Verfassungsbeschwerde per einfacher E‑Mail unzulässig; einstweilige Anordnung erledigt
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde und beantragte einstweilige Anordnung. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die elektronische Einreichung per einfacher E‑Mail statt mit qualifizierter elektronischer Signatur bzw. sicherem Übermittlungsweg erfolgte. Zudem fehlte Nachweis der Rechtswegerschöpfung und der gegenwärtigen, unmittelbaren Betroffenheit. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich; Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (Einreichung per einfacher E‑Mail statt qualifizierter Signatur); einstweilige Anordnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Anträge an den Verfassungsgerichtshof NRW, die elektronisch übermittelt werden, müssen mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen nach §55a Abs. 3 VwGO sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden; eine einfache E‑Mail genügt nicht.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den ordentlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat, soweit dies für das angegriffene Hoheitsakttypen (z. B. Verordnungen, Allgemeinverfügungen) erforderlich ist.
Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch das Gesetz selbst gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist und die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung darlegt.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erliegt bzw. erledigt sich, wenn die Hauptsacheentscheidung die Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung entfallen lässt.
Auslagen sind dem Beschwerdeführer nur zu erstatten, wenn die Verfassungsbeschwerde obsiegt; im Fall der Zurückweisung wegen Unzulässigkeit besteht kein Erstattungsanspruch.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18a Abs. 1 VerfGHG in Verbindung mit § 55a Abs. 1 und 3 VwGO sind Anträge an den Verfassungsgerichtshof, die auf elektronischem Wege übersandt werden, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 VwGO einzulegen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan, vielmehr hat er die Verfassungsbeschwerde lediglich mit einfacher E-Mail erhoben. Dies ist keine zulässige Form der Antragstellung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 – VerfGH 71/19.VB-3). Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen und Allgemeinverfügungen der Stadt Mönchengladbach richtet, auch deshalb unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer insoweit – wie von § 54 VerfGHG gefordert – den Rechtsweg erschöpft hat. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen das Infektionsschutz- und Befugnisgesetz wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sich aus ihrer Begründung nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer durch dieses Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, und eine Verletzung seiner Grundrechte möglich ist.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.