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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 17/22.VB-2·03.04.2022

Verfassungsbeschwerde wegen Formmangel der Rücknahme als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erklärte per einfacher E‑Mail unter Vorbehalt die Rücknahme seiner Verfassungsbeschwerde. Das Gericht stellte fest, dass eine Rücknahme unbedingt und in schriftlicher oder qualifizierter elektronischer Form (§ 18a VerfGHG) zu erfolgen hat; die E‑Mail genügte nicht. Mangels wirksamer Rücknahme und aus den im Hinweisschreiben genannten Gründen wies die Kammer die Beschwerde als unzulässig zurück (§§ 58 Abs.2, 59 Abs.2 VerfGHG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Rücknahme unwirksam und weitere Unzulässigkeitsgründe festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde ist unbedingt zu erklären und nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in qualifizierter elektronischer Form gemäß § 18a VerfGHG erfolgt.

2

Eine per einfacher E‑Mail abgegebene Rücknahmeerklärung, insbesondere wenn sie unter Vorbehalt erfolgt, erfüllt nicht die Formerfordernisse und ist unwirksam.

3

Erhebliche Unzulässigkeitsgründe können dazu führen, dass die Kammer die Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 58 Abs.2 Satz 1, 59 Abs.2 Satz 1 VerfGHG zurückweist.

4

Liegt die Unzulässigkeit vor, kann die Kammer die Beschwerde ohne Entscheidung in der Sache zurückweisen, wenn die im Hinweisschreiben dargelegten Gründe greifen.

Relevante Normen
§ 18a VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist in der Sache zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer sie nicht wirksam zurückgenommen hat. Die Zurücknahme einer Verfassungsbeschwerde ist unbedingt zu erklären. Zudem ist sie nur dann wirksam, wenn sie schriftlich oder in qualifizierter elektronischer Form (vgl. § 18a VerfGHG) erklärt wird (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 7/20.VB-3, juris, Rn. 3). Dem genügt die per einfacher E-Mail übersandte und „unter Vorbehalt“ abgegebene Rücknahmeerklärung nicht.

3

2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie aus den im Hinweisschreiben vom 21. Februar 2022 genannten Gründen unzulässig ist.