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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 26/22.VB-3·03.04.2022

Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen fehlender qualifizierter eSignatur und unzureichender Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde per De‑Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ein und machte keine schlüssigen Angaben zum angegriffenen Sachverhalt. Der Verfassungsgerichtshof prüfte Form- und Begründungsvoraussetzungen nach VerfGHG und VwGO. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil weder die erforderliche qualifizierte Signatur/Absenderbestätigung noch die notwendige Begründung und der Fristnachweis vorlagen. Eine Kostenerstattung wurde abgelehnt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender qualifizierter eSignatur/Absenderbestätigung und unzureichender Begründung/Fristdarlegung

Abstrakte Rechtssätze

1

Elektronisch eingereichte, schriftlich vorzulegende Verfassungsbeschwerden müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder auf einem gesetzlich als sicher bezeichneten Übermittlungsweg mit dauerhafter Absenderbestätigung eingereicht werden.

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Die bloße Bestätigungsnachricht über den Eingang einer De‑Mail nach § 5 Abs. 8 De‑Mail‑Gesetz ersetzt nicht die erforderliche dauerhaft überprüfbare Absenderbestätigung oder die qualifizierte elektronische Signatur.

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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlich geforderten Begründungsanforderungen nicht erfüllt; insbesondere führt das Unterlassen der Vorlage oder inhaltlichen Mitteilung der angegriffenen Entscheidungen oder der schlüssigen Darlegung des Fristablaufs zur Unzulässigkeit.

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Die Erstattung von Auslagen ist nach § 63 Abs. 4 VerfGHG nur vorgesehen, wenn der Beschwerdeführer obsiegt.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 18a Abs. 1 VerfGHG in Verbindung mit § 55a Abs. 1 ff. VwGO§ 18a Abs. 1 VerfGHG in Verbindung mit § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 18a Abs. 1 VerfGHG in Verbindung mit § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VwGO

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits nicht formwirksam erhoben worden. Die per De-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelte Beschwerdeschrift wahrt vorliegend nicht die erforderliche Form nach § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18a Abs. 1 VerfGHG in Verbindung mit § 55a Abs. 1 ff. VwGO.

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Gemäß § 18a Abs. 1 VerfGHG in Verbindung mit § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss das elektronische Dokument, mit dem – wie hier – ein schriftlich einzureichender Antrag eingereicht wird, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Einen sicheren Übermittlungsweg stellt die Übersendung per De-Mail nach § 18a Abs. 1 VerfGHG in Verbindung mit § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur dar, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz bestätigen lässt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 7/20.VB-3, juris, Rn. 5). § 5 Abs. 5 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 De-Mail-Gesetz sieht vor, dass der akkreditierte Diensteanbieter dem Nutzer ermöglichen muss, seine sichere Anmeldung im Sinne von § 4 De-Mail-Gesetz in der Nachricht so bestätigen zu lassen, dass die Unverfälschtheit der Bestätigung jederzeit nachprüfbar ist. Um dieses dem Empfänger der Nachricht kenntlich zu machen, bestätigt der akkreditierte Diensteanbieter des Senders die Verwendung der sicheren Anmeldung nach § 4 De-Mail-Gesetz. Hierzu versieht er im Auftrag des Senders die Nachricht mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur.

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Daran fehlt es. Aus dem zur Beschwerdeschrift erzeugten Prüfvermerk ergibt sich, dass weder eine qualifizierte elektronische Signatur noch eine derartige Absenderbestätigung vorliegen. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichte „Bestätigungsnachricht“ entspricht dem nicht. Sie bestätigt lediglich auf Antrag des Senders den Eingang einer Nachricht im De-Mail-Postfach des Empfängers, vgl. § 5 Abs. 8 De-Mail-Gesetz.

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2. Unabhängig davon wäre die Verfassungsbeschwerde aber auch jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Der Beschwerdeführer gibt den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, weder aus sich heraus verständlich noch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wieder. Insbesondere hat er die von ihm angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Schließlich fehlt es an der ebenfalls erforderlichen schlüssigen Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 163/20.VB-1, juris, Rn. 9).

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3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.

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Prof. Dr. Dauner-Lieb                                             Prof. Dr. Grzeszick                                             Dr. Nedden-Boeger