VerfGH NRW: Eilantrag gegen CoronaSchVO wegen einfacher E-Mail unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller klagte per einfacher E-Mail gegen Teile der CoronaSchVO (Schließung von Gaststätten, Tattoo-Studios; Maskenpflicht). Das Gericht stellte fest, dass elektronische Anträge beim Verfassungsgerichtshof nur mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg nach §18 VerfGHG i.V.m. §55a VwGO zulässig sind. Eine einfache E-Mail erfüllt diese Formvorschrift nicht; der Eilantrag ist daher unzulässig und abgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Eilantrag gegen CoronaSchVO als unzulässig verworfen, da per einfacher E-Mail statt mit qualifizierter elektronischer Signatur/secure Übermittlungsweg eingereicht
Abstrakte Rechtssätze
Elektronische Anträge an den Verfassungsgerichtshof sind nur wirksam, wenn sie mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg i.S.v. §55a Abs.3 VwGO eingereicht werden (§18 VerfGHG).
Die Übermittlung eines Antrags per einfacher E-Mail erfüllt nicht die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg und macht den Antrag unzulässig.
Liegt eine unzulässige Form der Antragstellung vor, ist der Antrag ohne Entscheidung in der Sache zurückzuweisen bzw. zu verwerfen.
Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs über Verfahrensfragen können nach §27 Abs.3 Satz2 VerfGHG unanfechtbar sein und sind somit nicht weiter anfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 11. November 2020 per einfacher E-Mail beim Verfassungsgerichtshof eingegangen Eilantrag gegen die mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 getroffenen Einschränkungen. Er hält insbesondere die Schließung von Gaststätten, Tattoo-Studios und ähnlichen Einrichtungen für rechtswidrig. Außerdem beantragt er die Aufhebung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung „in allen Bereichen, Öffentlich, sowie Geschlossenen Räumen, sowie im ÖPNV und allen Institutionen“.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Der Antrag ist nicht in zulässiger Weise gestellt worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18a Abs. 1 VerfGHG i. V. m. § 55a Abs. 1 und 3 VwGO sind Anträge an den Verfassungsgerichtshof, die auf elektronischem Wege übersandt werden, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 VwGO einzulegen. Dies hat der Antragsteller nicht getan, vielmehr hat er den Eilrechtsschutzantrag lediglich mit einfacher E-Mail gestellt. Dies ist keine zulässige Form der Antragstellung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 – VerfGH 71/19.VB-3, juris). Hierauf wird auf der Internetseite des Verfassungsgerichtshofs ausdrücklich hingewiesen (https://www.vgh.nrw.de/kontakt/email_hinweis/index.php).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).