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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 71/19.VB-3·10.02.2020

Verfassungsbeschwerde unzulässig: Einreichung per einfacher E‑Mail nicht ausreichend

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde per einfacher E‑Mail beim Verfassungsgerichtshof NRW ein. Streitgegenstand war die Formgültigkeit elektronischer Eingaben. Das Gericht verweist auf §§ 18, 18a VerfGHG i.V.m. § 55a VwGO und weist die Beschwerde als unzulässig zurück, da keine qualifizierte Signatur oder kein sicherer Übermittlungsweg genutzt wurde. Auslagen werden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil sie per einfacher E‑Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur bzw. sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht wird.

2

Bei elektronischer Übermittlung von Anträgen an den Verfassungsgerichtshof sind die Anforderungen des § 18 Abs. 1, § 18a VerfGHG i.V.m. § 55a Abs. 1 und 3 VwGO einzuhalten.

3

Die einfache Übermittlung per E‑Mail erfüllt ohne qualifizierte elektronische Signatur oder einen nach § 55a Abs. 3 VwGO sicheren Übermittlungsweg nicht die Formvorschriften für elektronische Anträge.

4

Auslagen werden nur erstattet, wenn der Beschwerdeführer obsiegt (§ 63 Abs. 4 VerfGHG).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit § 55a Abs. 1 und 3 VwGO§ 63 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofge-setzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18a Abs. 1 VerfGHG in Verbindung mit § 55a Abs. 1 und 3 VwGO sind Anträge an den Verfassungsgerichtshof, die auf elektronischem Wege übersandt werden, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 VwGO einzulegen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan, vielmehr hat er die Verfassungsbeschwerde lediglich mit einfacher E-Mail erhoben. Dies ist keine zulässige Form der Antragstellung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Mai 2019 – VerfGH 19/19.VB-2 –, S. 2 des Beschlussabdrucks), worauf der Beschwerdeführer mit Hinweisschreiben vom 8. Januar 2020 auch hingewiesen worden ist.

4

3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.