Verfassungsbeschwerde unzulässig: Einreichung per einfacher E‑Mail nicht ausreichend
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde per einfacher E‑Mail beim Verfassungsgerichtshof NRW ein. Streitgegenstand war die Formgültigkeit elektronischer Eingaben. Das Gericht verweist auf §§ 18, 18a VerfGHG i.V.m. § 55a VwGO und weist die Beschwerde als unzulässig zurück, da keine qualifizierte Signatur oder kein sicherer Übermittlungsweg genutzt wurde. Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil sie per einfacher E‑Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur bzw. sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht wird.
Bei elektronischer Übermittlung von Anträgen an den Verfassungsgerichtshof sind die Anforderungen des § 18 Abs. 1, § 18a VerfGHG i.V.m. § 55a Abs. 1 und 3 VwGO einzuhalten.
Die einfache Übermittlung per E‑Mail erfüllt ohne qualifizierte elektronische Signatur oder einen nach § 55a Abs. 3 VwGO sicheren Übermittlungsweg nicht die Formvorschriften für elektronische Anträge.
Auslagen werden nur erstattet, wenn der Beschwerdeführer obsiegt (§ 63 Abs. 4 VerfGHG).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofge-setzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18a Abs. 1 VerfGHG in Verbindung mit § 55a Abs. 1 und 3 VwGO sind Anträge an den Verfassungsgerichtshof, die auf elektronischem Wege übersandt werden, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 VwGO einzulegen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan, vielmehr hat er die Verfassungsbeschwerde lediglich mit einfacher E-Mail erhoben. Dies ist keine zulässige Form der Antragstellung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Mai 2019 – VerfGH 19/19.VB-2 –, S. 2 des Beschlussabdrucks), worauf der Beschwerdeführer mit Hinweisschreiben vom 8. Januar 2020 auch hingewiesen worden ist.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.