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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 178/20.VB-3·14.12.2020

VerfGH NRW: Eilantrag gegen CoronaSchVO wegen einfacher E-Mail unzulässig

Öffentliches RechtVerfassungsrechtInfektionsschutzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller klagte per einfacher E-Mail gegen Teile der CoronaSchVO (Schließung von Gaststätten, Tattoo-Studios; Maskenpflicht). Das Gericht stellte fest, dass elektronische Anträge beim Verfassungsgerichtshof nur mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg nach §18 VerfGHG i.V.m. §55a VwGO zulässig sind. Eine einfache E-Mail erfüllt diese Formvorschrift nicht; der Eilantrag ist daher unzulässig und abgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Eilantrag gegen CoronaSchVO als unzulässig verworfen, da per einfacher E-Mail statt mit qualifizierter elektronischer Signatur/secure Übermittlungsweg eingereicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Elektronische Anträge an den Verfassungsgerichtshof sind nur wirksam, wenn sie mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg i.S.v. §55a Abs.3 VwGO eingereicht werden (§18 VerfGHG).

2

Die Übermittlung eines Antrags per einfacher E-Mail erfüllt nicht die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg und macht den Antrag unzulässig.

3

Liegt eine unzulässige Form der Antragstellung vor, ist der Antrag ohne Entscheidung in der Sache zurückzuweisen bzw. zu verwerfen.

4

Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs über Verfahrensfragen können nach §27 Abs.3 Satz2 VerfGHG unanfechtbar sein und sind somit nicht weiter anfechtbar.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 1, § 18a Abs. 1 VerfGHG i.V.m. § 55a Abs. 1 und 3 VwGO§ 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 11. November 2020 per einfacher E-Mail beim Verfassungsgerichtshof eingegangen Eilantrag gegen die mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 getroffenen Einschränkungen. Er hält insbesondere die Schließung von Gaststätten, Tattoo-Studios und ähnlichen Einrichtungen für rechtswidrig. Außerdem beantragt er die Aufhebung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung „in allen Bereichen, Öffentlich, sowie Geschlossenen Räumen, sowie im ÖPNV und allen Institutionen“.

4

II.

5

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

6

Der Antrag ist nicht in zulässiger Weise gestellt worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18a Abs. 1 VerfGHG i. V. m. § 55a Abs. 1 und 3 VwGO sind Anträge an den Verfassungsgerichtshof, die auf elektronischem Wege übersandt werden, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 VwGO einzulegen. Dies hat der Antragsteller nicht getan, vielmehr hat er den Eilrechtsschutzantrag lediglich mit einfacher E-Mail gestellt. Dies ist keine zulässige Form der Antragstellung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 – VerfGH 71/19.VB-3, juris). Hierauf wird auf der Internetseite des Verfassungsgerichtshofs ausdrücklich hingewiesen (https://www.vgh.nrw.de/kontakt/email_hinweis/index.php).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).