenter mit Bescheid vom 31. Oktober 2019 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 monatlich um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, konkret um 114,60 Euro. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 lehnte das Sozialgericht Köln den Antrag des Beschwerdeführers auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Minderungsbescheid erhobenen Widerspruchs ab. In der daraufhin erhobenen Anhörungsrüge machte der Beschwerdeführer geltend, das Sozialgericht habe sein Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 22. November 2019 nicht berücksichtigt. Mit Beschluss vom 18. März 2020 wies das Sozialgericht die Anhörungsrüge zurück.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutz durch die beiden Beschlüsse des Sozialgerichts (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG). Er habe im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, der Eingliederungsverwaltungsakt vom 1. August 2019 enthalte genauso wie das ergänzende Angebotsschreiben vom 2. August 2019 keine Kostenregelung hinsichtlich jener Kosten, die der Maßnahmenträger für die Durchführung der Maßnahme jedem Teilnehmer als Gebühr berechnen werde. Sein Vorbringen, dass hieraus die Rechtswidrigkeit des Minderungsbescheids des Jobcenters vom 31. Oktober 2019 folge, und dieser deshalb außer Vollzug zu setzen sei, habe das Sozialgericht schlicht ignoriert. Seiner Pflicht einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht habe das Sozialgericht nicht genügt.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ausreichend begründet. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Dem Verfassungsgerichtshof soll so eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens gegeben werden. Die Begründungspflicht umfasst auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie der weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder einen entsprechenden Vortrag (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 11. Februar 2020 – VerfGH 3/20.VB-3, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des effektiven Rechtsschutzes durch die angegriffenen Beschlüsse des Sozialgerichts gerügt wird, schon in formaler Hinsicht nicht gerecht. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts hat das Sozialgericht auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 29. August 2019 (Az. S 6 AS 3314/19 ER) und im nachfolgenden Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2019 (Az. L 12 AS 1452/19 B ER) verwiesen. Diese Beschlüsse legt der Beschwerdeführer jedoch mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht vor und ermöglicht dadurch dem Verfassungsgerichtshof keine umfassende Prüfung, ob das Sozialgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz verletzt hat.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, muss er die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen (VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde mehr vortragen muss als etwa eine fehlerhafte Rechtsanwendung.
Auch diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht gerecht. Den auf die Anhörungsrüge hin erfolgten Ausführungen des Sozialgerichts, wonach der aus Sicht des Beschwerdeführers übergangene Sachvortrag zur fehlenden Kostenregelung im Eingliederungsverwaltungsakt nicht entscheidungserheblich sei, hält die Verfassungsbeschwerde lediglich entgegen, dass diese Auffassung des Sozialgerichts „nicht überzeugen“ könne und die Frage der Zumutbarkeit einer etwaigen Eigenfinanzierung der Teilnahme an der Maßnahme wiederum keine Berücksichtigung gefunden habe. Damit beschränkt sich die Verfassungsbeschwerde letztlich auf eine Beanstandung der einfach-rechtlichen Rechtsanwendung, ohne hinsichtlich der Feststellung des Sozialgerichts, es fehle an der Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens, einen Gehörsverstoß aufzuzeigen.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.