Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen Formmangel (DE‑Mail) und Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte per DE‑Mail ohne Absenderbestätigung sowie ergänzend per einfacher E‑Mail eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Amtsgerichtsurteil ein und bat später per einfacher E‑Mail um Schließung der Akten. Das Gericht stellte fest, dass die elektronische Übermittlung formell nicht den Anforderungen entspricht und die Monatsfrist zur Erhebung nach §55 VerfGHG überschritten war. Deshalb wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Formmangels bei elektronischer Übermittlung und Fristversäumnis
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist formwirksam nur, wenn die elektronischen Übermittlungsanforderungen des §18 Abs.1, §18a VerfGHG in Verbindung mit §55a VwGO erfüllt sind; einfache E‑Mails genügen nicht.
Die Übersendung per DE‑Mail gilt nur dann als sicherer Übermittlungsweg im Sinne des §55a Abs.4 Nr.1 VwGO, wenn der Absender bei Versand sicher angemeldet ist und eine Absenderbestätigung vorliegt.
Die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde beträgt einen Monat nach §55 Abs.1 VerfGHG und ist strikt einzuhalten; eine nach Ablauf eingereichte Beschwerde ist unzulässig.
Eine Rücknahme oder die Bitte um Aktenverschluss ist nur wirksam, wenn sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt; einfache E‑Mail‑Erklärungen bewirken keine formwirksame Rücknahme.
Auslagenerstattung nach §63 Abs.4 VerfGHG kommt nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers in Betracht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer hat am 15. Januar 2020 mittels DE-Mail ohne Absenderbestätigung Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Reckling-hausen vom 2. August 2018 – 14 C 243/17, erhoben. Dieses Urteil ist in einem Rechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mieterschutzbund e.V. um rückständige Mitgliedsbeiträge ergangen. Per (einfacher) E-Mail übersandte der Beschwerdeführer am 26. Januar 2020 zudem einzelne Unterlagen, u. a. einen Beschluss über ein Ablehnungsgesuch, das der Beschwerdeführer am 9. August 2018 nach Erhalt des hier angegriffenen Urteils gestellt hatte. Mit (einfacher) E-Mail vom 5. März 2020 erklärte der Beschwerdeführer, auf Anraten seiner Rechtsanwältin alle Verfahren einstellen zu wollen. Er bitte darum, alle den Mieterschutzbund betreffenden Akten zu schließen; es bedürfe keiner weiteren Post mehr. Auf den Hinweis, eine Rücknahme der Verfassungsbeschwerde sei schriftlich oder in qualifizierter elektronischer Form zu erklären, hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
a) Der Kammer trifft trotz der per einfacher E-Mail geäußerten Bitte des Beschwerdeführers, alle Akten betreffend den Mieterschutzbund zu schließen, eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, denn mit dieser Bitte hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde nicht formwirksam zurückgenommen. Gemäß § 18a Abs. 1 VerfGHG in Verbindung mit § 55a Abs. 1 und 3 VwGO können Dokumente zwar elektronisch an den Verfassungsgerichtshof übermittelt werden. Sie sind aber mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 und 4 VwGO einzulegen. Eine einfache E-Mail wird diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 – VerfGH 19/19.VB-2, Seite 2 des Beschlussabdrucks, und vom 11. Februar 2020 – 71/19.VB-3, juris, Rn. 2). Die per einfacher E-Mail geäußerte Bitte des Beschwerdeführers, die Akte zu schließen, führte daher nicht zur Beendigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
b) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Zum einen ist sie bereits nicht formwirksam erhoben worden. Zwar hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde nicht per einfacher E-Mail, sondern per DE-Mail erhoben. Auch dies wahrte vorliegend aber nicht die erforderliche Form nach § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18a Abs. 1 VerfGHG in Verbindung mit § 55a Abs. 1 ff. VwGO. Einen sicheren Übermittlungsweg stellt die Übersendung per DE-Mail nach § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO nämlich nur dar, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt. Eine derartige Absenderbestätigung liegt hier nicht vor.
Zum anderen ist die Verfassungsbeschwerde aber auch verfristet. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Dies zugrunde gelegt hat der Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten. Zwar teilt der Beschwerdeführer nicht mit, wann er das Urteil vom 2. August 2018 erhalten hat. Nach den vorgelegten Unterlagen ist ihm dieses aber spätestens am 9. August 2018 – dem Datum seines Ablehnungsgesuchs, für dessen Begründung er auf das Urteil einging – zugegangen. Der Eingang der Verfassungsbeschwerde am 15. Januar 2020 beim Verfassungsgerichtshof lag damit außerhalb der Beschwerdefrist.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.